Schlagwort: betriebsausgabe


  • Zur Abzugsfähigkeit von Eintrittsgeldern

    Zur Abzugsfähigkeit von Eintrittsgeldern

    Für die kreativen Berufe stellt sich häufig die Frage, ob Eintrittsgelder steuerlich geltend gemacht werden können. Wer kreativ tätig ist, benötigt schließlich Inspiration. Häufig ist „Kunst“ die Weiterentwicklung, Ergänzung oder Zusammenführung bereits vorhandener Ideen und Kreationen. Aus Blues wurde Jazz oder

    „Fake it till you make it!“

    Lässt sich daraus nun ableiten, dass Musiker und Songwriter Konzerttickets als Betriebsausgabe geltend machen können? Können Dramaturgen und Regisseure Theaterkarten absetzen? Was ist mit den Eintrittsgeldern für Museen und Ausstellungen im Falle von Schriftstellern oder Designern? Wie immer kommt es hier auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, es lassen sich allerdings die im Folgenden dargestellten Fallgruppen bilden.

    1. Enger, beruflicher Bezug

    Immer dann, wenn der Aufwand in direktem und engen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit oder zu einem beruflichen Projekt steht müssen diese Kosten abzugsfähig sein. Folgende Beispiele sind denkbar:

    • Ein Theaterregisseur besucht die Inszenierung eines Stückes, welches er später selber inszenieren wird.
    • Ein Schriftsteller oder Journalist besucht eine Ausstellung zu einem Thema, über welches er später berichten oder ein Buch verfassen will.
    2. Private Veranlassung

    Erfolgt der Besuch einer Ausstellung oder eines Konzertes vordergründig aus privaten Gründen, ist ein Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen. Aus der Tatsache, dass jemand Berufsmusiker ist, kann also nicht folgen, dass sämtliche Konzerttickets abgesetzt werden können. Ebenso kann auch der Filmregisseur nicht jeden Kinobesuch geltend machen.

    3. Grenzfälle

    Schwierig wird es, wenn berufliche und private Gründe zusammentreffen. Steuerrechtlich spricht man in solchen Fällen von den „gemischten Aufwendungen“. Diese sind grundsätzlich erst einmal nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der private und berufliche Anteil anhand eines geeigneten und nachvollziehbaren Aufteilungsmaßstabes trennbar ist.

    4. Aktuelle Entscheidung

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat kürzlich mit dem Urteil vom 19.2.2016 (Az 13 K 2981/13) über einen entsprechenden Fall entschieden. Die Klägerin begehrte als Kunstlehrerin und freiberufliche Kunstmalerin (Letzteres als „Liebhaberei“) den Abzug von 50% der Kosten für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

    Das Finanzgericht ließ eine steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten nicht gelten. Zwar bestehe nach neuester Rechtsprechung kein generelles Aufteilungsverbot mehr (siehe oben „3. Grenzfälle“), eine Aufteilung komme hier aber nicht in Betracht, weil die

    „beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Aufteilungskriterien fehlt.“

    … und weiter…

    „Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und in einen privaten Teil nicht möglich. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, nach welchen objektiven Kriterien die Aufteilung erfolgen sollte. Im vorliegenden Fall handelte es sich jeweils um einheitliche Veranstaltungen, die insgesamt sowohl aus beruflichem als auch privatem Interesse besucht wurden. Anders als etwa bei einer mehrtägigen Reise ist daher insbesondere keine Aufteilung nach privatem und beruflichem Zeitumfang möglich. Jeder prozentuale Aufteilungsmaßstab wäre willkürlich.“

    FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.2.2016, 13 K 2981/13

     


  • Bundesfinanzhof: „Nö“ zur Arbeitsecke

    Bundesfinanzhof: „Nö“ zur Arbeitsecke

    Auf die Klärung dieser Frage mussten wir lange warten: Kann ein Raum, der nur teilweise für berufliche Zwecke genutzt wird, anteilig als Arbeitszimmer geltend gemacht werden? Der Große Senat im Bundesfinanzhof hat mit dem Beschluss v. 27.7.2015 (Az. GrS 1/14) entschieden:

    Nö…

    Der Weg zu dieser Entscheidung war lang. Die beiden Vorinstanzen, das Finanzgericht sowie der IX. Senat am Bundesfinanzhof, waren der Auffassung, ein Arbeitszimmer setze keine ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung voraus. Man berief sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Großen Senats zur Aufteilung bei sowohl privat als auch beruflich veranlassten Reisekosten (die möglich ist).

