Kategorie: Steuerrecht


  • Richtig Rechnungen schreiben

    Richtig Rechnungen schreiben

    Man sollte meinen das Thema „Wie schreibe ich richtig eine Rechnung“ ist kalter Kaffee. Gleichwohl tauchen falsche oder nicht vollständige Rechnungen immer noch regelmäßig auf. Bestenfalls bemerkt es noch der Buchhalter, im schlechteren Fall freut sich der Prüfer vom Finanzamt über ein „steuerliches Mehrergebnis“. Die häufigsten Fehlerquellen sind nach meiner Erfahrung:

    1. Unwissenheit über die gesetzlichen Anforderungen
    2. „Ich hab das nur schnell mal gegoogelt.“

    Das Problem: Bei einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung darf der Rechnungsempfänger nicht die Vorsteuer (also die Umsatzsteuer) aus der Rechnung geltend machen. Dabei ist das Erstellen einer ordnungsgemäßen Rechnung gar nicht so schwer. Die folgende Checkliste listet auf, welche Angaben eine Rechnung unbedingt enthalten muss.

    Checkliste Rechnungsangaben

    [  ] Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden

    Wahlweise kann die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-ID-Nummer angegebene werden. Sofern eine Umsatzsteuer-ID-Nummer vorhanden ist, empfiehlt es sich immer, diese auf Rechnungen zu verwenden.

    [  ] Name und Anschrift des Leistungsempfängers
    [  ] Fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer
    [  ] Rechnungsdatum
    [  ] Leistungsdatum

    Auf der Rechnung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung anzugeben. Die Angabe des Monats ist ausreichend.

    [  ] Leistungsbeschreibung

    Beschreibung der erbrachten Dienstleistung oder Angabe von Art und Menge der gelieferten Waren.

    [  ] Nettorechnungsbetrag

    Sofern auf einer Rechnungen Positionen vorhanden sind, die umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandeln sind (Steuerbefreiungen, unterschiedliche Steuersätze) sind die Nettosummen getrennt anzugeben.

    [  ] Steuersatz (7 % oder 19%) und Steuerbetrag
    [  ] Gesamtrechnungsbetrag (Brutto-Summe)
    [  ] Gegebenenfalls besondere Hinweise

    Kleinunternehmer müssen auf der Rechnung z.B. den Hinweis platzieren „Kein Ausweis der Umsatzsteuer wg. § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)“. Bei steuerfreien Umsätzen ist außerdem die entsprechende Vorschrift anzugeben. Wer Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringt muss ferner einen Hinweis auf die 2-jährige Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers geben.

    Mustervorlagen / Downloads

    • Checkliste Rechnungsangaben (pdf)
    • Rechnung Kleinunternehmer (pdf / word)
    • Rechnung nicht Kleinunternehmer (pdf / word)

    Besonderheiten bei Leistungen über die Grenze

    Bei Lieferungen oder Leistungen über die Landesgrenze hinweg gibt es verschiedenste Besonderheiten zu beachten und es empfiehlt sich hier immer, den Steuerberater zu konsultieren. Zwei Fälle aus dem Bereich der Dienstleistungen sollen dennoch kurz dargestellt werden.

    Fall 1 – Dienstleistungen an einen Kunden im EU-Ausland

    d_eu

    Wer eine Dienstleistungen an einen Kunden im europäischen Ausland erbringt, kann (und sollte) diese Leistung ohne Umsatzsteuer abrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde ein Unternehmer und damit keine Privatperson ist. Der Rechnungsaussteller muss dies im Zweifel auch nachweisen können. Der Nachweis erfolgt über die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Kunden, welche er sich von dem Kunden einmal mitteilen lassen sollte. Beim Bundeszentralamt für Steuern kann die Nummer sodann online kostenfrei auf Richtigkeit und Aktualität geprüft werden.

