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  • Fahrten zu ständig wechselnden Betriebsstätten eines Musiklehrers

    Fahrten zu ständig wechselnden Betriebsstätten eines Musiklehrers

    Reisekosten oder Pendlerpauschale – die steuerliche Abgrenzung ist häufig nicht eindeutig und führt regelmäßig zu Streitigkeiten vor den Finanzgerichten. Die Frage ist insofern von Bedeutung, als dass bei Reisekosten stets die gesamte Strecke (Hin- und Rückfahrt) zu berücksichtigen ist. Für den Fall der „Pendlerpauschale“ (Fahrten zur regelmäßigen Betriebsstätte) ist hingegen nur die einfache Strecke (die Entfernungsstrecke) abzugsfähig.

    Mit der Abgrenzung hatte sich kürzlich wieder der Bundesfinanzhof auseinanderzusetzen. Eine selbständige Musiklehrerin hatte ihre Fahrten zu verschiedenen Schulen und Kindergärten als Reisekosten geltend gemacht – setzte also EUR 0,30 pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe ab. Das Finanzamt hingegen sah in der Unterrichtsorten Betriebsstätten, und ließ nur die Entfernungspauschale zum Abzug zu. Hiergegen klagte die Musiklehrerin – mit Erfolg!

    Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Unterrichtsorte keine regelmäßigen Betriebsstätten darstellen, sondern vielmehr „ständig wechselnde Tätigkeitsorte“ vorliegen. Dabei könne keinem Ort eine zentrale Bedeutung beigemessen werden, sodass die tatsächlichen Kosten für die Fahrten als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind.

    BFH Urteil vom 23.10.2014, III R 19/13


  • Umzugskosten richtig absetzen

    Umzugskosten richtig absetzen

    „Heute hier, morgen dort…“, berufliche Veränderungen finden sich mittlerweile regelmäßig in fast allen Lebensläufen. Häufig geht mit einem neuen Job auch ein Ortswechsel einher. Was viele dabei nicht wissen oder in dem Trubel einfach vergessen, ist, dass die Aufwendungen  für einen beruflich bedingten Ortswechsel von der Steuer abgezogen werden können. Die steuerliche Behandlung von Umzugskosten – darum geht es in diesem Artikel.

    Wann sind Umzugskosten abzugsfähig?

    Wenn der Umzug beruflich veranlasst ist! Z.B. durch

    • Jobwechsel
    • Versetzung
    • erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit 

    Darüber hinaus werden auch Fälle anerkannt, in denen der Wohnort näher an einen bestehenden Arbeitsort verlegt wird. In diesem Fall muss die ersparte Fahrtzeit allerdings mehr als eine Stunde betragen.

    Welche Kosten können abgesetzt werden?

    Zu den möglichen Kostenpositionen gehören vordergründig:

    • sämtliche, durch den Umzug bedingte Fahrten (Wohnungsbesichtigungen, Unterzeichnung Mietvertrag, Maklertreffen, Transporte)
    • doppelte Mietzahlungen wegen nicht rechtzeitig kündbarer Wohnung bis maximal 6 Monate
    • Maklergebühren oder ähnliche Vertragsabschlusskosten
    • sonstige Umzugskosten wie Wohnungsanzeigen, Umzugshelfer und Möbeltransport, Aufwendungen für den Auf- und Abbau von eingebautem Mobiliar, Renovierungskosten für die verlassene Wohnung, Umschreibung von Personalausweis und/oder Kfz

    Die Aufwendungen müssen anhand von Belegen nachweisbar sein. Ohne Nachweis können allerdings Pauschalbeträge geltend gemacht werden. Diese betragen seit dem 1. August 2013:

    • EUR 687,00 für Ledige
    • EUR 1.374,00 für Ehepaare
    • EUR 303,00 für jede weitere, im Haushalt lebende Person

    Im Übrigen können Umzugskosten vom Arbeitgeber auch im Rahmen von Höchstbeträgen steuerfrei ersetzt werden. Diese Erstattung ist gegebenenfalls auf die tatsächlichen Umzugskosten anzurechnen.

    Wie werden Umzugskosten geltend gemacht?

    Die Umzugskosten können in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten  angegeben werden.