    Umso größer war die Überraschung über den anders lautenden Beschluss. Gleichwohl tätigte der Große Senat ein paar nennenswerte Aussagen zu dem Themenkomplex:

    …aber:

    1. „Untypisches“ Arbeitszimmer ist voll abzugsfähig

    Ein Arbeitszimmer im Sinne des Steuerrechtes ist

    • „seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten“ und ist
    • „typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist“.

    Damit können untypische Arbeitsräume weiterhin uneingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Der Senat nennt beispielhaft ein häusliches Tonstudio oder ein Warenlager.

    2. Arbeitszimmer muss „nahezu“ ausschließlich beruflich genutzt sein

    Nach den Feststellungen des Senats muss ein Arbeitszimmer „nahezu“ ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Damit scheidet die Arbeitsecke aus, da es sich hier um einen Raum handelt, der dauerhaft auch privaten Zwecken dient. Eine Aufteilung der Raumfläche sei nicht zulässig. Herr Dr. Dürr schließt daraus in der Urteilsbesprechung bei Haufe, dass es unschädlich sein dürfte, „wenn in dem Arbeitszimmer gelegentlich privater Schriftverkehr erledigt wird oder wenn dort ausnahmsweise einmal ein Gast übernachtet“.


  • Fahrten zu ständig wechselnden Betriebsstätten eines Musiklehrers

    Fahrten zu ständig wechselnden Betriebsstätten eines Musiklehrers

    Reisekosten oder Pendlerpauschale – die steuerliche Abgrenzung ist häufig nicht eindeutig und führt regelmäßig zu Streitigkeiten vor den Finanzgerichten. Die Frage ist insofern von Bedeutung, als dass bei Reisekosten stets die gesamte Strecke (Hin- und Rückfahrt) zu berücksichtigen ist. Für den Fall der „Pendlerpauschale“ (Fahrten zur regelmäßigen Betriebsstätte) ist hingegen nur die einfache Strecke (die Entfernungsstrecke) abzugsfähig.

    Mit der Abgrenzung hatte sich kürzlich wieder der Bundesfinanzhof auseinanderzusetzen. Eine selbständige Musiklehrerin hatte ihre Fahrten zu verschiedenen Schulen und Kindergärten als Reisekosten geltend gemacht – setzte also EUR 0,30 pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe ab. Das Finanzamt hingegen sah in der Unterrichtsorten Betriebsstätten, und ließ nur die Entfernungspauschale zum Abzug zu. Hiergegen klagte die Musiklehrerin – mit Erfolg!

    Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Unterrichtsorte keine regelmäßigen Betriebsstätten darstellen, sondern vielmehr „ständig wechselnde Tätigkeitsorte“ vorliegen. Dabei könne keinem Ort eine zentrale Bedeutung beigemessen werden, sodass die tatsächlichen Kosten für die Fahrten als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind.

    BFH Urteil vom 23.10.2014, III R 19/13


  • Bewirtungsaufwendungen

    Bewirtungsaufwendungen

    Der Lunch-Termin zur Auftragsakquisition, die Projektbesprechung im Café um die Ecke oder die Einladung eines Kunden zum Abendessen – Bewirtungen von Geschäftsfreunden und Kunden sind steuerlich absetzbar, gehören aber zu den beschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben. Was das bedeutet und unter welchen Voraussetzungen Bewirtungsaufwendungen abgezogen werden können, darum geht es in diesem Artikel.

