Kategorie: Einkommensteuer


  • Brutto-Netto-Analyse für Selbständige 2017

    Brutto-Netto-Analyse für Selbständige 2017

    Die nachfolgende Untersuchung stellt für Selbständige dar „Was bleibt…“. Es geht also um die Frage, welcher Anteil vom erzielten Gewinn der Selbständige in Deutschland nach Abzug von Abgaben und Beiträgen zur Führung seines Lebensunterhaltes und zum Aufbau einer Altersvorsorge tatsächlich frei verwenden kann.

    Traditionell wird immer über die „hohen Steuern“ geschimpft. Wie gleich zu sehen sein wird, ist dies aber nur die halbe Wahrheit. Insbesondere in den unteren Einkommensklassen stellen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eine mindestens ebenbürtige „Belastung“ dar.

    Annahmen und Grundlegendes

    Der nachfolgenden „Zahlenspielerei“ liegt vereinfachend folgender Fall zugrunde:

    • Selbständiger mit Einkünften aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit
    • Gesetzliche Krankenversicherung bei der TK mit Krankentagegeld und ohne Anspruch auf Beitragsermäßigung (also keine private Krankenversicherung, nicht Mitglied der Künstlersozialkasse)
    • Nicht verheiratet, keine Kinder und keine weiteren „Besonderheiten“

    Funktionsweise „Krankenkassenbeiträge“

    Zwei Dinge sind für das Verständnis von Bedeutung:

    1. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind voll steuerlich abzugsfähig, sofern sie auf die „Basisversorgung“ entfallen. Damit beeinflussen die Beiträge also direkt die höhe der zu leistenden Steuern.
    2. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden aus einem Prozentanteil von den Einkünften ermittelt (in unserem Beispielsfall sind dies bei der TK 18,4 %). Es gibt allerdings gesetzlich festgesetzte Mindest- und Höchstbeträge, die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen. Daraus ergibt sich für unseren Fall ein Mindestbeitrag zur KV und PV von EUR 410,55. Der Höchstbeitrag beträgt im Jahr 2017 EUR 800,40.

    Funktionsweise „Steuern“

    Die Einkommensteuer und ihr kleiner Bruder, der Solidaritätszuschlag, ergeben sich aus der Steuerformel nach § 32a EStG. Deutschland hat sich für einen progressiven Steuertarif entschieden, die Höhe des Steuersatzes ist also abhängig vom Einkommen. Vereinfachend gilt: Je höher das Einkommen, desto höher auch der Steuersatz. Es gibt einen Grundfreibetrag (2017: EUR 8.820) und der Höchststeuersatz beträgt 42 % bzw. 45 % ab einem zu versteuernden Einkommen von EUR 256.304 („Reichensteuer“).

    Nun aber los…!

    Die Datenreihe orientiert sich am Jahresgewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Es wurde eine Spanne von EUR 5.000,00 bis EUR 150.000 mit einer Abstufung in 5.000er Schritten gewählt. Dieser Rahmen bringt bereits alle interessanten Effekte und Aussagen ans Tageslicht. Auf Basis des jeweiligen Gewinnes werden sodann die anfallenden Krankenkassenbeiträge und Steuern ermittelt.

    Das Zahlenergebnis wird zunächst helikopterartig auf Jahresbasis betrachtet, später werden die Zahlen auf Monatswerte heruntergebrochen, um die Erkenntnisse auf das tägliche Leben zu projetzieren und greifbarer zu machen.

    Hier ein Blick in die Datenreihe:

    Chart No1: Belastung in % vom Einkommen

    Folgende Aussagen lassen sich u.a. ableiten:

    • Aufgrund des Mindestbeitragssatzes kann die tatsächliche Belastung mit Krankenkassenbeiträgen für ein Jahreseinkommen bis 10.000 zwischen 50 und 100 % liegen!
    • Bis zu einem Jahresgewinn von EUR 35.000 ist die Belastung mit Krankenkassenbeiträgen höher als die Steuer. Erst ab einem Gewinn von EUR 35.000 ist die Steuerbelastung der größere Abgabenblock.
    • Und die vielleicht größte Überraschung: Die Gesamtbelastung liegt fast immer bei 40 %. Nur im Bereich zwischen 15.000 und 50.000 gibt es einen kleinen Schwung nach unten, wobei aber die Belastungsgrenze von 30 % zu keinem Zeitpunkt unterschritten wird.

