Kategorie: Gewinnermittlung


  • Buchhaltung? Mach ich selber!

    Buchhaltung? Mach ich selber!

    Selber buchen liegt im Trend. Online Tools wie Lexoffice, Debitoor, SevDesk, Fastbill oder Candis versprechen Großes:

    • „Rechnungen schreiben in unter einer Minute“ (Debitoor)
    • „Meine Buchhaltung macht sich von allein“ (LexOffice, Haufe)
    • „Schnell & Einfach – Du brauchst weder Schulungen, noch Experten. Leg einfach los.“ (FastBill)
    • „Mit sevDesk kannst du die Buchhaltung einfach selber machen – Ganz ohne Buchhaltungskenntnisse“ (sevdesk)
    • „Sparen Sie bis zu 80% Ihrer Arbeitszeit“ (Candis)

    Ist es nun wirklich alles so „smart, easy, schnell und einfach“? Bekommt der Steuerpflichtige wirklich und endlich „mehr Kontrolle über seine Zahlen“? Oder handelt es sich bei den genannten Versprechen schlichtweg um mehr oder weniger gutes Marketing?

    Buchhaltung endlich ‚Smart, easy, schnell und einfach – für nur 10 EUR im Monat!‘

    Dieser Artikel schildert die Erfahrungen eines Steuerberaters, der sich dem Thema Selberbuchen von Beginn an nicht verschlossen hat.

    1. Qualität sinkt, Risiko steigt

    Ich erinnere mich noch gut, wie vor ca. vier bis fünf Jahren fast im Wochentakt neue Online-Buchhaltungs-Tools auf den Markt kamen. Als verhältnismäßig junger und mit Technik und Internet aufgewachsener Steuerberater stand ich dem Thema neugierig und offen gegenüber. Das tue ich auch nach wie vor, schließlich wollen wir in unserer Kanzlei keine Möglichkeit auslassen, die Zusammenarbeit mit unseren Mandanten zu verbessern. Dazu gehört natürlich auch, gemeinsam mit dem Mandanten die optimale Lösung für seine Buchhaltung zu finden. Aber…

    Im Laufe der Jahre musste ich feststellen, dass in der Mehrzahl der Fälle die selbst erstellten Buchhaltungen mit Fehlern durchsetzt sind. In Einzelfällen waren die Buchhaltungsdaten sogar derart unbrauchbar, dass die Buchhaltung neu erstellt werden musste, denn eines muss klar sein:

    Es ist niemandem geholfen, wenn die Buchhaltung im Ergebnis nicht die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Unternehmung darstellt oder nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

    Was hilft es also, ein paar hundert Euro bei der Buchhaltung zu sparen, wenn die Betriebsprüfung die Buchhaltung zerlegt und infolgedessen Steuernachzahlungen und Bußgelder drohen. Auch der Steuerberater, der spätestens im Falle einer Prüfung hinzugezogen wird, wird ein hohes Honorar fordern, wenn er im Rahmen der Prüfungsbegleitung versucht zu retten, was noch zu retten ist. Im Extremfall droht sogar der Vorwurf der Steuerhinterziehung, denn auch im Steuerstrafrecht gilt grundsätzlich „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“.

    Natürlich gibt es auch Fälle, in denen die Sache mit dem Selberbuchen gut funktioniert. Ein Informatiker beispielsweise, der als Freelancer ein paar wenige Rechnungen im Monat an seine Auftraggeber stellt und dessen Ausgaben sich meist in Grenzen halten, kann seine Buchhaltung mit einem Online-Tool durchaus selber vorbereiten. Voraussetzung dafür ist aber die Bereitschaft, sich dem Thema grundsätzlich anzunehmen, also ein Grundverständnis für die Materie zu entwickeln und ein kleines Buchhaltungswissen aufzubauen. Dabei kann natürlich auch der Steuerberater helfen. „Ganz ohne Buchhaltungskenntnisse“ geht es aber eben doch nicht, das ist nach meiner Erfahrung zum Scheitern verurteilt.

    Sobald es über das Erfassen von einfachsten Belegen hinausgeht schnellt die Fehlerwahrscheinlichkeit steil nach oben. Bei den zunehmend häufiger vorkommenden grenzüberschreitenden Sachverhalten (Reverse Charge, Drittland-Umsätze) sind Fehlbuchungen im Grunde garantiert. Oftmals scheitert es bereits daran, einen Auslandssachverhalt als solchen überhaupt zu erkennen (Stichwort „ganz ohne Buchhaltungskenntnisse“).

