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  • Buchhaltung? Mach ich selber!

    Buchhaltung? Mach ich selber!

    Selber buchen liegt im Trend. Online Tools wie Lexoffice, Debitoor, SevDesk, Fastbill oder Candis versprechen Großes:

    • „Rechnungen schreiben in unter einer Minute“ (Debitoor)
    • „Meine Buchhaltung macht sich von allein“ (LexOffice, Haufe)
    • „Schnell & Einfach – Du brauchst weder Schulungen, noch Experten. Leg einfach los.“ (FastBill)
    • „Mit sevDesk kannst du die Buchhaltung einfach selber machen – Ganz ohne Buchhaltungskenntnisse“ (sevdesk)
    • „Sparen Sie bis zu 80% Ihrer Arbeitszeit“ (Candis)

    Ist es nun wirklich alles so „smart, easy, schnell und einfach“? Bekommt der Steuerpflichtige wirklich und endlich „mehr Kontrolle über seine Zahlen“? Oder handelt es sich bei den genannten Versprechen schlichtweg um mehr oder weniger gutes Marketing?

    Buchhaltung endlich ‚Smart, easy, schnell und einfach – für nur 10 EUR im Monat!‘

    Dieser Artikel schildert die Erfahrungen eines Steuerberaters, der sich dem Thema Selberbuchen von Beginn an nicht verschlossen hat.

    1. Qualität sinkt, Risiko steigt

    Ich erinnere mich noch gut, wie vor ca. vier bis fünf Jahren fast im Wochentakt neue Online-Buchhaltungs-Tools auf den Markt kamen. Als verhältnismäßig junger und mit Technik und Internet aufgewachsener Steuerberater stand ich dem Thema neugierig und offen gegenüber. Das tue ich auch nach wie vor, schließlich wollen wir in unserer Kanzlei keine Möglichkeit auslassen, die Zusammenarbeit mit unseren Mandanten zu verbessern. Dazu gehört natürlich auch, gemeinsam mit dem Mandanten die optimale Lösung für seine Buchhaltung zu finden. Aber…

    Im Laufe der Jahre musste ich feststellen, dass in der Mehrzahl der Fälle die selbst erstellten Buchhaltungen mit Fehlern durchsetzt sind. In Einzelfällen waren die Buchhaltungsdaten sogar derart unbrauchbar, dass die Buchhaltung neu erstellt werden musste, denn eines muss klar sein:

    Es ist niemandem geholfen, wenn die Buchhaltung im Ergebnis nicht die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Unternehmung darstellt oder nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

    Was hilft es also, ein paar hundert Euro bei der Buchhaltung zu sparen, wenn die Betriebsprüfung die Buchhaltung zerlegt und infolgedessen Steuernachzahlungen und Bußgelder drohen. Auch der Steuerberater, der spätestens im Falle einer Prüfung hinzugezogen wird, wird ein hohes Honorar fordern, wenn er im Rahmen der Prüfungsbegleitung versucht zu retten, was noch zu retten ist. Im Extremfall droht sogar der Vorwurf der Steuerhinterziehung, denn auch im Steuerstrafrecht gilt grundsätzlich „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“.

    Natürlich gibt es auch Fälle, in denen die Sache mit dem Selberbuchen gut funktioniert. Ein Informatiker beispielsweise, der als Freelancer ein paar wenige Rechnungen im Monat an seine Auftraggeber stellt und dessen Ausgaben sich meist in Grenzen halten, kann seine Buchhaltung mit einem Online-Tool durchaus selber vorbereiten. Voraussetzung dafür ist aber die Bereitschaft, sich dem Thema grundsätzlich anzunehmen, also ein Grundverständnis für die Materie zu entwickeln und ein kleines Buchhaltungswissen aufzubauen. Dabei kann natürlich auch der Steuerberater helfen. „Ganz ohne Buchhaltungskenntnisse“ geht es aber eben doch nicht, das ist nach meiner Erfahrung zum Scheitern verurteilt.

