• Brutto-Netto-Analyse für Selbständige 2017

    Brutto-Netto-Analyse für Selbständige 2017

    Die nachfolgende Untersuchung stellt für Selbständige dar „Was bleibt…“. Es geht also um die Frage, welcher Anteil vom erzielten Gewinn der Selbständige in Deutschland nach Abzug von Abgaben und Beiträgen zur Führung seines Lebensunterhaltes und zum Aufbau einer Altersvorsorge tatsächlich frei verwenden kann.

    Traditionell wird immer über die „hohen Steuern“ geschimpft. Wie gleich zu sehen sein wird, ist dies aber nur die halbe Wahrheit. Insbesondere in den unteren Einkommensklassen stellen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eine mindestens ebenbürtige „Belastung“ dar.

    Annahmen und Grundlegendes

    Der nachfolgenden „Zahlenspielerei“ liegt vereinfachend folgender Fall zugrunde:

    • Selbständiger mit Einkünften aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit
    • Gesetzliche Krankenversicherung bei der TK mit Krankentagegeld und ohne Anspruch auf Beitragsermäßigung (also keine private Krankenversicherung, nicht Mitglied der Künstlersozialkasse)
    • Nicht verheiratet, keine Kinder und keine weiteren „Besonderheiten“

    Funktionsweise „Krankenkassenbeiträge“

    Zwei Dinge sind für das Verständnis von Bedeutung:

    1. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind voll steuerlich abzugsfähig, sofern sie auf die „Basisversorgung“ entfallen. Damit beeinflussen die Beiträge also direkt die höhe der zu leistenden Steuern.
    2. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden aus einem Prozentanteil von den Einkünften ermittelt (in unserem Beispielsfall sind dies bei der TK 18,4 %). Es gibt allerdings gesetzlich festgesetzte Mindest- und Höchstbeträge, die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen. Daraus ergibt sich für unseren Fall ein Mindestbeitrag zur KV und PV von EUR 410,55. Der Höchstbeitrag beträgt im Jahr 2017 EUR 800,40.

    Funktionsweise „Steuern“

    Die Einkommensteuer und ihr kleiner Bruder, der Solidaritätszuschlag, ergeben sich aus der Steuerformel nach § 32a EStG. Deutschland hat sich für einen progressiven Steuertarif entschieden, die Höhe des Steuersatzes ist also abhängig vom Einkommen. Vereinfachend gilt: Je höher das Einkommen, desto höher auch der Steuersatz. Es gibt einen Grundfreibetrag (2017: EUR 8.820) und der Höchststeuersatz beträgt 42 % bzw. 45 % ab einem zu versteuernden Einkommen von EUR 256.304 („Reichensteuer“).

    Nun aber los…!

    Die Datenreihe orientiert sich am Jahresgewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Es wurde eine Spanne von EUR 5.000,00 bis EUR 150.000 mit einer Abstufung in 5.000er Schritten gewählt. Dieser Rahmen bringt bereits alle interessanten Effekte und Aussagen ans Tageslicht. Auf Basis des jeweiligen Gewinnes werden sodann die anfallenden Krankenkassenbeiträge und Steuern ermittelt.

    Das Zahlenergebnis wird zunächst helikopterartig auf Jahresbasis betrachtet, später werden die Zahlen auf Monatswerte heruntergebrochen, um die Erkenntnisse auf das tägliche Leben zu projetzieren und greifbarer zu machen.

    Hier ein Blick in die Datenreihe:

    Chart No1: Belastung in % vom Einkommen

    Folgende Aussagen lassen sich u.a. ableiten:

    • Aufgrund des Mindestbeitragssatzes kann die tatsächliche Belastung mit Krankenkassenbeiträgen für ein Jahreseinkommen bis 10.000 zwischen 50 und 100 % liegen!
    • Bis zu einem Jahresgewinn von EUR 35.000 ist die Belastung mit Krankenkassenbeiträgen höher als die Steuer. Erst ab einem Gewinn von EUR 35.000 ist die Steuerbelastung der größere Abgabenblock.
    • Und die vielleicht größte Überraschung: Die Gesamtbelastung liegt fast immer bei 40 %. Nur im Bereich zwischen 15.000 und 50.000 gibt es einen kleinen Schwung nach unten, wobei aber die Belastungsgrenze von 30 % zu keinem Zeitpunkt unterschritten wird.

