Kategorie: Umsatzsteuer


  • Vorsteuerfalle bei Bestellungen über Amazon

    Vorsteuerfalle bei Bestellungen über Amazon

    Vor zwei Jahren berichteten Medien wie SPON , dass der Versandhändler Amazon seine Partner zunehmend dazu dränge, den Versand der Waren über ein Waren- und Paketzentrum in Polen abzuwickeln, und zwar selbst dann, wenn die Ware im Grunde „von Deutschland nach Deutschland“ versendet wird. Auch in Deutschland ansässige Vertriebspartner sollten also möglichst den Amazon-Standort Polen nutzen, selbst wenn der Warenempfänger ebenfalls in Deutschland sitzt.

    Was die Unternehmer aber meist nicht wissen: Wenn man nicht aufpasst, geht durch diese Vertriebstaktik der Vorsteuerabzug bei Bestellungen über Amazon verloren.

    Kein Vorsteuerabzug

    Bei einer Warenlieferung von Polen nach Deutschland zwischen zwei Unternehmern liegt umsatzsteuerlich eine so genannte innergemeinschaftliche Lieferung und zugleich ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Mit anderen Worten: Die Lieferung ist umsatzsteuerfrei und der Erwerber hat die Transaktion als „Reverse Charge“ bei der Umsatzsteuer anzugeben. Gleichwohl wird aber auf der Rechnung meist die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen und der Käufer macht diese im guten Glauben in seiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend.

    Da es sich steuerrechtlich aber wie dargestellt um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, ist der Umsatzsteuerausweis falsch. Folge: Diese unrechtmäßig ausgewiesene Umsatzsteuer ist nicht abzugsfähig!

    Kennzeichen „PL“

    Erkennen sich lassen sich derartige Rechnung an den Buchstaben „PL“, die sich in der Rechnungsnummer verstecken. Für einen Betriebsprüfer wäre es damit ein Leichtes, sämtliche Amazon-Rechnungen auf diesen Hinweis zu durchsuchen und den Vorsteuerabzug zu streichen.

    Problemlösung

    Um dieses Risiko nun aus der Welt zu schaffen gibt es eine recht einfache Lösung. Es empfiehlt sich, für das Unternehmen oder den betrieblichen Bereich einen eigenes Amazon Benutzerkonto zu erstellen und dort die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Damit sollte auf den besagten Rechnungen der unrechtmäßige Ausweis deutscher Umsatzsteuer verschwinden. Zugleich muss natürlich der Kauf in der Buchhaltung als innergemeinschaftlicher Erwerb erfasst werden.

     


  • Richtig Rechnungen schreiben

    Richtig Rechnungen schreiben

    Man sollte meinen das Thema „Wie schreibe ich richtig eine Rechnung“ ist kalter Kaffee. Gleichwohl tauchen falsche oder nicht vollständige Rechnungen immer noch regelmäßig auf. Bestenfalls bemerkt es noch der Buchhalter, im schlechteren Fall freut sich der Prüfer vom Finanzamt über ein „steuerliches Mehrergebnis“. Die häufigsten Fehlerquellen sind nach meiner Erfahrung:

    1. Unwissenheit über die gesetzlichen Anforderungen
    2. „Ich hab das nur schnell mal gegoogelt.“

    Das Problem: Bei einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung darf der Rechnungsempfänger nicht die Vorsteuer (also die Umsatzsteuer) aus der Rechnung geltend machen. Dabei ist das Erstellen einer ordnungsgemäßen Rechnung gar nicht so schwer. Die folgende Checkliste listet auf, welche Angaben eine Rechnung unbedingt enthalten muss.

    Checkliste Rechnungsangaben

    [  ] Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden

    Wahlweise kann die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-ID-Nummer angegebene werden. Sofern eine Umsatzsteuer-ID-Nummer vorhanden ist, empfiehlt es sich immer, diese auf Rechnungen zu verwenden.

    [  ] Name und Anschrift des Leistungsempfängers
    [  ] Fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer
    [  ] Rechnungsdatum
    [  ] Leistungsdatum

    Auf der Rechnung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung anzugeben. Die Angabe des Monats ist ausreichend.

    [  ] Leistungsbeschreibung

    Beschreibung der erbrachten Dienstleistung oder Angabe von Art und Menge der gelieferten Waren.

    [  ] Nettorechnungsbetrag

    Sofern auf einer Rechnungen Positionen vorhanden sind, die umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandeln sind (Steuerbefreiungen, unterschiedliche Steuersätze) sind die Nettosummen getrennt anzugeben.