    Begriff

    Der Begriff der Bewirtungsaufwendungen umfasst im Steuerrecht zunächst ausschließlich Aufwendungen, die für die Bewirtung von Kunden, Zulieferern, Dienstleistern oder anderen Geschäftspartnern und Geschäftsfreunden anfallen. Derartige Aufwendungen für Arbeitnehmer fallen also nicht hierunter.

    Eine Bewirtung liegt vor, wenn der Verzehr von Speisen und/oder Getränken dabei im Vordergrund steht. Kleine Aufmerksamkeiten wie Kaffee und Kekse im Rahmen einer Besprechung in eigenen Räumen gehören nicht zu den Bewirtungsaufwendungen sondern mindern den Gewinn (z.B. als Repräsentationskosten) uneingeschränkt. Dasselbe gilt für kleinere Verköstigungen im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung.

    Der Bewirtungsbeleg – formale Anforderungen

    Damit Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe anerkannt werden, müssen bestimmte, formale Anforderungen erfüllt sein. Gemeint ist das Vorliegen eines ordnungsmäßigen Bewirtungsbeleges. Dieser muss stets folgende Angaben enthalten:

    • Bewirtete Personen
    • Anlass der Bewirtung (möglichst konkret!)
    • Datum und Ort
    • Höhe der Aufwendungen (inkl. Trinkgeld)

    Die Angaben müssen nicht zwingend auf dem Restaurantbeleg erfolgen sondern können auf einem Zusatzblatt vorgenommen werden, welches der Rechnung beigelegt wird.

    Beschränkter Abzug

    Das Gesetz gestattet nicht den vollen Abzug der Bewirtungsaufwendungen. Im Einkommensteuergesetz heißt es dazu:

    „Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: (…) 3. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.“ (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG).

    Das bedeutet, dass im Regelfall – also wenn die Aufwendungen das Angemessene nicht übersteigen – nur 70 % der Kosten abzugsfähig sind. Rein formal wäre folgender Rechenweg angebracht:

    1. Schritt: Abzug der vollen Bewirtungsaufwendungen (gewinnmindernd)
    2. Schritt: Hinzurechnung in Höhe von 30 % der Bewirtungsaufwendungen (gewinnerhöhend) als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe
    Voller Vorsteuerabzug

    Die vorgenannte Abzugsbeschränkung gilt im Übrigen nur für die Einkommensteuer bzw. die Gewinnermittlung. Die Vorsteuer kann kann uneingeschränkt geltend gemacht werden.


  • Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

    Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

    In dem Artikel „How to: Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ wurde das Thema der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben bereits angesprochen. Zwar sind alle Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, per Definition Betriebsausgabe, der Gesetzgeber lässt aber bestimmte Kosten nicht zum Abzug zu – es gibt somit nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Frage, ob Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind, beantwortet sich daher in zwei Schritten:

    1. Liegt überhaupt eine Betriebsausgabe vor? Ist der Aufwand durch den Betrieb oder das Unternehmen veranlasst?
    2. Falls ja, ist diese Betriebsausgabe vom Abzug (gesetzlich) ausgeschlossen?


    Beispiel 1: Freiberufler Frank kauft sich eine neue Kaffeemaschine. Diese stellt er aber nicht in seinem Büro auf, sondern nutzt sie ausschließlich in der privaten Wohnung. Somit ist der Erwerb der Kaffeemaschine nicht betrieblich veranlasst und darf in seiner Gewinnermittlung nicht auftauchen.

    Beispiel 2: Frank schenkt seinem besten Kunden zu Weihnachten eine Flasche Wein im Wert von EUR 89,00. Das Geschenk dient damit der Pflege von Kundenbeziehungen und ist folglich betrieblich veranlasst. Da der Wert des Geschenkes aber den Betrag von EUR 35,00 überschreitet, ist der Abzug gesetzlich ausgeschlossen. Wenn Frank also den Aufwand in seiner Gewinnermittlung verbucht hat, muss er spätestens bei Erstellung der Steuererklärung den Betrag von EUR 89,00 seinem Gewinn als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe wieder hinzurechnen.

