Kategorie: Allgemein


  • Frühjahrsputz auf der Steuerwelle

    Frühjahrsputz auf der Steuerwelle

    Zugegeben, es war ein lange Zeit sehr ruhig auf der Steuerwelle. Die Transformation vom Einzelkämpfer-Steuerberater aka „Hamburg Tax“ zur mittlerweile 10köpfigen Steuer- und Anwaltskanzlei „franzen | hofmann“ hat die freien Ressourcen gebunden. Aber der Kanzleiaufbau einschließlich einer umfangreichen Digitalisierung in nahezu allen Bereichen (Buchführung, Dokumentenmanagement, Kommunikation, Aufgaben- und Auftragssteuerung, Checklisten, …) hat sich gelohnt. Mobiles Arbeiten und ein in Teilen dezentrales Team wären ohne diese Anstrengungen nicht möglich.

    Gemeinsam mit der DATEV wurde über das Ergebnis dieser Arbeit gar ein kleiner Film gedreht:

    Steuerwelle 2.0

    Mich hat es selber überrascht, aber die Steuerwelle gibt es tatsächlich bereits seit dem 2. April 2014 – also beinahe 5 Jahre. Da war es längst überfällig, einmal kräftig durchzuwischen. Alte oder überholte Artikel wurden rausgeschmissen, das Design habe ich ein wenig aufgefrischt mit dem Ziel, durch eine möglichst reduzierte Darstellungsweise die Beiträge mehr in den Fokus zu rücken und auch die Navigation auf der Seite konnte ich meines Erachtens deutlich verbessern.

    Neu ist der Bereich „auf Tour“ , in welchem die öffentlichen Termine des Jahres dargestellt sind. Denn, in den letzten Jahren wurde ich immer wieder darum gebeten, Vorträge, Seminare und Workshops zum Thema Steuern und Buchhaltung zu geben.

    Themenspektrum

    Die Steuerwelle wird weiterhin über aktuelle Themen und Entwicklungen im Steuerrecht berichten (Gesetzesreformen, Rechtsprechung, Auffassungen der Finanzverwaltung). Ergänzend sollen zukünftig auch Beiträge für die Themenbereiche SteuerBeratung und SteuerKanzlei ihren Platz auf der Steuerwelle finden.

    In diesem Sinne, die Steuerwelle wünscht einen guten Start in das Jahr 2020!

    Lars Hofmann
    Steuerberater in Hamburg, meistens 😉


  • Brutto-Netto-Analyse für Selbständige 2017

    Brutto-Netto-Analyse für Selbständige 2017

    Die nachfolgende Untersuchung stellt für Selbständige dar „Was bleibt…“. Es geht also um die Frage, welcher Anteil vom erzielten Gewinn der Selbständige in Deutschland nach Abzug von Abgaben und Beiträgen zur Führung seines Lebensunterhaltes und zum Aufbau einer Altersvorsorge tatsächlich frei verwenden kann.

    Traditionell wird immer über die „hohen Steuern“ geschimpft. Wie gleich zu sehen sein wird, ist dies aber nur die halbe Wahrheit. Insbesondere in den unteren Einkommensklassen stellen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eine mindestens ebenbürtige „Belastung“ dar.

    Annahmen und Grundlegendes

    Der nachfolgenden „Zahlenspielerei“ liegt vereinfachend folgender Fall zugrunde:

    • Selbständiger mit Einkünften aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit
    • Gesetzliche Krankenversicherung bei der TK mit Krankentagegeld und ohne Anspruch auf Beitragsermäßigung (also keine private Krankenversicherung, nicht Mitglied der Künstlersozialkasse)
    • Nicht verheiratet, keine Kinder und keine weiteren „Besonderheiten“

    Funktionsweise „Krankenkassenbeiträge“

    Zwei Dinge sind für das Verständnis von Bedeutung:

    1. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind voll steuerlich abzugsfähig, sofern sie auf die „Basisversorgung“ entfallen. Damit beeinflussen die Beiträge also direkt die höhe der zu leistenden Steuern.
    2. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden aus einem Prozentanteil von den Einkünften ermittelt (in unserem Beispielsfall sind dies bei der TK 18,4 %). Es gibt allerdings gesetzlich festgesetzte Mindest- und Höchstbeträge, die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen. Daraus ergibt sich für unseren Fall ein Mindestbeitrag zur KV und PV von EUR 410,55. Der Höchstbeitrag beträgt im Jahr 2017 EUR 800,40.