    Chart No2: Das Jahres-Netto-Einkommen

    Grün ist „Was bleibt“, also das Jahres-Netto-Einkommen. Hierzu ein paar Zahlenpaare:

    • Bei einem Gewinn von EUR 5.000 verbleibt ein verfügbares Einkommen von EUR 73,40.
    • Gewinn EUR 10.000 / verbleibendes Einkommen 5.000
    • EUR 15.000 / EUR 9.900
    • 25.000 / 17.400
    • 35.000 / 23.300
    • 50.000 / 31.200
    • 60.000 / 37.000

    Die Deckelung der Krankenkassenbeiträge wird hier visuell sichtbar: Ab der Beitragsbemessungsgrenze (2017 für die KV: EUR 52.200) wird der blaue Block nicht mehr breiter. Für viele stellt sich aber eventuell eher die Frage: Couch oder Schreibtisch. Mit anderen Worten: „Lohnt es sich für mich, noch x Euro mehr zu verdienen oder bleibe ich lieber liegen?“. Das muss natürlich jeder für sich selber entscheiden. Hier kommt jedenfalls die passende Grafik dazu:

    Chart No3: Mehr-Netto je 5.000 EUR Mehr-Gewinn (pro Jahr)

    Chart No4: „Und wieviel bleibt mir im Monat?“

    Hier sehen wir das verbleibende Monatseinkommen in Relation zum Jahresgewinn, oder als Frage formuliert: Wenn ich x Euro im Monat als „freies Einkommen“ benötige, wieviel muss ich dann verdienen?

    Auf der Hochachse sehen wir das monatliche Netto-Einkommen, auf der Querachse den dafür erforderlichen Jahresgewinn. Der grüne Block ist das monatliche Netto-Einkommen. Zur Verdeutlichung wieder ein paar Zahlenpaare:

    • Aus einem Jahresgewinn von EUR 10.000 ergibt sich ein „freies Monatseinkommen“ von EUR 422,78
    • Jahresgewinn EUR 20.000 / Monatliches Netto 1.145
    • EUR 30.000 / EUR 1.709
    • 40.000 / 2.169
    • 50.000 / 2.604
    • 70.000 / 3.548
    • 100.000 / 4.940

    Chart No5: „Ach Mist, die Altersvorsorge!“

    Alle vorangegangenen Darstellungen des Netto-Einkommens erfolgten ohne Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen. Es erscheint zwar nur schwer nachvollziehbar, aber für Selbständige besteht derzeit keinerlei Pflicht, Altersvorsorge zu betreiben. Somit wäre es derzeit theoretisch möglich, bis zum Renteneintritt das gesamte Einkommen „zu verjubeln“ und sich für den Rest des Lebens in die staatliche Mindestversorgung zu begeben – das dürften dann aber wohl nicht die erhofften „goldenen Jahre“ werden. Es erscheint daher mehr als grob fahrlässig, bei einem „guten Verdienst“ das Thema Altersvorsorge unbeachtet zu lassen.

    Der Aufbau einer Altersversorgung wird umso mühsamer, desto später damit begonnen wird. Im Mittel jedenfalls erscheint eine Verwendung von 15 % des Brutto-Einkommens für die „goldenen Jahre“ als gutes Maß. Die abschließende Auswertung zeigt daher das monatliche Netto-Einkommen nach Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen von 15 % der Brutto-Einkünfte. Vereinfachend wird angenommen, dass es sich ausschließlich um Altersvorsorgemaßnahmen handelt, die in der Ansparphase nicht steuerlich abzugsfähig sind.

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    Alle Angaben ohne Gewähr!


  • Vorsteuerfalle bei Bestellungen über Amazon

    Vorsteuerfalle bei Bestellungen über Amazon

    Vor zwei Jahren berichteten Medien wie SPON , dass der Versandhändler Amazon seine Partner zunehmend dazu dränge, den Versand der Waren über ein Waren- und Paketzentrum in Polen abzuwickeln, und zwar selbst dann, wenn die Ware im Grunde „von Deutschland nach Deutschland“ versendet wird. Auch in Deutschland ansässige Vertriebspartner sollten also möglichst den Amazon-Standort Polen nutzen, selbst wenn der Warenempfänger ebenfalls in Deutschland sitzt.