    Nachfolgend werden nun einige der wichtigsten Abzugsverbote kurz dargestellt.

    Geschenke im Wert von über EUR 35,00

    Geschenke an Geschäftsfreunde im Wert von über EUR 35,00 dürfen den Gewinn nicht mindern. Die Grenze gilt pro Empfänger und pro Kalenderjahr. Wenn also dieselbe Person in einem Wirtschaftsjahr zwei Zuwendungen in Höhe von je EUR 20,00 erhält, ist der gesamte Aufwand (EUR 40,00) nicht abzugsfähig. Bewirtungen von Geschäftsfreunden, Draufgaben oder kostenfreie Zugaben zu Bestellungen sowie kleinere Aufmerksamkeiten sind allerdings keine Geschenke in diesem Sinne.

    Hinweis: Die Grenze von EUR 35,00 gilt für Umsatzsteuerzahler übrigens „netto“, für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) „brutto“.

    Bewirtungen

    bewirtungDie Bewirtung von Geschäftsfreunden, Kunden oder anderen Partnern des Betriebes unterliegt einem eingeschränktem Betriebsausgabenabzug. Zunächst einmal sind nur die Aufwendungen abzugsfähig, die nach der Verkehrsanschauung als angemessen gelten. Von den angemessenen Aufwendungen dürfen dann nur 70 % den Gewinn mindern, 30 % sind nicht abzugsfähig.

    Hinweis: Trotz der Abzugsbeschränkung ist die Vorsteuer vollständig anrechenbar!

    Eine Bewirtung liegt überhaupt erst vor, wenn der Verzehr von Speisen und/oder Getränken dabei im Vordergrund steht. Damit ist die Bewirtung im Rahmen einer grundsätzlich privaten Veranstaltung (z.B. bei einem Konzertbesuch) insgesamt nicht abzugsfähig. Hingegen stellen Aufmerksamkeiten wie Kaffee und Kekse im Rahmen einer Besprechung keine Bewirtungen dar und mindern den Gewinn uneingeschränkt. Dasselbe gilt für kleinere Verköstigungen im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung.

    Hinweis: Die Bewirtungsaufwendungen schließen Trinkgelder, Garderoben oder Fahrtkosten aus Anlass der Bewirtung mit ein.

    Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeiten

    auslandsteuerEs ist durchaus denkbar, dass bei einer Tätigkeit fernab der regelmäßigen Arbeitsstätte ein Mehraufwand für die eigene Verpflegung entsteht, da vermehrt Gaststätten, Bistros oder andere Gastronomiebetriebe aufgesucht werden müssen. Dieser Mehraufwand ist grundsätzlich nicht abzugsfähig. Die Berücksichtigung erfolgt über festgelegte Verpflegungspauschalen, abhängig von Ort und Dauer der auswärtigen Tätigkeit.

    Das häusliche Arbeitszimmer

    Die Abzugsbeschränkung des häuslichen Arbeitszimmers hat der Gesetzgeber in drei Stufen konstruiert:

    1. Steht für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist das Arbeitszimmer überhaupt nicht abzugsfähig.
    2. Steht für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist das Arbeitszimmer bis zu einem Jahreshöchstbetrag von EUR 1.250,00 abzugsfähig.
    3. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, ist es voll abzugsfähig.
    Strafen, Ordnungsgelder oder Geldbußen

    Ordnungsgelder oder Geldbußen unterliegen einem Abzugsverbot, selbst wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit zur fristgerechten Abgabe einer betrieblichen Steuererklärung überschritten und vor dem Finanzamt auch noch im Halteverbot geparkt werden musste. Geldstrafen dürfen den Gewinn ebenfalls nicht mindern, da sie regelmäßig nicht einmal Betriebsausgabe sind.

     Weitere nichtabzugsfähige Betriebsausgaben in Stichworten
    • Gewerbesteuerzahlungen
    • Schmiergelder und Bestechungen
    • Zinsen auf hinterzogene Steuern
    • Aufwendungen für ein Erststudium (vorweggenommene Betriebsausgaben)