    Ist die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Kunden vorhanden und geprüft, sollte die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Auf der Rechnung ist dann Folgendes zusätzlich anzugeben:

    • Die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Kunden
    • Hinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge“

    Fall 2 – Dienstleistung an einen Kunden im nicht europäischen Ausland

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    Bei einer Dienstleistungen gegenüber einem Kunden im nicht europäischen Ausland (sogenanntes „Drittland“) kann ebenfalls auf die Berechnung von Umsatzsteuer verzichtet werden, sofern es sich nachweislich um einen Unternehmer handelt, für den die Leistung erbracht wird. Als Nicht-EU-Unternehmer wird er allerdings keine Umsatzsteuer-ID-Nummer haben, sodass dieser Teil abweichend von Fall 1 entfällt. Auf der Rechnung ist allerdings der Hinweis anzuführen: „nicht im Inland steuerbare Leistung“.

    ACHTUNG: Sowohl im Fall 1 als auch im Fall 2 kann es Ausnahmen geben, die zu einer anderen Lösung führen. Bei Auslandsumsätzen empfiehlt sich daher immer die Rücksprache mit dem Steuerberater.


  • Abrechnungen von Auslagen

    Abrechnungen von Auslagen

    Für die Abrechnung von Auslagen gegenüber Kunden haben sich in der Praxis zwei Methoden durchgesetzt. Entweder werden die Auslagen in der Rechnung als eigene Rechnungsposition aufgenommen und weiterberechnet, oder der Kunde bekommt die Originalbelege (Taxi, Bahnfahrten, usw.) und wird um Erstattung der Beträge gebeten. Genauer wurden die beiden Wege bereits in diesem Artikel auf der Steuerwelle erläutert.

    Streng genommen gibt es nach der Auffassung der Finanzverwaltung allerdings oftmals nur eine Möglichkeit, wie Auslagen abzurechnen sind. Nach Ansicht der Finanzverwaltung setzt die Behandlung als durchlaufenden Posten (Weitergabe der Originalbelege an den Kunden) voraus, dass Leistungsempfänger (im Bild „K“ – Kunde) und Leistender (im Bild „DB“ – z.B. Deutsche Bahn) sich kennen. Diese Voraussetzung ist häufig nicht erfüllt, denn woher soll der Taxifahrer oder die Deutsche Bahn wissen, dass die Leistungen tatsächlich nicht für den Fahrgast erbracht wurden, sondern dieser nur im Auftrag von dessen Kunden gefahren wurde.

    Die Finanzverwaltung beschreibt sagt dazu Folgendes (Abschnitt 10.4 UStAE):

    „Durchlaufende Posten (…) liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. (…) Es ist (…) erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (…).“

    … und weiter …

    „Unmittelbare Rechtsbeziehungen setzen voraus, dass der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrags erfahren (…).“

    Damit ist bei der Weiterberechnung von Auslagen grundsätzlich zu empfehlen, die Kosten nach Möglichkeit dem Kunden als eigene Kostenposition in Rechnung zu stellen und auf die Weitergabe der Originalbelege („durchlaufende Posten“) zu verzichten. Sofern der Kunde auf einen Nachweis der Aufwendungen besteht, können Kopien der entsprechenden Belege als Anlage der Rechnung beigefügt werden.


  • 5 heiße Tipps für die Buchhaltung des Selbständigen

    5 heiße Tipps für die Buchhaltung des Selbständigen

    Anlässlich des anstehenden Workshops „Buchhaltung & Steuern“ im Rahmen der Betahaus Academy in Hamburg wurde ich gebeten, im Vorwege einmal meine „fünf heißen Tipps für die Buchhaltung  des Selbständigen“ darzulegen. Hier sind sie:

    Get organized!

    Wenn man gut organisiert ist, ist die halbe Arbeit schon getan. Anstatt deine Belege, Quittungen, Rechnungen und was sonst noch für Buchhaltung und Steuern notwendig ist überall rumfliegen zu lassen, legst du am besten ein Ort fest, wo du die Unterlagen immer sofort ablegen kannst. Dann ist es am Monats-, Quartals- oder Jahresende deutlich leichter, die Buchhaltung zu erstellen und der Grund, weshalb die allermeisten die Sache ewig vor sich herschieben, entfällt.