    [  ] Steuersatz (7 % oder 19%) und Steuerbetrag
    [  ] Gesamtrechnungsbetrag (Brutto-Summe)
    [  ] Gegebenenfalls besondere Hinweise

    Kleinunternehmer müssen auf der Rechnung z.B. den Hinweis platzieren „Kein Ausweis der Umsatzsteuer wg. § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)“. Bei steuerfreien Umsätzen ist außerdem die entsprechende Vorschrift anzugeben. Wer Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringt muss ferner einen Hinweis auf die 2-jährige Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers geben.

    Mustervorlagen / Downloads

    • Checkliste Rechnungsangaben (pdf)
    • Rechnung Kleinunternehmer (pdf / word)
    • Rechnung nicht Kleinunternehmer (pdf / word)

    Besonderheiten bei Leistungen über die Grenze

    Bei Lieferungen oder Leistungen über die Landesgrenze hinweg gibt es verschiedenste Besonderheiten zu beachten und es empfiehlt sich hier immer, den Steuerberater zu konsultieren. Zwei Fälle aus dem Bereich der Dienstleistungen sollen dennoch kurz dargestellt werden.

    Fall 1 – Dienstleistungen an einen Kunden im EU-Ausland

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    Wer eine Dienstleistungen an einen Kunden im europäischen Ausland erbringt, kann (und sollte) diese Leistung ohne Umsatzsteuer abrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde ein Unternehmer und damit keine Privatperson ist. Der Rechnungsaussteller muss dies im Zweifel auch nachweisen können. Der Nachweis erfolgt über die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Kunden, welche er sich von dem Kunden einmal mitteilen lassen sollte. Beim Bundeszentralamt für Steuern kann die Nummer sodann online kostenfrei auf Richtigkeit und Aktualität geprüft werden.

    Ist die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Kunden vorhanden und geprüft, sollte die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Auf der Rechnung ist dann Folgendes zusätzlich anzugeben:

    • Die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Kunden
    • Hinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge“

    Fall 2 – Dienstleistung an einen Kunden im nicht europäischen Ausland

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    Bei einer Dienstleistungen gegenüber einem Kunden im nicht europäischen Ausland (sogenanntes „Drittland“) kann ebenfalls auf die Berechnung von Umsatzsteuer verzichtet werden, sofern es sich nachweislich um einen Unternehmer handelt, für den die Leistung erbracht wird. Als Nicht-EU-Unternehmer wird er allerdings keine Umsatzsteuer-ID-Nummer haben, sodass dieser Teil abweichend von Fall 1 entfällt. Auf der Rechnung ist allerdings der Hinweis anzuführen: „nicht im Inland steuerbare Leistung“.

    ACHTUNG: Sowohl im Fall 1 als auch im Fall 2 kann es Ausnahmen geben, die zu einer anderen Lösung führen. Bei Auslandsumsätzen empfiehlt sich daher immer die Rücksprache mit dem Steuerberater.


  • Abrechnungen von Auslagen

    Abrechnungen von Auslagen

    Für die Abrechnung von Auslagen gegenüber Kunden haben sich in der Praxis zwei Methoden durchgesetzt. Entweder werden die Auslagen in der Rechnung als eigene Rechnungsposition aufgenommen und weiterberechnet, oder der Kunde bekommt die Originalbelege (Taxi, Bahnfahrten, usw.) und wird um Erstattung der Beträge gebeten. Genauer wurden die beiden Wege bereits in diesem Artikel auf der Steuerwelle erläutert.

    Streng genommen gibt es nach der Auffassung der Finanzverwaltung allerdings oftmals nur eine Möglichkeit, wie Auslagen abzurechnen sind. Nach Ansicht der Finanzverwaltung setzt die Behandlung als durchlaufenden Posten (Weitergabe der Originalbelege an den Kunden) voraus, dass Leistungsempfänger (im Bild „K“ – Kunde) und Leistender (im Bild „DB“ – z.B. Deutsche Bahn) sich kennen. Diese Voraussetzung ist häufig nicht erfüllt, denn woher soll der Taxifahrer oder die Deutsche Bahn wissen, dass die Leistungen tatsächlich nicht für den Fahrgast erbracht wurden, sondern dieser nur im Auftrag von dessen Kunden gefahren wurde.

