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  • Abschreibung: Begriff, Methoden und Besonderheiten

    Abschreibung: Begriff, Methoden und Besonderheiten

    Nicht alle Betriebsausgaben dürfen sofort gewinnmindernd geltend gemacht werden. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die in der Regel länger als ein Jahr genutzt werden können, ist der Aufwand über mehrere Jahre zu verteilen. Mit anderen Worten: Die Minderung des zu versteuernden Gewinns tritt erst nach und nach ein. Man spricht in diesem Fall von Abschreibungen, und darum geht es in diesem Blogbeitrag.

    Welche Wirtschaftsgüter

    Abschreibungen (kurz: AfA – Abschreibung für Abnutzungen) sind grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter vorzunehmen …

    • … die überhaupt abnutzbar sind, also erst durch Zeitablauf oder Nutzung an Wert verlieren,
    • … die in der Regel länger als ein Jahr genutzt werden können.

    Beispiele: technischen Ausstattungen (Computer,  Notebooks, Drucker, Kameras und sonstige Hardware sowie Maschinen), Büromöbel und andere Betriebseinrichtungen, der betriebliche PKW, Betriebsgebäude. Nicht abnutzbar hingegen sind z.B. Grundstücke oder Beteiligungen.

    Wer muss die Abschreibungen beachten

    Die Grundsätze der Abschreibung gelten für sämtlich Einkünfte. Ob gewerblich oder freiberuflich,  als Angestellter oder Vermieter – die Vorgaben gelten für alle Steuerpflichtigen. Die Gewinnermittlungsmethode macht ebenfalls keinen Unterschied, sowohl der Bilanzierende als auch der Einnahme-Überschuss-Rechner muss „abschreiben“.

    Abschreibungsmethoden

    AfADie Abschreibungen werden in den allermeisten Fällen linear, also in gleichbleibenden Beträgen vorgenommen. Dabei werden die Anschaffungskosten schlichtweg über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt.

    Beispiel: Jens ist Berater und erwirbt für seinen Betrieb einen Beamer im Wert von EUR 800,00. Die gewöhnliche Nutzungsdauer hierfür beträgt nach amtlicher Tabelle als „Präsentationsgerät“ 8 Jahre. Anstatt also im Jahr der Anschaffung den vollen Betrag als Betriebsausgabe abzusetzen, darf jährlich nur ein Betrag von EUR 100,00 berücksichtigt werden.

    Darüberhinaus gibt es noch die degressive AfA oder die Leistungsabschreibung.

    Bei der degressiven Abschreibung wird der Wert nach einem festgelegten Prozentsatz bemessen, der auf den jeweiligen Restwert angewendet wird.

    In dem obigen Beispiel würde sich die degressive Abschreibung bei einem Satz von 20 % wie folgt darstellen:

    • Jahr 1 – EUR 160,00 (20 % von EUR 800,00)
    • Jahr 2 – EUR 128,00 (20 % von EUR 640,00)
    • Jahr 3 – EUR 102,40 (20 % von EUR 512,00)
    • usw.

    Die degressive Abschreibung ist steuerlich zur Zeit aber nicht zulässig.

    Besonderheit: Geringwertige Wirtschaftsgüter

    Für bestimmte Wirtschaftsgüter gibt es Sondervorschriften, die eine Abweichung vom Prinzip der Abschreibung gestatten. So dürfen so genannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“ sofort im Jahr der Anschaffung als Aufwand geltend gemacht werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter…

    • … deren Anschaffungskosten nicht mehr als EUR 410,00 betragen,
    • … die selbständig nutzbar sind.

    Hinweis: Die Grenze von EUR 410,00 betrifft den Nettobetrag, also ohne Umsatzsteuer, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. Für Kleinunternehmer hingegen gilt der Bruttobetrag.

    „Selbständig nutzbar“ bedeutet, dass das Wirtschaftsgut auch ohne andere Wirtschaftsgüter, also alleine genutzt werden kann. Ein gutes Beispiel liefert hierfür der Drucker. Wenn dieser nur Drucken kann, benötigt man zusätzlich z.B. ein Notebook. Der Drucker ist also nicht selbständig nutzbar. Eine Kombi-Gerät hingegen, das auch eine Kopierfunktion bietet, ist ohne ein weiteres Gerät nutzbar und damit ein geringwertiges Wirtschaftsgut.

    Nützlich: Die amtlichen AfA-Tabellen