    Chart No2: Das Jahres-Netto-Einkommen

    Grün ist „Was bleibt“, also das Jahres-Netto-Einkommen. Hierzu ein paar Zahlenpaare:

    • Bei einem Gewinn von EUR 5.000 verbleibt ein verfügbares Einkommen von EUR 73,40.
    • Gewinn EUR 10.000 / verbleibendes Einkommen 5.000
    • EUR 15.000 / EUR 9.900
    • 25.000 / 17.400
    • 35.000 / 23.300
    • 50.000 / 31.200
    • 60.000 / 37.000

    Die Deckelung der Krankenkassenbeiträge wird hier visuell sichtbar: Ab der Beitragsbemessungsgrenze (2017 für die KV: EUR 52.200) wird der blaue Block nicht mehr breiter. Für viele stellt sich aber eventuell eher die Frage: Couch oder Schreibtisch. Mit anderen Worten: „Lohnt es sich für mich, noch x Euro mehr zu verdienen oder bleibe ich lieber liegen?“. Das muss natürlich jeder für sich selber entscheiden. Hier kommt jedenfalls die passende Grafik dazu:

    Chart No3: Mehr-Netto je 5.000 EUR Mehr-Gewinn (pro Jahr)

    Chart No4: „Und wieviel bleibt mir im Monat?“

    Hier sehen wir das verbleibende Monatseinkommen in Relation zum Jahresgewinn, oder als Frage formuliert: Wenn ich x Euro im Monat als „freies Einkommen“ benötige, wieviel muss ich dann verdienen?

    Auf der Hochachse sehen wir das monatliche Netto-Einkommen, auf der Querachse den dafür erforderlichen Jahresgewinn. Der grüne Block ist das monatliche Netto-Einkommen. Zur Verdeutlichung wieder ein paar Zahlenpaare:

    • Aus einem Jahresgewinn von EUR 10.000 ergibt sich ein „freies Monatseinkommen“ von EUR 422,78
    • Jahresgewinn EUR 20.000 / Monatliches Netto 1.145
    • EUR 30.000 / EUR 1.709
    • 40.000 / 2.169
    • 50.000 / 2.604
    • 70.000 / 3.548
    • 100.000 / 4.940

    Chart No5: „Ach Mist, die Altersvorsorge!“

    Alle vorangegangenen Darstellungen des Netto-Einkommens erfolgten ohne Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen. Es erscheint zwar nur schwer nachvollziehbar, aber für Selbständige besteht derzeit keinerlei Pflicht, Altersvorsorge zu betreiben. Somit wäre es derzeit theoretisch möglich, bis zum Renteneintritt das gesamte Einkommen „zu verjubeln“ und sich für den Rest des Lebens in die staatliche Mindestversorgung zu begeben – das dürften dann aber wohl nicht die erhofften „goldenen Jahre“ werden. Es erscheint daher mehr als grob fahrlässig, bei einem „guten Verdienst“ das Thema Altersvorsorge unbeachtet zu lassen.

    Der Aufbau einer Altersversorgung wird umso mühsamer, desto später damit begonnen wird. Im Mittel jedenfalls erscheint eine Verwendung von 15 % des Brutto-Einkommens für die „goldenen Jahre“ als gutes Maß. Die abschließende Auswertung zeigt daher das monatliche Netto-Einkommen nach Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen von 15 % der Brutto-Einkünfte. Vereinfachend wird angenommen, dass es sich ausschließlich um Altersvorsorgemaßnahmen handelt, die in der Ansparphase nicht steuerlich abzugsfähig sind.

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    Alle Angaben ohne Gewähr!


  • Urteil: Als Programmierer im Ausland

    Urteil: Als Programmierer im Ausland

    Neue Arbeitswelt, CoWorking, über den Globus verteilte Teams, digitalen Nomaden – gearbeitet wird längst nicht mehr nur „im Büro“. Wer kann, darf oder möchte arbeitet gerne auch mal dort, wo es ihm gefällt. Die Betahäuser dieser Welt machen es möglich. Waren es anfangs vor allem die „Klick-Worker“ dessen Berufe hierfür prädestiniert sind, so trifft man vermehrt auch andere Berufe in CoWorking-Spaces wie z.B. dem SurfOffice auf Gran Canaria.

    Dieses ortsunabhängige Arbeiten stellt das Steuerrecht vor eine neue Herausforderung, da es in der Regel ortsbezogene Anknüpfungspunkte sind, die darüber entscheiden, ob ein Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf. Die Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 19. Januar 2016 (Az. 13 K 952/14 E) betrifft nun einen derartigen Fall.