    Sobald es über das Erfassen von einfachsten Belegen hinausgeht schnellt die Fehlerwahrscheinlichkeit steil nach oben. Bei den zunehmend häufiger vorkommenden grenzüberschreitenden Sachverhalten (Reverse Charge, Drittland-Umsätze) sind Fehlbuchungen im Grunde garantiert. Oftmals scheitert es bereits daran, einen Auslandssachverhalt als solchen überhaupt zu erkennen (Stichwort „ganz ohne Buchhaltungskenntnisse“).

    Mit nur wenigen Klicks zur strafbewährten Steuerverkürzung.

    Weitere häufige Buchungsfehler bei Selbstbuchern sind z.B.

    • Erfassung von Krankenkassenbeiträgen als Betriebsausgabe,
    • unberechtigter Vorsteuerabzug (unvollständige oder falsche Rechnungen, Porto, Versicherungen),
    • Verwendung falscher Buchhaltungskonten (in den vorgenannten Tools z.B. auch „Kategorien“ genannt),
    • Vermischung von privaten und betrieblichen Ausgaben.

    Bei Kapital- oder Personengesellschaften kommt verschärfend hinzu, dass die Buchhaltungstools hierfür häufig ungeeignet sind. Damit der User smart, easy und schnell das Programm bedienen kann, werden die buchhalterischen Erfassungsmöglichkeiten in aller Regel stark vereinfacht. Folglich fehlen erforderliche Buchhaltungsfunktionen, sodass eine vollständige und korrekte Verbuchung für GbRs, OHGs, UGs oder GmbHs bereits technisch gar nicht möglich ist. Die mühsame und aufwendige Korrektur obliegt dann dem Steuerberater, mit entsprechendem Kostenaufwand.

    Die steuerlich komplexen Personen- und Kapitalgesellschaften lassen sich mit vereinfachenden Online-Tools buchhalterisch kaum abbilden.

    Bei den zunehmenden gesetzlichen Anforderungen an Buchhaltungsdaten ist damit leider relativ schnell der Punkt erreicht, an dem die Vorgaben nicht mehr als erfüllt angesehen werden können. Jedem Selbstbucher muss diesbezüglich bewusst sein, dass die damit verbundenen Risiken allein bei ihm liegen, denn insbesondere als Selbstbucher ist der Steuerpflichtige für die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung alleine verantwortlich. Die Digitalisierung findet außerdem auch in der Finanzverwaltung statt: Betriebsprüfer stürzen sich vermehrt auf die Buchhaltungsdaten, anstatt Belegordner durchzublättern.

    „Für die Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen ist allein der Steuerpflichtige verantwortlich.“
    (Bundesministerium der Finanzen)

    Sicherlich wird der Steuerberater im Rahmen der Weiterverarbeitung der Buchhaltungsdaten noch einige Fehler identifizieren und korrigieren können, eine Überprüfung jeder einzelnen Buchung ist in der Regel aber nicht Teil des Auftrages (siehe dazu auch unser kürzlich entworfenes „Merkblatt für selbstbuchende Mandanten“).

    2. Kostenersparnis

    Nicht selten steht hinter dem Wunsch, die Buchhaltung selber zu erstellen, auch die Hoffnung auf eine Kostenersparnis. Die Praxis hat hier gezeigt, dass diese Hoffnung nur dann berechtigt ist, wenn die generierten Buchhaltungsdaten wirklich gut sind und sich daraus mit überschaubarem Aufwand die steuerliche Gewinnermittlung erstellen lässt, welche wiederum Grundlage für die Steuererklärungen ist. Sind die Buchhaltungsdaten mangelhaft und mit Fehlern durchsetzt, nimmt die nachträgliche Korrektur häufig mehr Zeit in Anspruch, als wenn gelernte Buchhalter oder Steuerfachangestellte die Buchhaltung erstellt hätten. Außerdem leidet in solchen Fällen fast immer die Qualität, da bei einer Korrektur  kaum mehr ein Ergebnis zu erreichen ist, welches mit einer von Beginn an ordentlich geführten Buchhaltung qualitativ vergleichbar ist.

