Vielleicht liegt es an den zahlreichen Krisen in der Welt, vielleicht auch an der großen Koalition, die sich häufig nur auf den kleinsten gemeinsamen Nenner einigen kann. Auffällig ist jedenfalls, dass sich die steuerlichen Änderungen in einem angemessenen Rahmen halten. Anstatt eine große Gesetzesreform nach der anderen durch den Bundestag zu jagen wie es noch vor ein paar Jahren der Fall war, werden eher punktuelle Änderungen an den Steuergesetzen vorgenommen. Für uns Steuerberater eine gute Sache, da uns etwas mehr Luft bleibt, die Änderungen zu verarbeiten. Was also ändert sich ab 2017?
Verlustvorträge bei Kapitalgesellschaften
Wenn bei Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG) 50% der Anteile den Besitzer wechseln führte dies bisher dazu, dass entstandene steuerliche Verlustvorträge vollständig untergehen. Insbesondere für Start-Ups stellt dies ein Problem dar, weil oftmals in den Anfangsjahren nur Verluste erzielt werden und Anteilseignerwechsel aber einen wesentlichen Bestandteil der Finanzierung ausmachen. Eine derzeit im Entwurf befindliche Gesetzesänderung soll die Fortführung der Verlustvorträge bei wesentlichen Änderungen im Gesellschafterbestand in Ausnahmen nun dennoch ermöglichen, so z.B. wenn das Geschäft drei Jahre unverändert fortgeführt wird und weitere steuerrechtliche Besonderheiten beachtet werden. Die Änderung soll bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 greifen.
Erbschaftsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit dem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) die Regierung aufgefordert, Änderungen am Erbschaftsteuergesetz vorzunehmen, um dessen Verfassungsmäßigkeit herzustellen. Kurz vor knapp konnte man sich dann politisch auf neue Lösungen einigen, die rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 gelten sollen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Verschenkung oder Vererbung von Unternehmen (Betriebsvermögen). Diese Vermögensübertragungen können zwar weiterhin vollständig oder zu 85 % ohne Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer erfolgen, die Voraussetzungen hierfür wurden aber enger gefasst. Beispielsweise war es bisher unschädlich, wenn das Unternehmen bis zu 50 % nicht unternehmensnotwendiges Verwaltungsvermögen besaß. Somit konnte nicht begünstigtes Vermögen über den Umweg einer Unternehmensübertragung von der Erbschaftsteuer freigehalten werden. Diese Grenze wurde nunmehr auf 20% herabgesetzt.
Auslandskonten
Für 2016 werden ausländische Banken den deutschen Finanzämtern erstmals jährliche Meldungen über Kapitalerträge für in Deutschland ansässige Personen erteilen. Übermittelt werden:
- Kapitalerträge
- Veräußerungserlöse
- Konto- und Depotbestand zum Jahresende
Jahressteuerbescheinigung über Kapitalerträge
Ab dem Jahr 2017 müssen die Steuerbescheinigungen der Banken über die Kapitalerträge nicht mehr im Original bei dem Finanzamt eingereicht werden, sondern nur in Ausnahmefällen, wenn das Finanzamt die Vorlage der Originalbescheinigung verlangt. Dementsprechend ist es vorerst auch ausreichend, wenn die Banken die Bescheinigung dem Kunden nur elektronisch zur Verfügung stellen.
Elektronische Registrierkassen
Ab dem 1. Januar 2017 müssen elektronische Registrierkassen die Einzelumsätze („Journaldaten“) elektronisch speichern können. Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2020 werden zusätzlich elektronische und zertifizierte Sicherungseinrichtungen verpflichtend. Erfüllt die Kasse die Anforderungen nicht, drohen neuerdings Bußgelder bis zu einem Betrag von EUR 25.000,00.
Elektroautos
Elektroautos sind seit dem 1. Januar 2016 für fünf Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Für alle bis zum 31. Dezember 2020 erworbenen Elektroautos wird die Kfz-Steuerbefreiung auf zehn Jahre verlängert.