    Mit nur wenigen Klicks zur strafbewährten Steuerverkürzung.

    Weitere häufige Buchungsfehler bei Selbstbuchern sind z.B.

    • Erfassung von Krankenkassenbeiträgen als Betriebsausgabe,
    • unberechtigter Vorsteuerabzug (unvollständige oder falsche Rechnungen, Porto, Versicherungen),
    • Verwendung falscher Buchhaltungskonten (in den vorgenannten Tools z.B. auch „Kategorien“ genannt),
    • Vermischung von privaten und betrieblichen Ausgaben.

    Bei Kapital- oder Personengesellschaften kommt verschärfend hinzu, dass die Buchhaltungstools hierfür häufig ungeeignet sind. Damit der User smart, easy und schnell das Programm bedienen kann, werden die buchhalterischen Erfassungsmöglichkeiten in aller Regel stark vereinfacht. Folglich fehlen erforderliche Buchhaltungsfunktionen, sodass eine vollständige und korrekte Verbuchung für GbRs, OHGs, UGs oder GmbHs bereits technisch gar nicht möglich ist. Die mühsame und aufwendige Korrektur obliegt dann dem Steuerberater, mit entsprechendem Kostenaufwand.

    Die steuerlich komplexen Personen- und Kapitalgesellschaften lassen sich mit vereinfachenden Online-Tools buchhalterisch kaum abbilden.

    Bei den zunehmenden gesetzlichen Anforderungen an Buchhaltungsdaten ist damit leider relativ schnell der Punkt erreicht, an dem die Vorgaben nicht mehr als erfüllt angesehen werden können. Jedem Selbstbucher muss diesbezüglich bewusst sein, dass die damit verbundenen Risiken allein bei ihm liegen, denn insbesondere als Selbstbucher ist der Steuerpflichtige für die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung alleine verantwortlich. Die Digitalisierung findet außerdem auch in der Finanzverwaltung statt: Betriebsprüfer stürzen sich vermehrt auf die Buchhaltungsdaten, anstatt Belegordner durchzublättern.

    „Für die Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen ist allein der Steuerpflichtige verantwortlich.“
    (Bundesministerium der Finanzen)

    Sicherlich wird der Steuerberater im Rahmen der Weiterverarbeitung der Buchhaltungsdaten noch einige Fehler identifizieren und korrigieren können, eine Überprüfung jeder einzelnen Buchung ist in der Regel aber nicht Teil des Auftrages (siehe dazu auch unser kürzlich entworfenes „Merkblatt für selbstbuchende Mandanten“).

    2. Kostenersparnis

    Nicht selten steht hinter dem Wunsch, die Buchhaltung selber zu erstellen, auch die Hoffnung auf eine Kostenersparnis. Die Praxis hat hier gezeigt, dass diese Hoffnung nur dann berechtigt ist, wenn die generierten Buchhaltungsdaten wirklich gut sind und sich daraus mit überschaubarem Aufwand die steuerliche Gewinnermittlung erstellen lässt, welche wiederum Grundlage für die Steuererklärungen ist. Sind die Buchhaltungsdaten mangelhaft und mit Fehlern durchsetzt, nimmt die nachträgliche Korrektur häufig mehr Zeit in Anspruch, als wenn gelernte Buchhalter oder Steuerfachangestellte die Buchhaltung erstellt hätten. Außerdem leidet in solchen Fällen fast immer die Qualität, da bei einer Korrektur  kaum mehr ein Ergebnis zu erreichen ist, welches mit einer von Beginn an ordentlich geführten Buchhaltung qualitativ vergleichbar ist.

    3. Fazit

    Selberbuchen kann klappen, muss aber nicht. Nicht selten schaffen sich die Steuerpflichtigen dadurch Risiken, die vermeidbar wären, wenn die Buchhaltung von gelernten Profis erstellt wird. Zumal es mittlerweile brauchbare Alternativen gibt, um mit dem Steuerberater online und digital zusammenzuarbeiten. Die Plattform „Unternehmen Online“ der DATEV (kurz „DUO“) ermöglicht es beispielsweise, dass Steuerberater und Mandant in der Cloud wie folgt zusammenarbeiten:

    • Der Unternehmer verwaltet und erstellt in „DUO“ Angebote und Rechnungen, außerdem lädt er seine Belege hoch.
    • Der Steuerberater ruft sämtliche Belege digital ab und verbucht sie ordnungsgemäß. Dabei wird er z.B. durch eine Texterkennungsfunktion unterstützt.
    • Auswertungen wie die BWA oder Kontenblätter werden dem Unternehmer nach Fertigstellung der Buchhaltung in „DUO“ zur Verfügung gestellt.

