Schlagwort: bestellung


  • Vorsteuerfalle bei Bestellungen über Amazon

    Vorsteuerfalle bei Bestellungen über Amazon

    Vor zwei Jahren berichteten Medien wie SPON , dass der Versandhändler Amazon seine Partner zunehmend dazu dränge, den Versand der Waren über ein Waren- und Paketzentrum in Polen abzuwickeln, und zwar selbst dann, wenn die Ware im Grunde „von Deutschland nach Deutschland“ versendet wird. Auch in Deutschland ansässige Vertriebspartner sollten also möglichst den Amazon-Standort Polen nutzen, selbst wenn der Warenempfänger ebenfalls in Deutschland sitzt.

    Was die Unternehmer aber meist nicht wissen: Wenn man nicht aufpasst, geht durch diese Vertriebstaktik der Vorsteuerabzug bei Bestellungen über Amazon verloren.

    Kein Vorsteuerabzug

    Bei einer Warenlieferung von Polen nach Deutschland zwischen zwei Unternehmern liegt umsatzsteuerlich eine so genannte innergemeinschaftliche Lieferung und zugleich ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Mit anderen Worten: Die Lieferung ist umsatzsteuerfrei und der Erwerber hat die Transaktion als „Reverse Charge“ bei der Umsatzsteuer anzugeben. Gleichwohl wird aber auf der Rechnung meist die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen und der Käufer macht diese im guten Glauben in seiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend.

    Da es sich steuerrechtlich aber wie dargestellt um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, ist der Umsatzsteuerausweis falsch. Folge: Diese unrechtmäßig ausgewiesene Umsatzsteuer ist nicht abzugsfähig!

    Kennzeichen „PL“

    Erkennen sich lassen sich derartige Rechnung an den Buchstaben „PL“, die sich in der Rechnungsnummer verstecken. Für einen Betriebsprüfer wäre es damit ein Leichtes, sämtliche Amazon-Rechnungen auf diesen Hinweis zu durchsuchen und den Vorsteuerabzug zu streichen.

    Problemlösung

    Um dieses Risiko nun aus der Welt zu schaffen gibt es eine recht einfache Lösung. Es empfiehlt sich, für das Unternehmen oder den betrieblichen Bereich einen eigenes Amazon Benutzerkonto zu erstellen und dort die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Damit sollte auf den besagten Rechnungen der unrechtmäßige Ausweis deutscher Umsatzsteuer verschwinden. Zugleich muss natürlich der Kauf in der Buchhaltung als innergemeinschaftlicher Erwerb erfasst werden.