    Funktionsweise „Steuern“

    Die Einkommensteuer und ihr kleiner Bruder, der Solidaritätszuschlag, ergeben sich aus der Steuerformel nach § 32a EStG. Deutschland hat sich für einen progressiven Steuertarif entschieden, die Höhe des Steuersatzes ist also abhängig vom Einkommen. Vereinfachend gilt: Je höher das Einkommen, desto höher auch der Steuersatz. Es gibt einen Grundfreibetrag (2017: EUR 8.820) und der Höchststeuersatz beträgt 42 % bzw. 45 % ab einem zu versteuernden Einkommen von EUR 256.304 („Reichensteuer“).

    Nun aber los…!

    Die Datenreihe orientiert sich am Jahresgewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Es wurde eine Spanne von EUR 5.000,00 bis EUR 150.000 mit einer Abstufung in 5.000er Schritten gewählt. Dieser Rahmen bringt bereits alle interessanten Effekte und Aussagen ans Tageslicht. Auf Basis des jeweiligen Gewinnes werden sodann die anfallenden Krankenkassenbeiträge und Steuern ermittelt.

    Das Zahlenergebnis wird zunächst helikopterartig auf Jahresbasis betrachtet, später werden die Zahlen auf Monatswerte heruntergebrochen, um die Erkenntnisse auf das tägliche Leben zu projetzieren und greifbarer zu machen.

    Hier ein Blick in die Datenreihe:

    Chart No1: Belastung in % vom Einkommen

    Folgende Aussagen lassen sich u.a. ableiten:

    • Aufgrund des Mindestbeitragssatzes kann die tatsächliche Belastung mit Krankenkassenbeiträgen für ein Jahreseinkommen bis 10.000 zwischen 50 und 100 % liegen!
    • Bis zu einem Jahresgewinn von EUR 35.000 ist die Belastung mit Krankenkassenbeiträgen höher als die Steuer. Erst ab einem Gewinn von EUR 35.000 ist die Steuerbelastung der größere Abgabenblock.
    • Und die vielleicht größte Überraschung: Die Gesamtbelastung liegt fast immer bei 40 %. Nur im Bereich zwischen 15.000 und 50.000 gibt es einen kleinen Schwung nach unten, wobei aber die Belastungsgrenze von 30 % zu keinem Zeitpunkt unterschritten wird.

    Chart No2: Das Jahres-Netto-Einkommen

    Grün ist „Was bleibt“, also das Jahres-Netto-Einkommen. Hierzu ein paar Zahlenpaare:

    • Bei einem Gewinn von EUR 5.000 verbleibt ein verfügbares Einkommen von EUR 73,40.
    • Gewinn EUR 10.000 / verbleibendes Einkommen 5.000
    • EUR 15.000 / EUR 9.900
    • 25.000 / 17.400
    • 35.000 / 23.300
    • 50.000 / 31.200
    • 60.000 / 37.000

    Die Deckelung der Krankenkassenbeiträge wird hier visuell sichtbar: Ab der Beitragsbemessungsgrenze (2017 für die KV: EUR 52.200) wird der blaue Block nicht mehr breiter. Für viele stellt sich aber eventuell eher die Frage: Couch oder Schreibtisch. Mit anderen Worten: „Lohnt es sich für mich, noch x Euro mehr zu verdienen oder bleibe ich lieber liegen?“. Das muss natürlich jeder für sich selber entscheiden. Hier kommt jedenfalls die passende Grafik dazu:

    Chart No3: Mehr-Netto je 5.000 EUR Mehr-Gewinn (pro Jahr)

    Chart No4: „Und wieviel bleibt mir im Monat?“

    Hier sehen wir das verbleibende Monatseinkommen in Relation zum Jahresgewinn, oder als Frage formuliert: Wenn ich x Euro im Monat als „freies Einkommen“ benötige, wieviel muss ich dann verdienen?