    3. Fazit

    Selberbuchen kann klappen, muss aber nicht. Nicht selten schaffen sich die Steuerpflichtigen dadurch Risiken, die vermeidbar wären, wenn die Buchhaltung von gelernten Profis erstellt wird. Zumal es mittlerweile brauchbare Alternativen gibt, um mit dem Steuerberater online und digital zusammenzuarbeiten. Die Plattform „Unternehmen Online“ der DATEV (kurz „DUO“) ermöglicht es beispielsweise, dass Steuerberater und Mandant in der Cloud wie folgt zusammenarbeiten:

    • Der Unternehmer verwaltet und erstellt in „DUO“ Angebote und Rechnungen, außerdem lädt er seine Belege hoch.
    • Der Steuerberater ruft sämtliche Belege digital ab und verbucht sie ordnungsgemäß. Dabei wird er z.B. durch eine Texterkennungsfunktion unterstützt.
    • Auswertungen wie die BWA oder Kontenblätter werden dem Unternehmer nach Fertigstellung der Buchhaltung in „DUO“ zur Verfügung gestellt.

    So macht also jeder das, was er kann.

    Nach wie vor befinden wir uns aber in einer Übergangsphase, keine Lösung ist perfekt und der Umbau der Buchhaltungsprozesse im Rahmen der Digitalisierung ist „work in progess“. So hat z.B. die erwähnte Plattform der DATEV in Bezug auf die Usability im Vergleich zu anderen Tools definitiv noch Luft nach oben. Aus Sicht eines Steuerberaters ist aber der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung immer die höchste Priorität beizumessen. Schließlich ist es Teil unserer Aufgabe, unsere Mandanten vor steuerlichen Risiken bestmöglich zu schützen. Das ziel muss also lauten:

    Gemeinsam mit dem Mandanten die beste Lösung für seine Unternehmung suchen.

    Möglichkeiten gibt es heute viele und manche Dinge müssen nach dem Prinzip „trial & error“ auch einfach mal ausprobiert werden.

     


  • 5 heiße Tipps für die Buchhaltung des Selbständigen

    5 heiße Tipps für die Buchhaltung des Selbständigen

    Anlässlich des anstehenden Workshops „Buchhaltung & Steuern“ im Rahmen der Betahaus Academy in Hamburg wurde ich gebeten, im Vorwege einmal meine „fünf heißen Tipps für die Buchhaltung  des Selbständigen“ darzulegen. Hier sind sie:

    Get organized!

    Wenn man gut organisiert ist, ist die halbe Arbeit schon getan. Anstatt deine Belege, Quittungen, Rechnungen und was sonst noch für Buchhaltung und Steuern notwendig ist überall rumfliegen zu lassen, legst du am besten ein Ort fest, wo du die Unterlagen immer sofort ablegen kannst. Dann ist es am Monats-, Quartals- oder Jahresende deutlich leichter, die Buchhaltung zu erstellen und der Grund, weshalb die allermeisten die Sache ewig vor sich herschieben, entfällt.

    Also, lege deine Steuer-INBOX fest und – ProTipp – unterteile sie am besten gleich in „Einnahmen“, „Ausgaben“, „Kontoauszüge“ und „Sonstiges“.

    Suche dir ein Buchhaltungs-Tool, dass zu dir passt

    Mittlerweile gibt es unzählige Online- und Offline-Tools, mit den kleine bis mittelgroße Buchhaltungen gemacht werden können. Die gute alte Excel-Buchhaltung ist aus der Mode gekommen und entspricht auch nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung. Tools wie LexOffice oder Debitoor haben außerdem den Vorteil, dass die Umsatzsteuervoranmeldung mit wenigen Klicks erledigt werden kann, sobald die Belege erfasst sind.