    Also, lege deine Steuer-INBOX fest und – ProTipp – unterteile sie am besten gleich in „Einnahmen“, „Ausgaben“, „Kontoauszüge“ und „Sonstiges“.

    Suche dir ein Buchhaltungs-Tool, dass zu dir passt

    Mittlerweile gibt es unzählige Online- und Offline-Tools, mit den kleine bis mittelgroße Buchhaltungen gemacht werden können. Die gute alte Excel-Buchhaltung ist aus der Mode gekommen und entspricht auch nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung. Tools wie LexOffice oder Debitoor haben außerdem den Vorteil, dass die Umsatzsteuervoranmeldung mit wenigen Klicks erledigt werden kann, sobald die Belege erfasst sind.

    Also, schau und höre dich ein wenig um und entscheide dich für ein Buchhaltungs-Tool. ProTipp: Spreche dich diesbezüglich mit deinem Steuerberater ab, damit dieser mit den Buchhaltungsdaten später auch arbeiten kann. Und damit wären wir auch schon beim Tipp Nr. 3…

    Verbünde dich mit einem Steuerberater

    Selbst wer hoch motiviert ist, das Thema Steuern und Buchhaltung alleine in den Griff zu bekommen, sollte sich einen Steuerberater ins Team holen. Moderne Berater bieten mittlerweile verschiedene Kooperationsmodelle an, vom „Rundum-Sorglos-Paket“ oder dem ausschließlichen Experten-Rat in schwierigen Fällen ist alles möglich. Aber bei der Abwicklung von Auslandsumsätzen oder anderen Fragen solltest du dich keinesfalls auf das gefährliche Halbwissen im Netz verlassen. Und ganz nebenbei hast du mit einem Steuerberater für die Abgabe der Steuererklärungen auch gleich 7 Monate mehr Zeit!

    Halte dich an die Fristen

    Wer regelmäßig Steuererklärungen und Voranmeldungen verspätet einreicht oder Zahlungen verspätet leistet, erhöht die Chancen auf eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt deutlich. Also: Be in time!

    Lege dir ein Geschäftskonto an

    Als Freiberufler ist man nicht verpflichtet, ein eigenes Bankkonto für die selbständige Tätigkeit anzulegen. Ich empfehle aber dennoch in der Buchhaltung Privates und Berufliches zu trennen. Zum einen macht es einem die Buchhaltungsarbeit leichter und übersichtlicher, zum anderen kann das Finanzamt im Falle einer Prüfung Einsicht in alle geschäftlich genutzten Konten verlangen. Und wer möchte schon sein gesamten Privatausgaben vor dem Finanzamt ausbreiten?


  • Urteil: Als Programmierer im Ausland

    Urteil: Als Programmierer im Ausland

    Neue Arbeitswelt, CoWorking, über den Globus verteilte Teams, digitalen Nomaden – gearbeitet wird längst nicht mehr nur „im Büro“. Wer kann, darf oder möchte arbeitet gerne auch mal dort, wo es ihm gefällt. Die Betahäuser dieser Welt machen es möglich. Waren es anfangs vor allem die „Klick-Worker“ dessen Berufe hierfür prädestiniert sind, so trifft man vermehrt auch andere Berufe in CoWorking-Spaces wie z.B. dem SurfOffice auf Gran Canaria.

    Dieses ortsunabhängige Arbeiten stellt das Steuerrecht vor eine neue Herausforderung, da es in der Regel ortsbezogene Anknüpfungspunkte sind, die darüber entscheiden, ob ein Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf. Die Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 19. Januar 2016 (Az. 13 K 952/14 E) betrifft nun einen derartigen Fall.

