Bundesfinanzhof: „Nö“ zur Arbeitsecke

Bundesfinanzhof: „Nö“ zur Arbeitsecke

Auf die Klärung dieser Frage mussten wir lange warten: Kann ein Raum, der nur teilweise für berufliche Zwecke genutzt wird, anteilig als Arbeitszimmer geltend gemacht werden? Der Große Senat im Bundesfinanzhof hat mit dem Beschluss v. 27.7.2015 (Az. GrS 1/14) entschieden:

Nö…

Der Weg zu dieser Entscheidung war lang. Die beiden Vorinstanzen, das Finanzgericht sowie der IX. Senat am Bundesfinanzhof, waren der Auffassung, ein Arbeitszimmer setze keine ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung voraus. Man berief sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Großen Senats zur Aufteilung bei sowohl privat als auch beruflich veranlassten Reisekosten (die möglich ist).

Umso größer war die Überraschung über den anders lautenden Beschluss. Gleichwohl tätigte der Große Senat ein paar nennenswerte Aussagen zu dem Themenkomplex:

…aber:

1. „Untypisches“ Arbeitszimmer ist voll abzugsfähig

Ein Arbeitszimmer im Sinne des Steuerrechtes ist

  • „seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten“ und ist
  • „typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist“.

Damit können untypische Arbeitsräume weiterhin uneingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Der Senat nennt beispielhaft ein häusliches Tonstudio oder ein Warenlager.

2. Arbeitszimmer muss „nahezu“ ausschließlich beruflich genutzt sein

Nach den Feststellungen des Senats muss ein Arbeitszimmer „nahezu“ ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Damit scheidet die Arbeitsecke aus, da es sich hier um einen Raum handelt, der dauerhaft auch privaten Zwecken dient. Eine Aufteilung der Raumfläche sei nicht zulässig. Herr Dr. Dürr schließt daraus in der Urteilsbesprechung bei Haufe, dass es unschädlich sein dürfte, „wenn in dem Arbeitszimmer gelegentlich privater Schriftverkehr erledigt wird oder wenn dort ausnahmsweise einmal ein Gast übernachtet“.