    Die Finanzverwaltung beschreibt sagt dazu Folgendes (Abschnitt 10.4 UStAE):

    „Durchlaufende Posten (…) liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. (…) Es ist (…) erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (…).“

    … und weiter …

    „Unmittelbare Rechtsbeziehungen setzen voraus, dass der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrags erfahren (…).“

    Damit ist bei der Weiterberechnung von Auslagen grundsätzlich zu empfehlen, die Kosten nach Möglichkeit dem Kunden als eigene Kostenposition in Rechnung zu stellen und auf die Weitergabe der Originalbelege („durchlaufende Posten“) zu verzichten. Sofern der Kunde auf einen Nachweis der Aufwendungen besteht, können Kopien der entsprechenden Belege als Anlage der Rechnung beigefügt werden.


  • Umsatzsteuer-Checkup 2016

    Umsatzsteuer-Checkup 2016

    Zu Jahresbeginn sollte jeder Selbständige überprüfen, ob sich durch den Jahreswechsel im Bereich der Umsatzsteuer Änderungen ergeben haben. Im Fokus stehen insbesondere die Folgenden Aspekte:

    • Kleinunternehmerregelung
    • Voranmeldezeitraum (monatlich, vierteljährlich, gar nicht)
    • Zusammenfassende Meldung

    Wer außerdem die Dauerfristverlängerung in Anspruch nimmt, muss diese eventuell anpassen. Die folgenden Fragen und Erläuterungen sollen dabei helfen.

    Kann ich die Kleinunternehmerregelung weiterhin in Anspruch nehmen?

    Wer bereits „mit Umsatzsteuer arbeitet“, kann diesen Absatz überspringen. Unternehmer, die aber bisher als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer berechnet haben, sollten unbedingt prüfen, ob im Vorjahr die maßgebenden Umsätze (nicht der Gewinn) den Betrag von EUR 17.500,00 überschritten haben. In diesem Fall darf die Kleinunternehmerregelung nicht weiter in Anspruch genommen werden. Für alle Leistungen, die im neuen Jahr erbracht werden, ist dann Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

    Hinweis: Für die Berechnung, ob die Grenze von EUR 17.500,00 überschritten wurde, sind nur die Umsätze zu berücksichtigen, die grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig wären. Nach § 4 Nr. 8 i, Nr. 9 b und Nr. 11 bis 28 UStG umsatzsteuerfreie Umsätze, wie z.B. bestimmte Schul- und Bildungsleistungen, sind nicht zu berücksichtigen.

    Monatlich, vierteljährlich, jährlich – welcher Voranmeldezeitraum gilt für mich?

    Umsatzsteuervoranmeldungen sind monatlich oder vierteljährlich einzureichen. Es gibt kein Wahlrecht, die Zahlen des Vorjahres bestimmen den Modus. Die folgende Übersicht zeigt, welcher Voranmeldezeitraum wann gilt:

    • Abgeführte Umsatzsteuer im Vorjahr > EUR 7.500,00 = monatliche Voranmeldung
    • Abgeführte Umsatzsteuer im Vorjahr < EUR 7.500,00 = vierteljährliche Anmeldung
    • Abgeführte Umsatzsteuer im Vorjahr < EUR 1.000,00 = Befreiung von der Anmeldung

    Hinweis: Unternehmer, die ihre Tätigkeit erst begonnen haben, sind in den ersten beiden Jahren immer verpflichtet, monatliche Voranmeldungen einzureichen.

    Dauerfristverlängerung – muss die neu beantragt werden?

    Es besteht die Möglichkeit, für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine so genannte Dauerfristverlängerung zu beantragen. Gegen Zahlung einer Sondervorauszahlung verlängert sich dann die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat. Die Sondervorauszahlungen wird am Jahresende, bei der letzten Umsatzsteuervoranmeldung, angerechnet.

    Sofern das Finanzamt die Dauerfristverlängerung einmal genehmigt hat, gilt diese unbegrenzt fort, also auch für die folgenden Kalenderjahre. Aber: Unternehmer, die ihre Voranmeldungen monatliche einreichen, müssen am Anfang des Jahres die Sondervorauszahlung neu leisten bzw. anpassen. Hiefür gibt es einen amtlichen Vordruck (ein Formular), welches z.B. über das Elster-Portal ausgefüllt und übermittelt werden kann.

    Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung für das abgelaufene Jahr

    Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen erbringen (Leistungsempfänger ist also ein im EU-Ausland ansässiger Unternehmer), sind grundsätzlich zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) verpflichtet. Sofern diese Meldepflicht nicht bereits laufend aufgrund einer monatlich oder vierteljährlich eingereichten ZM erfüllt wurde, sind die innergemeinschaftlichen Umsätze in der Umsatzsteuerjahreserklärung anzugeben und in einer ZM für das Kalenderjahr bis spätestens zum 25. Januar zu melden.