    Als Programmierer in den Niederlanden

    Ein selbständiger Programmierer mit Wohnsitz in Deutschland war von einem niederländischen Unternehmen beauftragt worden, deren IT-Systeme zu integrieren und eine Datenmigration durchzuführen. Hierfür stellte man ihm ein Besprechungszimmer zur Verfügung – am Sitz der Firma in den Niederlanden. Und da nach der Auffassung des ITlers das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte den Niederlanden zustehe, hatte er die zugehörigen Einnahmen nicht der deutschen Besteuerung unterworfen.

    Die Betriebsprüfung kam fünf Jahre später zu einem anderen Ergebnis. Die Einnahmen aus der Tätigkeit für die niederländische Firma in Höhe von rd. EUR 175.000,00 seien in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    „Ständige Einrichtung“ Ja oder Nein

    Es folgte ein ausgiebiger Streit mit dem Finanzamt. Der Programmierer trug unter anderem vor, dass nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden derjenige Staat besteuern darf, in welchem der Steuerpflichtige eine „ständige Einrichtung“ unterhalte. Eine solche Einrichtung sei der Arbeitsraum am Sitz der Firma, da dieser speziell für ihn eingerichtet sei und er zeitweise exklusiven Zugang zu diesem Raum hatte. Ferner sei es im Übrigen nicht erforderlich, dass er diesen Raum auch dauerhaft genutzt habe. Schon allein die Tatsache, dass ihm dieser Raum für gewöhnlich zur Verfügung stehe führe dazu, dass den Niederlanden das Besteuerungsrecht zustehe.

    Das Finanzamt überzeugte die Darstellung nicht, der Fall ging zu Gericht.

    Keine Verfügungsmacht

    Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die Voraussetzungen für eine ständige Einrichtung nicht erfüllt seien. In der Begründung stellte das Gericht die Verfügungsmacht in den Mittelpunkt der Entscheidung:

    „Nach herrschender Auffassung ist eine ständige Einrichtung in diesem Sinne nur dann anzunehmen, wenn sie u.a. von einer gewissen Dauer ist und der Steuerpflichtige über sie nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.“

    … und weiter …

    „Nach der Ansicht des BFH liegt eine Verfügungsmacht in diesem Sinne jedenfalls nur dann vor, wenn dem Nutzenden eine Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen werden kann. (…) Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen sowie die bloße tatsächliche Mitbenutzung eines Raumes begründeten für sich genommen noch keine Betriebsstätte (…). Auch das bloße Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners genüge für sich genommen nicht, um die erforderliche Verfügungsmacht zu begründen. Das gelte selbst dann, wenn die Tätigkeit zeitlich wiederholt oder sogar dauerhaft erbracht werde.“

    Das Finanzgericht ließ ferner die „besonderen Umstände“ wie das exklusive Nutzungsrecht und die auf den Programmierer zugeschnittene Einrichtung des Arbeitsraumes nicht gelten:

    „Die Behauptung des Klägers, dass es für die Erfüllung seiner Leistung gerade der Überlassung des von ihm genutzten Raumes bedurft hätte, hat sich durch die Vernehmung des Zeugen D nicht bestätigt. Der Raum war nach dessen Aussage wie ein normaler Büroraum ausgestattet. Den für die Arbeit erforderlichen Computer hat der Kläger selbst mitgebracht und nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder mitgenommen. Wie der Zeuge D gleichfalls glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt hat, befand sich in dem betreffenden Raum keine besondere Zugriffsmöglichkeit auf das Computersystem der Fa. C . Der Zugriff erfolgte vielmehr über einen Kabelanschluss, wie er sich auch in anderen Büroräumen befand.“

    Zusammenfassung

    Ein Programmierer mit Wohnsitz in Deutschland sah für seine Einnahmen aus der Tätigkeit für ein niederländisches Unternehmen das Besteuerungsrecht bei den Niederlanden, da er seine Tätigkeit am Sitz des Unternehmens ausübte. Das Unternehme stellte ihm hierfür einen Arbeitsraum zur Verfügung, sodass er dort folglich eine „ständige Einrichtung“ im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unterhalte. Finanzamt und Finanzgericht folgten dieser Auffassung nicht. Da er keine eigene Verfügungsmacht über den Raum hatte sei eine „ständige Einrichtung“ nicht gegeben. Das Besteuerungsrecht Deutschlands, welches aufgrund seines inländischen Wohnsitzes besteht, werde daher nicht durch das DBA eingeschränkt. Die Einnahmen sind in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    Finanzgericht Düsseldorf, 13 K 952/14 E