    Was die Unternehmer aber meist nicht wissen: Wenn man nicht aufpasst, geht durch diese Vertriebstaktik der Vorsteuerabzug bei Bestellungen über Amazon verloren.

    Kein Vorsteuerabzug

    Bei einer Warenlieferung von Polen nach Deutschland zwischen zwei Unternehmern liegt umsatzsteuerlich eine so genannte innergemeinschaftliche Lieferung und zugleich ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Mit anderen Worten: Die Lieferung ist umsatzsteuerfrei und der Erwerber hat die Transaktion als „Reverse Charge“ bei der Umsatzsteuer anzugeben. Gleichwohl wird aber auf der Rechnung meist die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen und der Käufer macht diese im guten Glauben in seiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend.

    Da es sich steuerrechtlich aber wie dargestellt um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, ist der Umsatzsteuerausweis falsch. Folge: Diese unrechtmäßig ausgewiesene Umsatzsteuer ist nicht abzugsfähig!

    Kennzeichen „PL“

    Erkennen sich lassen sich derartige Rechnung an den Buchstaben „PL“, die sich in der Rechnungsnummer verstecken. Für einen Betriebsprüfer wäre es damit ein Leichtes, sämtliche Amazon-Rechnungen auf diesen Hinweis zu durchsuchen und den Vorsteuerabzug zu streichen.

    Problemlösung

    Um dieses Risiko nun aus der Welt zu schaffen gibt es eine recht einfache Lösung. Es empfiehlt sich, für das Unternehmen oder den betrieblichen Bereich einen eigenes Amazon Benutzerkonto zu erstellen und dort die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Damit sollte auf den besagten Rechnungen der unrechtmäßige Ausweis deutscher Umsatzsteuer verschwinden. Zugleich muss natürlich der Kauf in der Buchhaltung als innergemeinschaftlicher Erwerb erfasst werden.

     


  • Was ändert sich 2017?

    Was ändert sich 2017?

    Vielleicht liegt es an den zahlreichen Krisen in der Welt, vielleicht auch an der großen Koalition, die sich häufig nur auf den kleinsten gemeinsamen Nenner einigen kann. Auffällig ist jedenfalls, dass sich die steuerlichen Änderungen in einem angemessenen Rahmen halten. Anstatt eine große Gesetzesreform nach der anderen durch den Bundestag zu jagen wie es noch vor ein paar Jahren der Fall war, werden eher punktuelle Änderungen an den Steuergesetzen vorgenommen. Für uns Steuerberater eine gute Sache, da uns etwas mehr Luft bleibt, die Änderungen zu verarbeiten. Was also ändert sich ab 2017?

    Verlustvorträge bei Kapitalgesellschaften

    VerlusteWenn bei Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG) 50% der Anteile den Besitzer wechseln führte dies bisher dazu, dass entstandene steuerliche Verlustvorträge vollständig untergehen. Insbesondere für Start-Ups stellt dies ein Problem dar, weil oftmals in den Anfangsjahren nur Verluste erzielt werden und Anteilseignerwechsel aber einen wesentlichen Bestandteil der Finanzierung ausmachen. Eine derzeit im Entwurf befindliche Gesetzesänderung soll die Fortführung der Verlustvorträge bei wesentlichen Änderungen im Gesellschafterbestand in Ausnahmen nun dennoch ermöglichen, so z.B. wenn das Geschäft drei Jahre unverändert fortgeführt wird und weitere steuerrechtliche Besonderheiten beachtet werden. Die Änderung soll bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 greifen.

    Erbschaftsteuerreform

    Das Bundesverfassungsgericht hatte mit dem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) die Regierung aufgefordert, Änderungen am Erbschaftsteuergesetz vorzunehmen, um dessen Verfassungsmäßigkeit herzustellen. Kurz vor knapp konnte man sich dann politisch auf neue Lösungen einigen, die rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 gelten sollen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Verschenkung oder Vererbung von Unternehmen (Betriebsvermögen). Diese Vermögensübertragungen können zwar weiterhin vollständig oder zu 85 % ohne Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer erfolgen, die Voraussetzungen hierfür wurden aber enger gefasst. Beispielsweise war es bisher unschädlich, wenn das Unternehmen bis zu 50 % nicht unternehmensnotwendiges Verwaltungsvermögen besaß. Somit konnte nicht begünstigtes Vermögen über den Umweg einer Unternehmensübertragung von der Erbschaftsteuer freigehalten werden. Diese Grenze wurde nunmehr auf 20% herabgesetzt.