    Also, schau und höre dich ein wenig um und entscheide dich für ein Buchhaltungs-Tool. ProTipp: Spreche dich diesbezüglich mit deinem Steuerberater ab, damit dieser mit den Buchhaltungsdaten später auch arbeiten kann. Und damit wären wir auch schon beim Tipp Nr. 3…

    Verbünde dich mit einem Steuerberater

    Selbst wer hoch motiviert ist, das Thema Steuern und Buchhaltung alleine in den Griff zu bekommen, sollte sich einen Steuerberater ins Team holen. Moderne Berater bieten mittlerweile verschiedene Kooperationsmodelle an, vom „Rundum-Sorglos-Paket“ oder dem ausschließlichen Experten-Rat in schwierigen Fällen ist alles möglich. Aber bei der Abwicklung von Auslandsumsätzen oder anderen Fragen solltest du dich keinesfalls auf das gefährliche Halbwissen im Netz verlassen. Und ganz nebenbei hast du mit einem Steuerberater für die Abgabe der Steuererklärungen auch gleich 7 Monate mehr Zeit!

    Halte dich an die Fristen

    Wer regelmäßig Steuererklärungen und Voranmeldungen verspätet einreicht oder Zahlungen verspätet leistet, erhöht die Chancen auf eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt deutlich. Also: Be in time!

    Lege dir ein Geschäftskonto an

    Als Freiberufler ist man nicht verpflichtet, ein eigenes Bankkonto für die selbständige Tätigkeit anzulegen. Ich empfehle aber dennoch in der Buchhaltung Privates und Berufliches zu trennen. Zum einen macht es einem die Buchhaltungsarbeit leichter und übersichtlicher, zum anderen kann das Finanzamt im Falle einer Prüfung Einsicht in alle geschäftlich genutzten Konten verlangen. Und wer möchte schon sein gesamten Privatausgaben vor dem Finanzamt ausbreiten?


  • Die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung

    Die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung

    „Für die Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen ist allein der Steuerpflichtige verantwortlich.“

    Am 14. November hat das Bundesministerium der Finanzen ein neues Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen veröffentlicht. Das Schreiben löst jene, jahrelang geltenden GoBS (Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme) und GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) ab und ist von allen Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichtigen zu beachten. Damit gelten die Vorgaben auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln.

    Hintergrund

    Jeder, der aus steuerlichen oder anderen Gründen Bücher und/oder Aufzeichnungen über die Geschäftsvorfälle (Einnahmen, Ausgaben, usw.) führt, hat dabei die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten, die „GoB“. Hierzu führt das Ministerium aus:

    „Die GoB sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, der insbesondere durch Rechtsnormen und Rechtsprechung geprägt ist und von der Rechtsprechung und Verwaltung jeweils im Einzelnen auszulegen und anzuwenden ist. (…) Die GoB können sich durch gutachterliche Stellungnahmen, Handelsbrauch, ständige Übung, Gewohnheitsrecht, organisatorische und technische Änderungen weiterentwickeln und sind einem Wandel unterworfen. Die GoB enthalten sowohl formelle als auch materielle Anforderungen an eine Buchführung.“

    Sollten diese Anforderungen nicht erfüllt sein, so sind die Bücher und Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß, mit der Folge, dass die Ergebnisse und Auswertungen der Buchführung ihre Beweiskraft verlieren. Das Finanzamt ist infolgedessen berechtigt, die Buchhaltung zu verwerfen und die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, was regelmäßig mit Nachteilen für den Steuerpflichtigen verbunden ist. In harten Fällen kann sogar eine leichtfertige Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit) oder gar eine Steuerhinterziehung (Straftat) angenommen werden.

    Jeder, der also seine Bücher und Aufzeichnungen selber führt, sollte dabei die Grundsätze zur Ordnungsmäßigkeit nach bestem Wissen und Gewissen beachten. Eine auszugsweise Darstellung des BMF-Schreibens kann hier heruntergeladen werden (4 Seiten). Der Volltext ist auf der Webseite des BMF verfügbar (38 Seiten).