  • Zur Abzugsfähigkeit von Eintrittsgeldern

    Zur Abzugsfähigkeit von Eintrittsgeldern

    Für die kreativen Berufe stellt sich häufig die Frage, ob Eintrittsgelder steuerlich geltend gemacht werden können. Wer kreativ tätig ist, benötigt schließlich Inspiration. Häufig ist „Kunst“ die Weiterentwicklung, Ergänzung oder Zusammenführung bereits vorhandener Ideen und Kreationen. Aus Blues wurde Jazz oder

    „Fake it till you make it!“

    Lässt sich daraus nun ableiten, dass Musiker und Songwriter Konzerttickets als Betriebsausgabe geltend machen können? Können Dramaturgen und Regisseure Theaterkarten absetzen? Was ist mit den Eintrittsgeldern für Museen und Ausstellungen im Falle von Schriftstellern oder Designern? Wie immer kommt es hier auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, es lassen sich allerdings die im Folgenden dargestellten Fallgruppen bilden.

    1. Enger, beruflicher Bezug

    Immer dann, wenn der Aufwand in direktem und engen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit oder zu einem beruflichen Projekt steht müssen diese Kosten abzugsfähig sein. Folgende Beispiele sind denkbar:

    • Ein Theaterregisseur besucht die Inszenierung eines Stückes, welches er später selber inszenieren wird.
    • Ein Schriftsteller oder Journalist besucht eine Ausstellung zu einem Thema, über welches er später berichten oder ein Buch verfassen will.
    2. Private Veranlassung

    Erfolgt der Besuch einer Ausstellung oder eines Konzertes vordergründig aus privaten Gründen, ist ein Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen. Aus der Tatsache, dass jemand Berufsmusiker ist, kann also nicht folgen, dass sämtliche Konzerttickets abgesetzt werden können. Ebenso kann auch der Filmregisseur nicht jeden Kinobesuch geltend machen.

    3. Grenzfälle

    Schwierig wird es, wenn berufliche und private Gründe zusammentreffen. Steuerrechtlich spricht man in solchen Fällen von den „gemischten Aufwendungen“. Diese sind grundsätzlich erst einmal nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der private und berufliche Anteil anhand eines geeigneten und nachvollziehbaren Aufteilungsmaßstabes trennbar ist.

    4. Aktuelle Entscheidung

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat kürzlich mit dem Urteil vom 19.2.2016 (Az 13 K 2981/13) über einen entsprechenden Fall entschieden. Die Klägerin begehrte als Kunstlehrerin und freiberufliche Kunstmalerin (Letzteres als „Liebhaberei“) den Abzug von 50% der Kosten für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

    Das Finanzgericht ließ eine steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten nicht gelten. Zwar bestehe nach neuester Rechtsprechung kein generelles Aufteilungsverbot mehr (siehe oben „3. Grenzfälle“), eine Aufteilung komme hier aber nicht in Betracht, weil die

    „beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Aufteilungskriterien fehlt.“

    … und weiter…

    „Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und in einen privaten Teil nicht möglich. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, nach welchen objektiven Kriterien die Aufteilung erfolgen sollte. Im vorliegenden Fall handelte es sich jeweils um einheitliche Veranstaltungen, die insgesamt sowohl aus beruflichem als auch privatem Interesse besucht wurden. Anders als etwa bei einer mehrtägigen Reise ist daher insbesondere keine Aufteilung nach privatem und beruflichem Zeitumfang möglich. Jeder prozentuale Aufteilungsmaßstab wäre willkürlich.“

    FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.2.2016, 13 K 2981/13