    Auslandskonten

    Für 2016 werden ausländische Banken den deutschen Finanzämtern erstmals jährliche Meldungen über Kapitalerträge für in Deutschland ansässige Personen erteilen. Übermittelt werden:

    • Kapitalerträge
    • Veräußerungserlöse
    • Konto- und Depotbestand zum Jahresende

    Datenaustausch

    Jahressteuerbescheinigung über Kapitalerträge

    Ab dem Jahr 2017 müssen die Steuerbescheinigungen der Banken über die Kapitalerträge nicht mehr im Original bei dem Finanzamt eingereicht werden, sondern nur in Ausnahmefällen, wenn das Finanzamt die Vorlage der Originalbescheinigung verlangt. Dementsprechend ist es vorerst auch ausreichend, wenn die Banken die Bescheinigung dem Kunden nur elektronisch zur Verfügung stellen.

    Elektronische Registrierkassen

    Ab dem 1. Januar 2017 müssen elektronische Registrierkassen die Einzelumsätze („Journaldaten“) elektronisch speichern können. Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2020 werden zusätzlich elektronische und zertifizierte Sicherungseinrichtungen verpflichtend. Erfüllt die Kasse die Anforderungen nicht, drohen neuerdings Bußgelder bis zu einem Betrag von EUR 25.000,00.

    Elektroautos

    eautoElektroautos sind seit dem 1. Januar 2016 für fünf Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Für alle bis zum 31. Dezember 2020 erworbenen Elektroautos wird die Kfz-Steuerbefreiung auf zehn Jahre verlängert.


  • Richtig Rechnungen schreiben

    Richtig Rechnungen schreiben

    Man sollte meinen das Thema „Wie schreibe ich richtig eine Rechnung“ ist kalter Kaffee. Gleichwohl tauchen falsche oder nicht vollständige Rechnungen immer noch regelmäßig auf. Bestenfalls bemerkt es noch der Buchhalter, im schlechteren Fall freut sich der Prüfer vom Finanzamt über ein „steuerliches Mehrergebnis“. Die häufigsten Fehlerquellen sind nach meiner Erfahrung:

    1. Unwissenheit über die gesetzlichen Anforderungen
    2. „Ich hab das nur schnell mal gegoogelt.“

    Das Problem: Bei einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung darf der Rechnungsempfänger nicht die Vorsteuer (also die Umsatzsteuer) aus der Rechnung geltend machen. Dabei ist das Erstellen einer ordnungsgemäßen Rechnung gar nicht so schwer. Die folgende Checkliste listet auf, welche Angaben eine Rechnung unbedingt enthalten muss.

    Checkliste Rechnungsangaben

    [  ] Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden

    Wahlweise kann die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-ID-Nummer angegebene werden. Sofern eine Umsatzsteuer-ID-Nummer vorhanden ist, empfiehlt es sich immer, diese auf Rechnungen zu verwenden.

    [  ] Name und Anschrift des Leistungsempfängers
    [  ] Fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer
    [  ] Rechnungsdatum
    [  ] Leistungsdatum

    Auf der Rechnung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung anzugeben. Die Angabe des Monats ist ausreichend.

    [  ] Leistungsbeschreibung

    Beschreibung der erbrachten Dienstleistung oder Angabe von Art und Menge der gelieferten Waren.

    [  ] Nettorechnungsbetrag

    Sofern auf einer Rechnungen Positionen vorhanden sind, die umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandeln sind (Steuerbefreiungen, unterschiedliche Steuersätze) sind die Nettosummen getrennt anzugeben.

    [  ] Steuersatz (7 % oder 19%) und Steuerbetrag
    [  ] Gesamtrechnungsbetrag (Brutto-Summe)
    [  ] Gegebenenfalls besondere Hinweise

    Kleinunternehmer müssen auf der Rechnung z.B. den Hinweis platzieren „Kein Ausweis der Umsatzsteuer wg. § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)“. Bei steuerfreien Umsätzen ist außerdem die entsprechende Vorschrift anzugeben. Wer Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringt muss ferner einen Hinweis auf die 2-jährige Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers geben.