    So macht also jeder das, was er kann.

    Nach wie vor befinden wir uns aber in einer Übergangsphase, keine Lösung ist perfekt und der Umbau der Buchhaltungsprozesse im Rahmen der Digitalisierung ist „work in progess“. So hat z.B. die erwähnte Plattform der DATEV in Bezug auf die Usability im Vergleich zu anderen Tools definitiv noch Luft nach oben. Aus Sicht eines Steuerberaters ist aber der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung immer die höchste Priorität beizumessen. Schließlich ist es Teil unserer Aufgabe, unsere Mandanten vor steuerlichen Risiken bestmöglich zu schützen. Das ziel muss also lauten:

    Gemeinsam mit dem Mandanten die beste Lösung für seine Unternehmung suchen.

    Möglichkeiten gibt es heute viele und manche Dinge müssen nach dem Prinzip „trial & error“ auch einfach mal ausprobiert werden.

     


  • 5 heiße Tipps für die Buchhaltung des Selbständigen

    5 heiße Tipps für die Buchhaltung des Selbständigen

    Anlässlich des anstehenden Workshops „Buchhaltung & Steuern“ im Rahmen der Betahaus Academy in Hamburg wurde ich gebeten, im Vorwege einmal meine „fünf heißen Tipps für die Buchhaltung  des Selbständigen“ darzulegen. Hier sind sie:

    Get organized!

    Wenn man gut organisiert ist, ist die halbe Arbeit schon getan. Anstatt deine Belege, Quittungen, Rechnungen und was sonst noch für Buchhaltung und Steuern notwendig ist überall rumfliegen zu lassen, legst du am besten ein Ort fest, wo du die Unterlagen immer sofort ablegen kannst. Dann ist es am Monats-, Quartals- oder Jahresende deutlich leichter, die Buchhaltung zu erstellen und der Grund, weshalb die allermeisten die Sache ewig vor sich herschieben, entfällt.

    Also, lege deine Steuer-INBOX fest und – ProTipp – unterteile sie am besten gleich in „Einnahmen“, „Ausgaben“, „Kontoauszüge“ und „Sonstiges“.

    Suche dir ein Buchhaltungs-Tool, dass zu dir passt

    Mittlerweile gibt es unzählige Online- und Offline-Tools, mit den kleine bis mittelgroße Buchhaltungen gemacht werden können. Die gute alte Excel-Buchhaltung ist aus der Mode gekommen und entspricht auch nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung. Tools wie LexOffice oder Debitoor haben außerdem den Vorteil, dass die Umsatzsteuervoranmeldung mit wenigen Klicks erledigt werden kann, sobald die Belege erfasst sind.

    Also, schau und höre dich ein wenig um und entscheide dich für ein Buchhaltungs-Tool. ProTipp: Spreche dich diesbezüglich mit deinem Steuerberater ab, damit dieser mit den Buchhaltungsdaten später auch arbeiten kann. Und damit wären wir auch schon beim Tipp Nr. 3…

    Verbünde dich mit einem Steuerberater

    Selbst wer hoch motiviert ist, das Thema Steuern und Buchhaltung alleine in den Griff zu bekommen, sollte sich einen Steuerberater ins Team holen. Moderne Berater bieten mittlerweile verschiedene Kooperationsmodelle an, vom „Rundum-Sorglos-Paket“ oder dem ausschließlichen Experten-Rat in schwierigen Fällen ist alles möglich. Aber bei der Abwicklung von Auslandsumsätzen oder anderen Fragen solltest du dich keinesfalls auf das gefährliche Halbwissen im Netz verlassen. Und ganz nebenbei hast du mit einem Steuerberater für die Abgabe der Steuererklärungen auch gleich 7 Monate mehr Zeit!

    Halte dich an die Fristen

    Wer regelmäßig Steuererklärungen und Voranmeldungen verspätet einreicht oder Zahlungen verspätet leistet, erhöht die Chancen auf eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt deutlich. Also: Be in time!