    Als Programmierer in den Niederlanden

    Ein selbständiger Programmierer mit Wohnsitz in Deutschland war von einem niederländischen Unternehmen beauftragt worden, deren IT-Systeme zu integrieren und eine Datenmigration durchzuführen. Hierfür stellte man ihm ein Besprechungszimmer zur Verfügung – am Sitz der Firma in den Niederlanden. Und da nach der Auffassung des ITlers das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte den Niederlanden zustehe, hatte er die zugehörigen Einnahmen nicht der deutschen Besteuerung unterworfen.

    Die Betriebsprüfung kam fünf Jahre später zu einem anderen Ergebnis. Die Einnahmen aus der Tätigkeit für die niederländische Firma in Höhe von rd. EUR 175.000,00 seien in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    „Ständige Einrichtung“ Ja oder Nein

    Es folgte ein ausgiebiger Streit mit dem Finanzamt. Der Programmierer trug unter anderem vor, dass nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden derjenige Staat besteuern darf, in welchem der Steuerpflichtige eine „ständige Einrichtung“ unterhalte. Eine solche Einrichtung sei der Arbeitsraum am Sitz der Firma, da dieser speziell für ihn eingerichtet sei und er zeitweise exklusiven Zugang zu diesem Raum hatte. Ferner sei es im Übrigen nicht erforderlich, dass er diesen Raum auch dauerhaft genutzt habe. Schon allein die Tatsache, dass ihm dieser Raum für gewöhnlich zur Verfügung stehe führe dazu, dass den Niederlanden das Besteuerungsrecht zustehe.

    Das Finanzamt überzeugte die Darstellung nicht, der Fall ging zu Gericht.

    Keine Verfügungsmacht

    Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die Voraussetzungen für eine ständige Einrichtung nicht erfüllt seien. In der Begründung stellte das Gericht die Verfügungsmacht in den Mittelpunkt der Entscheidung:

    „Nach herrschender Auffassung ist eine ständige Einrichtung in diesem Sinne nur dann anzunehmen, wenn sie u.a. von einer gewissen Dauer ist und der Steuerpflichtige über sie nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.“

    … und weiter …

    „Nach der Ansicht des BFH liegt eine Verfügungsmacht in diesem Sinne jedenfalls nur dann vor, wenn dem Nutzenden eine Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen werden kann. (…) Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen sowie die bloße tatsächliche Mitbenutzung eines Raumes begründeten für sich genommen noch keine Betriebsstätte (…). Auch das bloße Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners genüge für sich genommen nicht, um die erforderliche Verfügungsmacht zu begründen. Das gelte selbst dann, wenn die Tätigkeit zeitlich wiederholt oder sogar dauerhaft erbracht werde.“

    Das Finanzgericht ließ ferner die „besonderen Umstände“ wie das exklusive Nutzungsrecht und die auf den Programmierer zugeschnittene Einrichtung des Arbeitsraumes nicht gelten:

    „Die Behauptung des Klägers, dass es für die Erfüllung seiner Leistung gerade der Überlassung des von ihm genutzten Raumes bedurft hätte, hat sich durch die Vernehmung des Zeugen D nicht bestätigt. Der Raum war nach dessen Aussage wie ein normaler Büroraum ausgestattet. Den für die Arbeit erforderlichen Computer hat der Kläger selbst mitgebracht und nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder mitgenommen. Wie der Zeuge D gleichfalls glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt hat, befand sich in dem betreffenden Raum keine besondere Zugriffsmöglichkeit auf das Computersystem der Fa. C . Der Zugriff erfolgte vielmehr über einen Kabelanschluss, wie er sich auch in anderen Büroräumen befand.“

    Zusammenfassung

    Ein Programmierer mit Wohnsitz in Deutschland sah für seine Einnahmen aus der Tätigkeit für ein niederländisches Unternehmen das Besteuerungsrecht bei den Niederlanden, da er seine Tätigkeit am Sitz des Unternehmens ausübte. Das Unternehme stellte ihm hierfür einen Arbeitsraum zur Verfügung, sodass er dort folglich eine „ständige Einrichtung“ im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unterhalte. Finanzamt und Finanzgericht folgten dieser Auffassung nicht. Da er keine eigene Verfügungsmacht über den Raum hatte sei eine „ständige Einrichtung“ nicht gegeben. Das Besteuerungsrecht Deutschlands, welches aufgrund seines inländischen Wohnsitzes besteht, werde daher nicht durch das DBA eingeschränkt. Die Einnahmen sind in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    Finanzgericht Düsseldorf, 13 K 952/14 E