    Mustervorlagen / Downloads

    • Checkliste Rechnungsangaben (pdf)
    • Rechnung Kleinunternehmer (pdf / word)
    • Rechnung nicht Kleinunternehmer (pdf / word)

    Besonderheiten bei Leistungen über die Grenze

    Bei Lieferungen oder Leistungen über die Landesgrenze hinweg gibt es verschiedenste Besonderheiten zu beachten und es empfiehlt sich hier immer, den Steuerberater zu konsultieren. Zwei Fälle aus dem Bereich der Dienstleistungen sollen dennoch kurz dargestellt werden.

    Fall 1 – Dienstleistungen an einen Kunden im EU-Ausland

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    Wer eine Dienstleistungen an einen Kunden im europäischen Ausland erbringt, kann (und sollte) diese Leistung ohne Umsatzsteuer abrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde ein Unternehmer und damit keine Privatperson ist. Der Rechnungsaussteller muss dies im Zweifel auch nachweisen können. Der Nachweis erfolgt über die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Kunden, welche er sich von dem Kunden einmal mitteilen lassen sollte. Beim Bundeszentralamt für Steuern kann die Nummer sodann online kostenfrei auf Richtigkeit und Aktualität geprüft werden.

    Ist die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Kunden vorhanden und geprüft, sollte die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Auf der Rechnung ist dann Folgendes zusätzlich anzugeben:

    • Die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Kunden
    • Hinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge“

    Fall 2 – Dienstleistung an einen Kunden im nicht europäischen Ausland

    d_nichteu

    Bei einer Dienstleistungen gegenüber einem Kunden im nicht europäischen Ausland (sogenanntes „Drittland“) kann ebenfalls auf die Berechnung von Umsatzsteuer verzichtet werden, sofern es sich nachweislich um einen Unternehmer handelt, für den die Leistung erbracht wird. Als Nicht-EU-Unternehmer wird er allerdings keine Umsatzsteuer-ID-Nummer haben, sodass dieser Teil abweichend von Fall 1 entfällt. Auf der Rechnung ist allerdings der Hinweis anzuführen: „nicht im Inland steuerbare Leistung“.

    ACHTUNG: Sowohl im Fall 1 als auch im Fall 2 kann es Ausnahmen geben, die zu einer anderen Lösung führen. Bei Auslandsumsätzen empfiehlt sich daher immer die Rücksprache mit dem Steuerberater.


  • Abrechnungen von Auslagen

    Abrechnungen von Auslagen

    Für die Abrechnung von Auslagen gegenüber Kunden haben sich in der Praxis zwei Methoden durchgesetzt. Entweder werden die Auslagen in der Rechnung als eigene Rechnungsposition aufgenommen und weiterberechnet, oder der Kunde bekommt die Originalbelege (Taxi, Bahnfahrten, usw.) und wird um Erstattung der Beträge gebeten. Genauer wurden die beiden Wege bereits in diesem Artikel auf der Steuerwelle erläutert.

    Streng genommen gibt es nach der Auffassung der Finanzverwaltung allerdings oftmals nur eine Möglichkeit, wie Auslagen abzurechnen sind. Nach Ansicht der Finanzverwaltung setzt die Behandlung als durchlaufenden Posten (Weitergabe der Originalbelege an den Kunden) voraus, dass Leistungsempfänger (im Bild „K“ – Kunde) und Leistender (im Bild „DB“ – z.B. Deutsche Bahn) sich kennen. Diese Voraussetzung ist häufig nicht erfüllt, denn woher soll der Taxifahrer oder die Deutsche Bahn wissen, dass die Leistungen tatsächlich nicht für den Fahrgast erbracht wurden, sondern dieser nur im Auftrag von dessen Kunden gefahren wurde.

    Die Finanzverwaltung beschreibt sagt dazu Folgendes (Abschnitt 10.4 UStAE):

    „Durchlaufende Posten (…) liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. (…) Es ist (…) erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (…).“

    … und weiter …

    „Unmittelbare Rechtsbeziehungen setzen voraus, dass der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrags erfahren (…).“

    Damit ist bei der Weiterberechnung von Auslagen grundsätzlich zu empfehlen, die Kosten nach Möglichkeit dem Kunden als eigene Kostenposition in Rechnung zu stellen und auf die Weitergabe der Originalbelege („durchlaufende Posten“) zu verzichten. Sofern der Kunde auf einen Nachweis der Aufwendungen besteht, können Kopien der entsprechenden Belege als Anlage der Rechnung beigefügt werden.