Unternehmer und Selbständige, ob Kleinunternehmer oder nicht, sollten zu Beginn des Jahres einmal überprüfen, ob im abgelaufenen Jahr bestimmte Grenzen über- oder unterschritten wurden. Hieraus könnten sich wichtige Änderungen für das neue Jahr ergeben haben. Betroffen sind insbesondere die folgenden vier Punkte:
- Kleinunternehmerregelung
- Voranmeldezeitraum (monatlich, vierteljährlich, gar nicht)
- Dauerfristverlängerung
- Zusammenfassende Meldung
Die Prüfung sollte nicht länger 30min dauern und kann anhand der nachfolgenden Informationen durchgeführt werden. Also, los geht’s!
Kann ich die Kleinunternehmerregelung weiterhin in Anspruch nehmen?
Wer bereits „mit Umsatzsteuer arbeitet“, kann diesen ersten Punkt überspringen. Unternehmer, die aber bisher als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer berechnet haben, sollten unbedingt prüfen, ob im Vorjahr die maßgebenden Umsätze (nicht der Gewinn!) den Betrag von EUR 17.500,00 überschritten haben. In diesem Fall darf die Kleinunternehmerregelung nicht weiter in Anspruch genommen werden, ab dem 1. Januar ist dann Umsatzsteuer zu berechnen.
Hinweis: Für die Berechnung, ob die Grenze von EUR 17.500,00 überschritten wurde, sind nur die Umsätze zu berücksichtigen, die grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig wären. Nach § 4 Nr. 8 i, Nr. 9 b und Nr. 11 bis 28 UStG umsatzsteuerfreie Umsätze, wie z.B. bestimmte Schul- und Bildungsleistungen, sind nicht zu berücksichtigen.
Monatlich, vierteljährlich, jährlich – welcher Voranmeldezeitraum gilt für mich?
Der Zeitraum, für den die Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben sind, ist nicht frei wählbar, sondern wird ebenfalls durch die Zahlen des Vorjahres bestimmt. Die folgende Übersicht zeigt, welcher Voranmeldezeitraum wann gilt:
- Abgeführte Umsatzsteuer im Vorjahr > EUR 7.500,00 = monatliche Voranmeldung
- Abgeführte Umsatzsteuer im Vorjahr < EUR 7.500,00 = vierteljährliche Anmeldung
- Abgeführte Umsatzsteuer im Vorjahr < EUR 1.000,00 = Befreiung von der Anmeldung
Hinweis: Unternehmer, die ihre Tätigkeit erst begonnen haben, sind in den ersten beiden Jahren immer verpflichtet, monatliche Voranmeldungen einzureichen.
Dauerfristverlängerung – muss die neu beantragt werden?
Es besteht die Möglichkeit, für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine so genannte Dauerfristverlängerung zu beantragen. Gegen Zahlung einer Sondervorauszahlung verlängert sich dann die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat. Sofern das Finanzamt diese einmal genehmigt hat, gilt die Dauerfristverlängerung grundsätzlich unbegrenzt, also auch für die folgenden Kalenderjahre. Aber: Unternehmer, die ihre Voranmeldungen monatliche einzureichen haben, müssen am Anfang des Jahres die Sondervorauszahlung neu leisten bzw. anpassen. Auch hiefür gibt es einen amtlichen Vordruck (ein Formular), welches z.B. über das Elster-Portal ausgefüllt und übermittelt werden kann.
Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung für das abgelaufene Jahr
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen erbringen (Leistungsempfänger ist also ein im EU-Ausland ansässiger Unternehmer), sind grundsätzlich zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) verpflichtet. Sofern diese Meldepflicht nicht bereits laufend aufgrund einer monatlich oder vierteljährlich eingereichten ZM erfüllt wurde, sind die innergemeinschaftlichen Umsätze in der Umsatzsteuerjahreserklärung anzugeben und in einer ZM für das Kalenderjahr bis spätestens zum 25. Januar zu melden.