    Lege dir ein Geschäftskonto an

    Als Freiberufler ist man nicht verpflichtet, ein eigenes Bankkonto für die selbständige Tätigkeit anzulegen. Ich empfehle aber dennoch in der Buchhaltung Privates und Berufliches zu trennen. Zum einen macht es einem die Buchhaltungsarbeit leichter und übersichtlicher, zum anderen kann das Finanzamt im Falle einer Prüfung Einsicht in alle geschäftlich genutzten Konten verlangen. Und wer möchte schon sein gesamten Privatausgaben vor dem Finanzamt ausbreiten?


  • Zur Abzugsfähigkeit von Eintrittsgeldern

    Zur Abzugsfähigkeit von Eintrittsgeldern

    Für die kreativen Berufe stellt sich häufig die Frage, ob Eintrittsgelder steuerlich geltend gemacht werden können. Wer kreativ tätig ist, benötigt schließlich Inspiration. Häufig ist „Kunst“ die Weiterentwicklung, Ergänzung oder Zusammenführung bereits vorhandener Ideen und Kreationen. Aus Blues wurde Jazz oder

    „Fake it till you make it!“

    Lässt sich daraus nun ableiten, dass Musiker und Songwriter Konzerttickets als Betriebsausgabe geltend machen können? Können Dramaturgen und Regisseure Theaterkarten absetzen? Was ist mit den Eintrittsgeldern für Museen und Ausstellungen im Falle von Schriftstellern oder Designern? Wie immer kommt es hier auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, es lassen sich allerdings die im Folgenden dargestellten Fallgruppen bilden.

    1. Enger, beruflicher Bezug

    Immer dann, wenn der Aufwand in direktem und engen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit oder zu einem beruflichen Projekt steht müssen diese Kosten abzugsfähig sein. Folgende Beispiele sind denkbar:

    • Ein Theaterregisseur besucht die Inszenierung eines Stückes, welches er später selber inszenieren wird.
    • Ein Schriftsteller oder Journalist besucht eine Ausstellung zu einem Thema, über welches er später berichten oder ein Buch verfassen will.
    2. Private Veranlassung

    Erfolgt der Besuch einer Ausstellung oder eines Konzertes vordergründig aus privaten Gründen, ist ein Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen. Aus der Tatsache, dass jemand Berufsmusiker ist, kann also nicht folgen, dass sämtliche Konzerttickets abgesetzt werden können. Ebenso kann auch der Filmregisseur nicht jeden Kinobesuch geltend machen.

    3. Grenzfälle

    Schwierig wird es, wenn berufliche und private Gründe zusammentreffen. Steuerrechtlich spricht man in solchen Fällen von den „gemischten Aufwendungen“. Diese sind grundsätzlich erst einmal nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der private und berufliche Anteil anhand eines geeigneten und nachvollziehbaren Aufteilungsmaßstabes trennbar ist.

    4. Aktuelle Entscheidung

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat kürzlich mit dem Urteil vom 19.2.2016 (Az 13 K 2981/13) über einen entsprechenden Fall entschieden. Die Klägerin begehrte als Kunstlehrerin und freiberufliche Kunstmalerin (Letzteres als „Liebhaberei“) den Abzug von 50% der Kosten für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

    Das Finanzgericht ließ eine steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten nicht gelten. Zwar bestehe nach neuester Rechtsprechung kein generelles Aufteilungsverbot mehr (siehe oben „3. Grenzfälle“), eine Aufteilung komme hier aber nicht in Betracht, weil die

    „beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Aufteilungskriterien fehlt.“

    … und weiter…

    „Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und in einen privaten Teil nicht möglich. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, nach welchen objektiven Kriterien die Aufteilung erfolgen sollte. Im vorliegenden Fall handelte es sich jeweils um einheitliche Veranstaltungen, die insgesamt sowohl aus beruflichem als auch privatem Interesse besucht wurden. Anders als etwa bei einer mehrtägigen Reise ist daher insbesondere keine Aufteilung nach privatem und beruflichem Zeitumfang möglich. Jeder prozentuale Aufteilungsmaßstab wäre willkürlich.“

    FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.2.2016, 13 K 2981/13

     


  • Bundesfinanzhof: „Nö“ zur Arbeitsecke

    Bundesfinanzhof: „Nö“ zur Arbeitsecke

    Auf die Klärung dieser Frage mussten wir lange warten: Kann ein Raum, der nur teilweise für berufliche Zwecke genutzt wird, anteilig als Arbeitszimmer geltend gemacht werden? Der Große Senat im Bundesfinanzhof hat mit dem Beschluss v. 27.7.2015 (Az. GrS 1/14) entschieden:

    Nö…

    Der Weg zu dieser Entscheidung war lang. Die beiden Vorinstanzen, das Finanzgericht sowie der IX. Senat am Bundesfinanzhof, waren der Auffassung, ein Arbeitszimmer setze keine ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung voraus. Man berief sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Großen Senats zur Aufteilung bei sowohl privat als auch beruflich veranlassten Reisekosten (die möglich ist).