  • Die Umsatzsteuerbefreiung für Privatlehrer

    Die Umsatzsteuerbefreiung für Privatlehrer

    Die Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer können unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein. Wie der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr allerdings in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen V R 3/13 entschieden hat, hat der deutsche Gesetzgeber die Grenzen hierfür zu eng gesteckt und damit das Europarecht nicht ausreichend umgesetzt. Folge: Deutlich mehr Privatlehrer können ihre Leistungen unter Berufung auf die europäische Regelung umsatzsteuerfrei anbieten.

    Nationale Regelung

    Entsprechend § 4 Nr. 21 UStG sind Unterrichtsleistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese an folgenden Schulen erbracht werden:

    • Hochschulen und Universitäten
    • öffentlichen, allgemein- oder berufsbildenden Schulen
    • Privatschulen, die von der zuständigen Landesbehörde eine entsprechende Anerkennungsbescheinigung erhalten haben

    USt Lehrer 01

    Ferner können Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei sein, wenn der Lehrer selber eine Anerkennungsbescheinigung bei der Landesbehörde beantragt und erhalten hat.

    USt Lehrer 02

    Wichtig: Eine Umsatzsteuerbefreiung ist nach der nationalen Vorschrift nur zulässig, wenn die Bescheinigung bestätigt, dass die Unterrichtsleistungen auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vor einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung vorbereiten.

    BFH-Entscheidung und Europäisches Recht

    Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil fest, dass diese Regelung zu kurz greift. Die selbständigen Lehrer können sich daher direkt auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen. Artikel 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG*:

    Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: (…) von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht;

    Unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kommt der BFH insofern zu den folgenden Feststellungen:

    1. Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts beschränkt sich nicht auf Unterricht, der zu einer qualifizierenden Abschlussprüfung führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt.
    2. Es ist nicht zwischen dem Unterricht, der Schülern oder Studierenden erteilt wird, die an einer erstmaligen Schul- oder Hochschulausbildung teilnehmen, und dem Unterricht zu unterscheiden, der Personen erteilt wird, die bereits über einen Schul- oder Hochschulabschluss verfügen und die aufgrund dieses Abschlusses ihre Berufsausbildung betreiben.
    3. Folglich können auch Unterrichtseinheiten umsatzsteuerfrei sein, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen.
    4. Es ist außerdem unerheblich, ob der Privatlehrer an einer Schule oder Hochschule tätig ist, sich an Schüler oder Hochschüler wendet oder ob es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt.

    Einzig ausgenommen von der Umsatzsteuerbefreiung seien Unterrichtsleistungen, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen.

    Gretchen-Frage: Was ist mit dem privaten Musikunterricht?

    Privater Musikunterricht kann unterschiedlich motiviert sein. Er kann einer Karriere als Berufsmusiker dienen, als Zusatzunterricht eine musikalische Ausbildung unterstützen oder reines Privatvergnügen darstellen (Freizeitbeschäftigung). Ist der private Musikunterricht folglich umsatzsteuerfrei, umsatzsteuerpflichtig oder ist etwa für jeden Schüler eine eigene Beurteilung erforderlich? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kam hier am 26. März 2013 zu einem eindeutigen Ergebnis (Az. 7 V 7361/12):

    Bei summarischer Prüfung hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der von der Antragstellerin erteilte Unterricht geeignet ist, die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler zu entwickeln. Denn Musikunterricht gehört zu den klassischen Schulfächern und kann letztlich Grundlage für eine Berufsausbildung als Musiker oder Musiklehrer sein. Es kommt nicht darauf an, ob Schüler der Antragstellerin die letztgenannten Ziele tatsächlich verfolgen (…). Daher stellt der Musikunterricht auch keine bloße Freizeitgestaltung dar. Dem entsprechend hat auch der BFH Musikschulunterricht als Schulunterricht angesehen (BFH, Urteil vom 20.08.2009 V R 25/08, BFHE 226, 479, BStBl II 2010, 15).

    Das Finanzgericht geht sogar noch einen Schritt weiter:

    Der Begriff des Privatlehrers setzt keinen bestimmten Ausbildungsgang voraus.

    Demnach könnte auch der private Musikunterricht des nicht studierten Musikpädagogen umsatzsteuerfrei sein, sofern dieser die Qualifikation auf andere Weise darlegen kann.

     

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    * Der Bundesfinanzhof urteilte noch zu der vorherigen Fassung, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG, die allerdings insoweit mit der aktuellen Richtlinie identisch ist.