Schlagwort: 2014


  • Drei Fakten zum Erbschaftsteuer-Urteil

    Drei Fakten zum Erbschaftsteuer-Urteil

    Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.12.2014 das lang erwartete Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer gefällt (Az. 1 BvL 21/12). Im Fokus lagen dabei die Begünstigungen bei der Übertragung von betrieblichen Vermögen. Dieses kann nach dem aktuellen Erbschaftsteuerrecht zu 85 % oder sogar vollständig steuerfrei übertragen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechenden Regelungen allerdings teilweise als verfassungswidrig eingestuft. Das Entscheidung lässt sich in drei Aussagen zusammenfassen:

    1. Keine Verschonung für Großunternehmen ohne Bedürfnisprüfung

    Das Ziel der faktischen Steuerbefreiung ist es, Unternehmen und Arbeitsplätze zu erhalten. Dabei gelten die pauschalen Befreiungen grundsätzlich sowohl für kleine und mittlere als auch für große Unternehmen oder Konzerne. Für Letztere könne es aber im Einzelfall an der Rechtfertigung für die Befreiung fehlen. Bei großen Unternehmen müsse deshalb eine Prüfung im Gesetzt verankert werden, ob eine Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer tatsächlich Arbeitsplätze gefährden würde. Die Begünstigung ohne eine solche Prüfung zu gewähren, sei verfassungswidrig.

    2. Regelung zum Verwaltungsvermögen ist unzulässig

    Bisher waren auch steuerfreie Übertragungen möglich, wenn das übertragene Vermögen bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Auf diese Weise konnte auch nicht betriebsnotwendiges Vermögen in Firmen oder Gesellschaften untergebracht und somit steuerfrei übertragen werden. Das Gericht befindet die derzeitigen Regelungen für nicht zielführend und stellte die Verfassungswidrigkeit fest.

    3. Lohnsummenregelung ebenfalls unzulässig

    Wie bereits oben angeführt, sind die Steuerbegünstigungen überhaupt verfassungsrechtlich nur mit dem Erhalt von Arbeitsplätzen zu rechtfertigen. Hierfür wurde eine Lohnsummenregelung eingeführt, die besagt, dass bei einer steuerfreien Übertragung in den folgenden 5 bis 7 Jahren die Lohnsumme nicht signifikant sinken darf. Wie so oft im deutschen Steuerrecht gibt es aber auch von dieser Regelungen Ausnahmen, so gilt sie z.B. nicht für Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern. Diese Ausnahmeregelung wurde aber fast zum Regelfall, da viele Unternehmen sich vor der Übertragung schlichtweg geteilt haben und somit dann zwei oder mehrere Gesellschaften bestanden, die – jede für sich – weniger als 20 Mitarbeiter hatten. Solche Wege müssten zukünftig unterbunden werden.

    Wie es nun weiter geht

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Bundesregierung aufgefordert, bis zum 30. Juni 2016 die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechtes durch eine Gesetzesänderung wieder herzustellen. Dabei hat das Gericht ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, eine Rückwirkung der neuen Regelung bis zum 17. Dezember 2014 festzulegen. Dies sei notwendig, damit nicht bis zur Gesetzesänderung in einer Welle von Unternehmensübertragungen das verfassungswidrige Recht noch ausgenutzt werden könne.

    Das Urteil im Volltext: www.bundesverfassungsgericht.de