    Auszüge

    „Für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen, einschließlich der eingesetzten Verfahren, ist allein der Steuerpflichtige verantwortlich. Dies gilt auch bei einer teilweisen oder vollständigen organisatorischen und technischen Auslagerung von Buchführungs‐ und Aufzeichnungsaufgaben auf Dritte (z. B. Steuerberater oder Rechenzentrum).“

    „Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit rechtfertigt es nicht, dass Grundprinzipien der Ordnungsmäßigkeit verletzt und die Zwecke der Buchführung erheblich gefährdet werden. Die zur Vermeidung einer solchen Gefährdung erforderlichen Kosten muss der Steuerpflichtige genauso in Kauf nehmen wie alle anderen Aufwendungen, die die Art seines Betriebes mit sich bringt.“

    „Es widerspricht dem Wesen der kaufmännischen Buchführung, sich zunächst auf die Sammlung von Belegen zu beschränken und nach Ablauf einer langen Zeit auf Grund dieser Belege die Geschäftsvorfälle in Grundaufzeichnungen oder Grundbüchern einzutragen.“

    „Die geschäftlichen Unterlagen dürfen nicht planlos gesammelt und aufbewahrt werden. Hieraus folgt, dass die Bücher und Aufzeichnungen nach bestimmten Ordnungsprinzipien geführt werden müssen (…).“

    „Die Belege in Papierform oder in elektronischer Form sind zeitnah, d. h. möglichst unmittelbar nach Eingang oder Entstehung gegen Verlust zu sichern. Bei Papierbelegen erfolgt eine Sicherung z. B. durch laufende Nummerierung (…), durch laufende Ablage in besonderen Mappen und Ordnern, durch zeitgerechte Erfassung in Grund(buch)auf‐zeichnungen oder durch laufende Vergabe eines Barcodes und anschließendes Scannen.“


  • Online-Buchhaltungssysteme im Vergleich

    Online-Buchhaltungssysteme im Vergleich

    Sowohl Start-Ups als auch ein paar alte Hasen im Bereich der Buchhaltungssoftware haben das Thema „Online-Buchhaltung“ für sich entdeckt und bringen diesen Markt derzeit ordentlich in Bewegung. Warum auch nicht, ist doch Buchhaltung zumindest technisch gesehen Datenverarbeitung in Reinform und bietet sich für ein cloud-basiertes Geschäftsmodell geradezu an. Die Konkurrenz nimmt rasant zu und einen Platzhirsch gibt es noch nicht, Folge: Im Rennen um das beste Angebot werden die Lösungen immer besser und nutzerfreundlicher. Der folgende Artikel vergleicht ausgewählte Anbieter und stellt sie vor.

    Lexoffice

    Lexoffice entstammt der HAUFE-Gruppe, die bereits seit Jahren Produkte und Dienste in den Bereichen betriebliches Rechnungswesen, Buchhaltung und Unternehmenssteuerung anbietet. Von daher darf vermuten, dass dieser Anbieter über die größte Erfahrung auf dem Gebiet verfügt. Dementsprechend positiv fällt auch Lexoffice in der ersten Betrachtung auf: Die Oberfläche ist übersichtlich und freundlich, das Paket ist keinesfalls überladen und bietet alles, was eine einfache Buchhaltung benötigt. Wer es mag, kann sogar mit einer zugehörigen App Belege abfotografieren und zur späteren Verarbeitung hochladen. Hier ist aber Vorsicht geboten: Das Hochladen der Belege scheint mir auf den ersten Blick nicht die Anforderungen an ein „ersetzendes Scannen“ zu erfüllen, die Belege müssen also weiterhin im Original aufbewahrt werden.

    Als Nachteil zeichnete sich anfangs ab, dass Einnahmen nur erfasst werden können, wenn die zugehörige Rechnung in Lexoffice erstellt wird. Da viele Selbständige aber ihre Rechnungen z.B. aus Gründen des Designs („everything is marketing“) in anderen Programmen erstellen, würde dies doppelte Arbeit zur Folge haben. Auf eine Anfrage hin hat der Anbieter allerdings innerhalb von 24 Stunden reagiert (+Punkt) und mittlerweile scheint es auch möglich, Einnahmen direkt zu erfassen.

    Zuletzt fällt positiv auf, dass diverse Möglichkeiten zum Export der Daten angeboten werden. Insbesondere die Tatsache, dass die Buchungsdaten im DATEV-Format ausgegeben werden können, wird den Steuerberater freuen.

