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  • Umsatzsteuersatz für Graphik-Designer – 7% oder 19%

    Umsatzsteuersatz für Graphik-Designer – 7% oder 19%

    Bei den Leistungen der Graphik-Designer ist es häufig schwer zu beurteilen, ob diese mit 7% oder 19% Umsatzsteuer abzurechnen sind. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Satz von 7 % auf Umsätze anzuwenden, bei denen dem Vertragspartner Urheberrechte eingeräumt werden. Allerdings ist nicht immer eindeutig, ob durch die kreativen Leistungen überhaupt Urheberrechte entstanden sind. Bei Gebrauchswerken oder Auftragsleistungen kann es hierfür durchaus an der eigenen und ausreichenden Gestaltungshöhe fehlen. Wenn keine Urheberrechte im Sinne des Urhebergesetzes vorliegen, sind in der Regel 19% Umsatzsteuer zu berechnen.

    Der Einfachheit halber wurde der Umsatzsteueranwendungserlass nunmehr geändert. Die Einräumung von Urheberrechten sei fortan anzunehmen, wenn

    1. die Vertragsparteien hiervon offensichtlich ausgehen und die zivilrechtlichen Vereinbarungen entsprechend formuliert bzw. ausgestaltet sind, und
    2. dies nicht offensichtlich zu unzutreffenden Ergebnissen führt.

    Mit anderen Worten: Sofern sich die Parteien einig sind, dass Urheberrechte eingeräumt werden und die hierfür nötige Beurteilung, es handele sich um urheberrechtlich geschützte Leistungen, nicht völlig realitätsfern ist, kann der Graphik-Designer seine Rechnung mit 7 % Umsatzsteuer stellen.

    Link: Umsatzsteueranwendungserlass Abschnitt 12.7