    Auf der Hochachse sehen wir das monatliche Netto-Einkommen, auf der Querachse den dafür erforderlichen Jahresgewinn. Der grüne Block ist das monatliche Netto-Einkommen. Zur Verdeutlichung wieder ein paar Zahlenpaare:

    • Aus einem Jahresgewinn von EUR 10.000 ergibt sich ein „freies Monatseinkommen“ von EUR 422,78
    • Jahresgewinn EUR 20.000 / Monatliches Netto 1.145
    • EUR 30.000 / EUR 1.709
    • 40.000 / 2.169
    • 50.000 / 2.604
    • 70.000 / 3.548
    • 100.000 / 4.940

    Chart No5: „Ach Mist, die Altersvorsorge!“

    Alle vorangegangenen Darstellungen des Netto-Einkommens erfolgten ohne Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen. Es erscheint zwar nur schwer nachvollziehbar, aber für Selbständige besteht derzeit keinerlei Pflicht, Altersvorsorge zu betreiben. Somit wäre es derzeit theoretisch möglich, bis zum Renteneintritt das gesamte Einkommen „zu verjubeln“ und sich für den Rest des Lebens in die staatliche Mindestversorgung zu begeben – das dürften dann aber wohl nicht die erhofften „goldenen Jahre“ werden. Es erscheint daher mehr als grob fahrlässig, bei einem „guten Verdienst“ das Thema Altersvorsorge unbeachtet zu lassen.

    Der Aufbau einer Altersversorgung wird umso mühsamer, desto später damit begonnen wird. Im Mittel jedenfalls erscheint eine Verwendung von 15 % des Brutto-Einkommens für die „goldenen Jahre“ als gutes Maß. Die abschließende Auswertung zeigt daher das monatliche Netto-Einkommen nach Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen von 15 % der Brutto-Einkünfte. Vereinfachend wird angenommen, dass es sich ausschließlich um Altersvorsorgemaßnahmen handelt, die in der Ansparphase nicht steuerlich abzugsfähig sind.

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    Alle Angaben ohne Gewähr!


  • Was ändert sich 2017?

    Was ändert sich 2017?

    Vielleicht liegt es an den zahlreichen Krisen in der Welt, vielleicht auch an der großen Koalition, die sich häufig nur auf den kleinsten gemeinsamen Nenner einigen kann. Auffällig ist jedenfalls, dass sich die steuerlichen Änderungen in einem angemessenen Rahmen halten. Anstatt eine große Gesetzesreform nach der anderen durch den Bundestag zu jagen wie es noch vor ein paar Jahren der Fall war, werden eher punktuelle Änderungen an den Steuergesetzen vorgenommen. Für uns Steuerberater eine gute Sache, da uns etwas mehr Luft bleibt, die Änderungen zu verarbeiten. Was also ändert sich ab 2017?

    Verlustvorträge bei Kapitalgesellschaften

    VerlusteWenn bei Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG) 50% der Anteile den Besitzer wechseln führte dies bisher dazu, dass entstandene steuerliche Verlustvorträge vollständig untergehen. Insbesondere für Start-Ups stellt dies ein Problem dar, weil oftmals in den Anfangsjahren nur Verluste erzielt werden und Anteilseignerwechsel aber einen wesentlichen Bestandteil der Finanzierung ausmachen. Eine derzeit im Entwurf befindliche Gesetzesänderung soll die Fortführung der Verlustvorträge bei wesentlichen Änderungen im Gesellschafterbestand in Ausnahmen nun dennoch ermöglichen, so z.B. wenn das Geschäft drei Jahre unverändert fortgeführt wird und weitere steuerrechtliche Besonderheiten beachtet werden. Die Änderung soll bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 greifen.

    Erbschaftsteuerreform

    Das Bundesverfassungsgericht hatte mit dem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) die Regierung aufgefordert, Änderungen am Erbschaftsteuergesetz vorzunehmen, um dessen Verfassungsmäßigkeit herzustellen. Kurz vor knapp konnte man sich dann politisch auf neue Lösungen einigen, die rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 gelten sollen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Verschenkung oder Vererbung von Unternehmen (Betriebsvermögen). Diese Vermögensübertragungen können zwar weiterhin vollständig oder zu 85 % ohne Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer erfolgen, die Voraussetzungen hierfür wurden aber enger gefasst. Beispielsweise war es bisher unschädlich, wenn das Unternehmen bis zu 50 % nicht unternehmensnotwendiges Verwaltungsvermögen besaß. Somit konnte nicht begünstigtes Vermögen über den Umweg einer Unternehmensübertragung von der Erbschaftsteuer freigehalten werden. Diese Grenze wurde nunmehr auf 20% herabgesetzt.