    Umso größer war die Überraschung über den anders lautenden Beschluss. Gleichwohl tätigte der Große Senat ein paar nennenswerte Aussagen zu dem Themenkomplex:

    …aber:

    1. „Untypisches“ Arbeitszimmer ist voll abzugsfähig

    Ein Arbeitszimmer im Sinne des Steuerrechtes ist

    • „seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten“ und ist
    • „typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist“.

    Damit können untypische Arbeitsräume weiterhin uneingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Der Senat nennt beispielhaft ein häusliches Tonstudio oder ein Warenlager.

    2. Arbeitszimmer muss „nahezu“ ausschließlich beruflich genutzt sein

    Nach den Feststellungen des Senats muss ein Arbeitszimmer „nahezu“ ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Damit scheidet die Arbeitsecke aus, da es sich hier um einen Raum handelt, der dauerhaft auch privaten Zwecken dient. Eine Aufteilung der Raumfläche sei nicht zulässig. Herr Dr. Dürr schließt daraus in der Urteilsbesprechung bei Haufe, dass es unschädlich sein dürfte, „wenn in dem Arbeitszimmer gelegentlich privater Schriftverkehr erledigt wird oder wenn dort ausnahmsweise einmal ein Gast übernachtet“.


  • Die Künstlersozialabgabe

    Die Künstlersozialabgabe

    Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz – die deutsche Sprache ist immer noch für Überraschungen gut. Unternehmen und Selbständige sollten dieser Wortkreation und dem, was sich dahinter verbirgt, ein paar Minuten Aufmerksamkeit schenken. Die wichtigsten Fragen zur Künstlersozialabgabe behandelt daher dieser Artikel.

    Was ist die Künstlersozialabgabe?

    Die Künstlersozialabgabe ist ein Baustein zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Wie ein Arbeitgeber übernimmt diese die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für freie Künstler und Publizisten. KSK-Versicherte zahlen also nur den halben Beitrag, weitere 20 % stammen aus einem Bundeszuschuss und die verbleibenden 30 % sollen durch die Künstlersozialabgabe gedeckt werden.

    KSK Abgabe

    Wer ist abgabepflichtig?

    Jedes Unternehmen und jeder Selbständige hat die Abgabe zu entrichten, sobald künstlerische Leistungen nicht nur einmalig in Anspruch genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beauftragte in der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht.

    Welche Leistungen sind abgabepflichtig?

    Der Künstlersozialabgabe unterliegen nach § 25 KSVG „Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen“. Darunter fallen z.B. die Leistungen der folgenden Personen:

    • Fotografen
    • Grafiker
    • Journalisten und Texter
    • Webdesigner
    • Musiker

    Abgabepflichtige Leistungen liegen im übrigen auch dann vor, wenn sie durch Personengesellschaften (GbRs, OHGs, KGs) erbracht werden. Leistungen von Kapitalgesellschaften (GmbHs oder Aktiengesellschaften) hingegen sind unbeachtlich.

    Wie hoch ist die Abgabe?

    Der Prozentsatz wird jährlich neu festgesetzt. Für 2015 und 2016 beträgt er 5,2% der aufgewendeten Netto-Beträge.

    Wie läuft das ab?

    Für das laufende Kalenderjahr sind gleichbleibende, monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Bis zum 31. März des Folgejahres ist dann mit einem Formular über die tatsächlich zu leistende Abgabe abzurechnen. Der Prozess ähnelt also dem einer Steuererklärung.

    Wer prüft das?

    Bis vor einiger Zeit wurde die Abgabe wenig geprüft, dies ändert sich mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz. Ziel ist es, die Zahl der jährlichen Prüfungen von 70.000 auf 400.000 zu erhöhen. Neben der Deutschen Rentenversicherung darf nunmehr auch die KSK selber eine Prüfung vornehmen.

    Was droht bei Nicht-Meldung?

    Die Nachforderung der Beträge, Säumniszuschläge und auch ein Bußgeld kann bis zu einer Höhe von EUR 50.000,00 festgesetzt werden.