  • Zur Abzugsfähigkeit von Eintrittsgeldern

    Zur Abzugsfähigkeit von Eintrittsgeldern

    Für die kreativen Berufe stellt sich häufig die Frage, ob Eintrittsgelder steuerlich geltend gemacht werden können. Wer kreativ tätig ist, benötigt schließlich Inspiration. Häufig ist „Kunst“ die Weiterentwicklung, Ergänzung oder Zusammenführung bereits vorhandener Ideen und Kreationen. Aus Blues wurde Jazz oder

    „Fake it till you make it!“

    Lässt sich daraus nun ableiten, dass Musiker und Songwriter Konzerttickets als Betriebsausgabe geltend machen können? Können Dramaturgen und Regisseure Theaterkarten absetzen? Was ist mit den Eintrittsgeldern für Museen und Ausstellungen im Falle von Schriftstellern oder Designern? Wie immer kommt es hier auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, es lassen sich allerdings die im Folgenden dargestellten Fallgruppen bilden.

    1. Enger, beruflicher Bezug

    Immer dann, wenn der Aufwand in direktem und engen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit oder zu einem beruflichen Projekt steht müssen diese Kosten abzugsfähig sein. Folgende Beispiele sind denkbar:

    • Ein Theaterregisseur besucht die Inszenierung eines Stückes, welches er später selber inszenieren wird.
    • Ein Schriftsteller oder Journalist besucht eine Ausstellung zu einem Thema, über welches er später berichten oder ein Buch verfassen will.
    2. Private Veranlassung

    Erfolgt der Besuch einer Ausstellung oder eines Konzertes vordergründig aus privaten Gründen, ist ein Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen. Aus der Tatsache, dass jemand Berufsmusiker ist, kann also nicht folgen, dass sämtliche Konzerttickets abgesetzt werden können. Ebenso kann auch der Filmregisseur nicht jeden Kinobesuch geltend machen.

    3. Grenzfälle

    Schwierig wird es, wenn berufliche und private Gründe zusammentreffen. Steuerrechtlich spricht man in solchen Fällen von den „gemischten Aufwendungen“. Diese sind grundsätzlich erst einmal nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der private und berufliche Anteil anhand eines geeigneten und nachvollziehbaren Aufteilungsmaßstabes trennbar ist.

    4. Aktuelle Entscheidung

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat kürzlich mit dem Urteil vom 19.2.2016 (Az 13 K 2981/13) über einen entsprechenden Fall entschieden. Die Klägerin begehrte als Kunstlehrerin und freiberufliche Kunstmalerin (Letzteres als „Liebhaberei“) den Abzug von 50% der Kosten für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

    Das Finanzgericht ließ eine steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten nicht gelten. Zwar bestehe nach neuester Rechtsprechung kein generelles Aufteilungsverbot mehr (siehe oben „3. Grenzfälle“), eine Aufteilung komme hier aber nicht in Betracht, weil die

    „beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Aufteilungskriterien fehlt.“

    … und weiter…

    „Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und in einen privaten Teil nicht möglich. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, nach welchen objektiven Kriterien die Aufteilung erfolgen sollte. Im vorliegenden Fall handelte es sich jeweils um einheitliche Veranstaltungen, die insgesamt sowohl aus beruflichem als auch privatem Interesse besucht wurden. Anders als etwa bei einer mehrtägigen Reise ist daher insbesondere keine Aufteilung nach privatem und beruflichem Zeitumfang möglich. Jeder prozentuale Aufteilungsmaßstab wäre willkürlich.“

    FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.2.2016, 13 K 2981/13

     


  • Bundesfinanzhof: „Nö“ zur Arbeitsecke

    Bundesfinanzhof: „Nö“ zur Arbeitsecke

    Auf die Klärung dieser Frage mussten wir lange warten: Kann ein Raum, der nur teilweise für berufliche Zwecke genutzt wird, anteilig als Arbeitszimmer geltend gemacht werden? Der Große Senat im Bundesfinanzhof hat mit dem Beschluss v. 27.7.2015 (Az. GrS 1/14) entschieden:

    Nö…

    Der Weg zu dieser Entscheidung war lang. Die beiden Vorinstanzen, das Finanzgericht sowie der IX. Senat am Bundesfinanzhof, waren der Auffassung, ein Arbeitszimmer setze keine ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung voraus. Man berief sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Großen Senats zur Aufteilung bei sowohl privat als auch beruflich veranlassten Reisekosten (die möglich ist).