    Auslandskonten

    Für 2016 werden ausländische Banken den deutschen Finanzämtern erstmals jährliche Meldungen über Kapitalerträge für in Deutschland ansässige Personen erteilen. Übermittelt werden:

    • Kapitalerträge
    • Veräußerungserlöse
    • Konto- und Depotbestand zum Jahresende

    Datenaustausch

    Jahressteuerbescheinigung über Kapitalerträge

    Ab dem Jahr 2017 müssen die Steuerbescheinigungen der Banken über die Kapitalerträge nicht mehr im Original bei dem Finanzamt eingereicht werden, sondern nur in Ausnahmefällen, wenn das Finanzamt die Vorlage der Originalbescheinigung verlangt. Dementsprechend ist es vorerst auch ausreichend, wenn die Banken die Bescheinigung dem Kunden nur elektronisch zur Verfügung stellen.

    Elektronische Registrierkassen

    Ab dem 1. Januar 2017 müssen elektronische Registrierkassen die Einzelumsätze („Journaldaten“) elektronisch speichern können. Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2020 werden zusätzlich elektronische und zertifizierte Sicherungseinrichtungen verpflichtend. Erfüllt die Kasse die Anforderungen nicht, drohen neuerdings Bußgelder bis zu einem Betrag von EUR 25.000,00.

    Elektroautos

    eautoElektroautos sind seit dem 1. Januar 2016 für fünf Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Für alle bis zum 31. Dezember 2020 erworbenen Elektroautos wird die Kfz-Steuerbefreiung auf zehn Jahre verlängert.


  • 5 heiße Tipps für die Buchhaltung des Selbständigen

    5 heiße Tipps für die Buchhaltung des Selbständigen

    Anlässlich des anstehenden Workshops „Buchhaltung & Steuern“ im Rahmen der Betahaus Academy in Hamburg wurde ich gebeten, im Vorwege einmal meine „fünf heißen Tipps für die Buchhaltung  des Selbständigen“ darzulegen. Hier sind sie:

    Get organized!

    Wenn man gut organisiert ist, ist die halbe Arbeit schon getan. Anstatt deine Belege, Quittungen, Rechnungen und was sonst noch für Buchhaltung und Steuern notwendig ist überall rumfliegen zu lassen, legst du am besten ein Ort fest, wo du die Unterlagen immer sofort ablegen kannst. Dann ist es am Monats-, Quartals- oder Jahresende deutlich leichter, die Buchhaltung zu erstellen und der Grund, weshalb die allermeisten die Sache ewig vor sich herschieben, entfällt.

    Also, lege deine Steuer-INBOX fest und – ProTipp – unterteile sie am besten gleich in „Einnahmen“, „Ausgaben“, „Kontoauszüge“ und „Sonstiges“.

    Suche dir ein Buchhaltungs-Tool, dass zu dir passt

    Mittlerweile gibt es unzählige Online- und Offline-Tools, mit den kleine bis mittelgroße Buchhaltungen gemacht werden können. Die gute alte Excel-Buchhaltung ist aus der Mode gekommen und entspricht auch nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung. Tools wie LexOffice oder Debitoor haben außerdem den Vorteil, dass die Umsatzsteuervoranmeldung mit wenigen Klicks erledigt werden kann, sobald die Belege erfasst sind.

