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  • Fahrten zu ständig wechselnden Betriebsstätten eines Musiklehrers

    Fahrten zu ständig wechselnden Betriebsstätten eines Musiklehrers

    Reisekosten oder Pendlerpauschale – die steuerliche Abgrenzung ist häufig nicht eindeutig und führt regelmäßig zu Streitigkeiten vor den Finanzgerichten. Die Frage ist insofern von Bedeutung, als dass bei Reisekosten stets die gesamte Strecke (Hin- und Rückfahrt) zu berücksichtigen ist. Für den Fall der „Pendlerpauschale“ (Fahrten zur regelmäßigen Betriebsstätte) ist hingegen nur die einfache Strecke (die Entfernungsstrecke) abzugsfähig.

    Mit der Abgrenzung hatte sich kürzlich wieder der Bundesfinanzhof auseinanderzusetzen. Eine selbständige Musiklehrerin hatte ihre Fahrten zu verschiedenen Schulen und Kindergärten als Reisekosten geltend gemacht – setzte also EUR 0,30 pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe ab. Das Finanzamt hingegen sah in der Unterrichtsorten Betriebsstätten, und ließ nur die Entfernungspauschale zum Abzug zu. Hiergegen klagte die Musiklehrerin – mit Erfolg!

    Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Unterrichtsorte keine regelmäßigen Betriebsstätten darstellen, sondern vielmehr „ständig wechselnde Tätigkeitsorte“ vorliegen. Dabei könne keinem Ort eine zentrale Bedeutung beigemessen werden, sodass die tatsächlichen Kosten für die Fahrten als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind.

    BFH Urteil vom 23.10.2014, III R 19/13