    Umso größer war die Überraschung über den anders lautenden Beschluss. Gleichwohl tätigte der Große Senat ein paar nennenswerte Aussagen zu dem Themenkomplex:

    …aber:

    1. „Untypisches“ Arbeitszimmer ist voll abzugsfähig

    Ein Arbeitszimmer im Sinne des Steuerrechtes ist

    • „seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten“ und ist
    • „typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist“.

    Damit können untypische Arbeitsräume weiterhin uneingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Der Senat nennt beispielhaft ein häusliches Tonstudio oder ein Warenlager.

    2. Arbeitszimmer muss „nahezu“ ausschließlich beruflich genutzt sein

    Nach den Feststellungen des Senats muss ein Arbeitszimmer „nahezu“ ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Damit scheidet die Arbeitsecke aus, da es sich hier um einen Raum handelt, der dauerhaft auch privaten Zwecken dient. Eine Aufteilung der Raumfläche sei nicht zulässig. Herr Dr. Dürr schließt daraus in der Urteilsbesprechung bei Haufe, dass es unschädlich sein dürfte, „wenn in dem Arbeitszimmer gelegentlich privater Schriftverkehr erledigt wird oder wenn dort ausnahmsweise einmal ein Gast übernachtet“.


  • Studienkosten steuerlich berücksichtigen

    Studienkosten steuerlich berücksichtigen

    Aufwendungen für ein Studium oder eine Ausbildung können steuerlich geltend gemacht werden. Über Detailfragen wurde hierzu in den vergangenen Jahren häufig gestritten – vor den Gerichten, in der Verwaltung und in der Literatur. Der Bundesfinanzhof hatte nicht selten zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden, aber der Gesetzgeber hat durch Gesetzesänderungen immer wieder gegengesteuert, zuletzt mit einer Neuregelung zum 1. Januar 2015. Dieser Artikel stellt die derzeitigen Abzugsmöglichkeiten zusammenfassend dar.

    Welche Kosten sind zu berücksichtigen?

    Abzugsfähig sind im Grunde sämtliche Aufwendungen, die im Rahmen des Studiums entstehen, hierzu gehören typischerweise

    • Studiengebühren
    • Studienbeiträge (Semesterticket, etc.)
    • Arbeitsmittel
    • Fachbücher, Fachzeitungen
    • Fahrtkosten zur Uni
    • ggf. ein häusliches Arbeitszimmer

    Gibt es einen Höchstbetrag?

    Der Abzug kann auf einen Höchstbetrag von derzeit EUR 6.000,00 pro Jahr beschränkt sein. Dies ist aber nur der Fall, wenn es sich um eine Erstausbildung oder ein Erststudium handelt, also nicht bereits ein zu einem Beruf qualifizierender Abschluss erworben wurde. Bisher reichte hierfür eine kurze Ausbildung, beispielsweise als Rettungssanitäter oder Flugbegleiter. Ab 2015 muss aufgrund einer gesetzlichen Überarbeitung allerdings eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung vorliegen.

    Die Unterscheidung zwischen Erststudium bzw. Erstausbildung und weiteren Fortbildungen ist steuerlich aus einem weiteren Grund von besonderer Bedeutung. Da Aufwendungen für ein Erststudium steuertechnisch als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, ist der Abzug nicht nur auf EUR 6.000,00 beschränkt, die Aufwendungen können auch nicht in das kommende Jahr vorgetragen werden, wenn im aktuellen Jahr keine Einkünfte zur Verrechnung zur Verfügung stehen. Mit anderen Worten: Wenn sich die Aufwendungen im aktuellen Jahr nicht auswirken, verfällt der „Steuerbonus“.

    Dies ist anders, sofern bereits eine erste Ausbildung vorliegt. Die Aufwendungen für alle weiteren Studien oder Ausbildungen stellen dann Werbungskosten dar und können – sofern keine Einkünfte im laufenden Jahr vorliegen – in den kommenden Jahren mit allen anderen Einkünften verrechnet werden.

    Zusammenfassung

    Studienkosten