    Also, schau und höre dich ein wenig um und entscheide dich für ein Buchhaltungs-Tool. ProTipp: Spreche dich diesbezüglich mit deinem Steuerberater ab, damit dieser mit den Buchhaltungsdaten später auch arbeiten kann. Und damit wären wir auch schon beim Tipp Nr. 3…

    Verbünde dich mit einem Steuerberater

    Selbst wer hoch motiviert ist, das Thema Steuern und Buchhaltung alleine in den Griff zu bekommen, sollte sich einen Steuerberater ins Team holen. Moderne Berater bieten mittlerweile verschiedene Kooperationsmodelle an, vom „Rundum-Sorglos-Paket“ oder dem ausschließlichen Experten-Rat in schwierigen Fällen ist alles möglich. Aber bei der Abwicklung von Auslandsumsätzen oder anderen Fragen solltest du dich keinesfalls auf das gefährliche Halbwissen im Netz verlassen. Und ganz nebenbei hast du mit einem Steuerberater für die Abgabe der Steuererklärungen auch gleich 7 Monate mehr Zeit!

    Halte dich an die Fristen

    Wer regelmäßig Steuererklärungen und Voranmeldungen verspätet einreicht oder Zahlungen verspätet leistet, erhöht die Chancen auf eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt deutlich. Also: Be in time!

    Lege dir ein Geschäftskonto an

    Als Freiberufler ist man nicht verpflichtet, ein eigenes Bankkonto für die selbständige Tätigkeit anzulegen. Ich empfehle aber dennoch in der Buchhaltung Privates und Berufliches zu trennen. Zum einen macht es einem die Buchhaltungsarbeit leichter und übersichtlicher, zum anderen kann das Finanzamt im Falle einer Prüfung Einsicht in alle geschäftlich genutzten Konten verlangen. Und wer möchte schon sein gesamten Privatausgaben vor dem Finanzamt ausbreiten?


  • Die Künstlersozialabgabe

    Die Künstlersozialabgabe

    Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz – die deutsche Sprache ist immer noch für Überraschungen gut. Unternehmen und Selbständige sollten dieser Wortkreation und dem, was sich dahinter verbirgt, ein paar Minuten Aufmerksamkeit schenken. Die wichtigsten Fragen zur Künstlersozialabgabe behandelt daher dieser Artikel.

    Was ist die Künstlersozialabgabe?

    Die Künstlersozialabgabe ist ein Baustein zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Wie ein Arbeitgeber übernimmt diese die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für freie Künstler und Publizisten. KSK-Versicherte zahlen also nur den halben Beitrag, weitere 20 % stammen aus einem Bundeszuschuss und die verbleibenden 30 % sollen durch die Künstlersozialabgabe gedeckt werden.

    KSK Abgabe

    Wer ist abgabepflichtig?

    Jedes Unternehmen und jeder Selbständige hat die Abgabe zu entrichten, sobald künstlerische Leistungen nicht nur einmalig in Anspruch genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beauftragte in der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht.

    Welche Leistungen sind abgabepflichtig?

    Der Künstlersozialabgabe unterliegen nach § 25 KSVG „Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen“. Darunter fallen z.B. die Leistungen der folgenden Personen:

    • Fotografen
    • Grafiker
    • Journalisten und Texter
    • Webdesigner
    • Musiker

    Abgabepflichtige Leistungen liegen im übrigen auch dann vor, wenn sie durch Personengesellschaften (GbRs, OHGs, KGs) erbracht werden. Leistungen von Kapitalgesellschaften (GmbHs oder Aktiengesellschaften) hingegen sind unbeachtlich.

    Wie hoch ist die Abgabe?

    Der Prozentsatz wird jährlich neu festgesetzt. Für 2015 und 2016 beträgt er 5,2% der aufgewendeten Netto-Beträge.

    Wie läuft das ab?

    Für das laufende Kalenderjahr sind gleichbleibende, monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Bis zum 31. März des Folgejahres ist dann mit einem Formular über die tatsächlich zu leistende Abgabe abzurechnen. Der Prozess ähnelt also dem einer Steuererklärung.

    Wer prüft das?

    Bis vor einiger Zeit wurde die Abgabe wenig geprüft, dies ändert sich mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz. Ziel ist es, die Zahl der jährlichen Prüfungen von 70.000 auf 400.000 zu erhöhen. Neben der Deutschen Rentenversicherung darf nunmehr auch die KSK selber eine Prüfung vornehmen.

    Was droht bei Nicht-Meldung?

    Die Nachforderung der Beträge, Säumniszuschläge und auch ein Bußgeld kann bis zu einer Höhe von EUR 50.000,00 festgesetzt werden.