    Kosten: EUR 4,90 / EUR 9,90 / EUR 12,90 pro Monat

    Webseite: www.lexoffice.de

    freeFIBU

    freeFibu ist bereits etwas länger am Markt und beim näheren Hinsehen fällt auf, dass die Entwicklung von einer Steuerkanzlei in Düsseldorf betrieben wurde, sodass man auch hier davon ausgehen kann, dass der Anbieter weiß, wovon er redet. Die Oberfläche ist ebenfalls benutzerfreundlich gestaltet, wenn auch nicht derart schlicht wie beim Konkurrenzprodukt Lexoffice. Allerdings, wirklich „free“ ist FreeFibu nur in einer abgespeckten Variante, welche zum Beispiel keine Exportmöglichkeiten für DATEV bietet (die Software, die die meisten Steuerberater in diesem Lande verwenden). Der DATEV-Export im „kostenlosen“ FreeFibu kostet dann nämlich EUR 120,00. In den kostenpflichtigen Paketen hingegen ist sogar ein wenig Steuerberatung (20 bis 100 Minuten) sowie evtl. auch die Jahresabschlusserstellung inbegriffen – das bietet bisher kein Mitbewerber.

    Kosten: EUR 0,00 / EUR 25,00 / EUR 30,00 / EUR 40,00 pro Monat

    Webseite: www.freefibu.de

    Fastbill

    Hinter Fastbill vermutet man zunächst nur eine Lösung zur Rechnungsstellung und Rechnungsüberwachung. Vielleicht war das anfangs auch so, mittlerweile lassen sich aber auch Ausgaben erfassen. Das Tool bedient sich nahezu wie von selbst, ohne große Vorkenntnisse oder Einarbeitungszeiten lassen sich die Funktionen schnell und intuitiv nutzen. Gut gestaltete Auswertungen zum aktuellen Finanzstatus runden das Angebot ab.

    Hervorzuheben ist bei FastBill die Anbindung an paypal. Der Kunde kann eine Rechnung über den berühmten Zahlungsweg begleichen.

    Schwer vermisst wird hingegen die Möglichkeit, die Umsatzsteuervoranmeldung direkt aus dem Programm erstellen und übermitteln zu können. Ebenso sind die Export-Möglichkeiten recht eingeschränkt.

    Kosten: EUR 5,00 / EUR 19,00 / EUR 49,00 pro Monat

    Webseite: www.fastbill.com

    Bookamat

    Auch der „Bookamat“ macht zunächst einen guten Eindruck, allerdings teilte das Unternehmen kürzlich mit, dass in Deutschland für 2015 keine neuen Jahrespakete mehr angeboten werden können. Grund hierfür sei, dass die Nutzerzahlen in Deutschland „deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind“. Damit bleibt das Angebot nur noch für unsere österreichischen Nachbarn interessant.

    e-conomic

    Die Online-Buchhaltungslösung von e-conomic erinnert doch sehr an klassische Buchhaltungsprogramme und scheint von daher eher eine Lösung für ein wenig erfahrenere Buchhalter zu sein. Spätestens wenn der klassische Freiberufler in der Buchungsmaske nach Konto und Gegenkonto gefragt wird, vergeht im vielleicht die Lust am Buchhalten. In Punkte Layout,  Design und Nutzerfreundlichkeit sind die Mitbewerber außerdem deutlich weiter, dafür gibt es aber eine Zertifizierung von KPMG.

    Kosten: EUR 10,00 / EUR 20,00 / EUR 40,00 pro Monat

    Webseite: www.e-conomic.de

    FAZIT

    Es gibt eine Vielzahl von Anbietern und dabei scheint es DIE Lösung nicht zu geben. Alle Produkte bieten aber kostenfreie Testzugänge, weshalb ich empfehle: einfach ausprobieren. Die wesentlichen Funktionen, die eine Online-Buchhaltungssoftware aber auf jeden Fall bieten sollte, sind aus meiner Sicht:

    • Erfassung von Einnahmen UND Ausgaben
    • Umsatzsteuervoranmeldung direkt aus dem Programm heraus (Schnittstelle zu Elster)
    • Guter Datenexport (insbesondere DATEV)
    • Aktuelle Übersicht Einnahmen-Ausgaben / Finanzstatus