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  • Umsatzsteuer-Checkup 2016

    Umsatzsteuer-Checkup 2016

    Zu Jahresbeginn sollte jeder Selbständige überprüfen, ob sich durch den Jahreswechsel im Bereich der Umsatzsteuer Änderungen ergeben haben. Im Fokus stehen insbesondere die Folgenden Aspekte:

    • Kleinunternehmerregelung
    • Voranmeldezeitraum (monatlich, vierteljährlich, gar nicht)
    • Zusammenfassende Meldung

    Wer außerdem die Dauerfristverlängerung in Anspruch nimmt, muss diese eventuell anpassen. Die folgenden Fragen und Erläuterungen sollen dabei helfen.

    Kann ich die Kleinunternehmerregelung weiterhin in Anspruch nehmen?

    Wer bereits „mit Umsatzsteuer arbeitet“, kann diesen Absatz überspringen. Unternehmer, die aber bisher als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer berechnet haben, sollten unbedingt prüfen, ob im Vorjahr die maßgebenden Umsätze (nicht der Gewinn) den Betrag von EUR 17.500,00 überschritten haben. In diesem Fall darf die Kleinunternehmerregelung nicht weiter in Anspruch genommen werden. Für alle Leistungen, die im neuen Jahr erbracht werden, ist dann Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

    Hinweis: Für die Berechnung, ob die Grenze von EUR 17.500,00 überschritten wurde, sind nur die Umsätze zu berücksichtigen, die grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig wären. Nach § 4 Nr. 8 i, Nr. 9 b und Nr. 11 bis 28 UStG umsatzsteuerfreie Umsätze, wie z.B. bestimmte Schul- und Bildungsleistungen, sind nicht zu berücksichtigen.

    Monatlich, vierteljährlich, jährlich – welcher Voranmeldezeitraum gilt für mich?

    Umsatzsteuervoranmeldungen sind monatlich oder vierteljährlich einzureichen. Es gibt kein Wahlrecht, die Zahlen des Vorjahres bestimmen den Modus. Die folgende Übersicht zeigt, welcher Voranmeldezeitraum wann gilt:

    • Abgeführte Umsatzsteuer im Vorjahr > EUR 7.500,00 = monatliche Voranmeldung
    • Abgeführte Umsatzsteuer im Vorjahr < EUR 7.500,00 = vierteljährliche Anmeldung
    • Abgeführte Umsatzsteuer im Vorjahr < EUR 1.000,00 = Befreiung von der Anmeldung

    Hinweis: Unternehmer, die ihre Tätigkeit erst begonnen haben, sind in den ersten beiden Jahren immer verpflichtet, monatliche Voranmeldungen einzureichen.

    Dauerfristverlängerung – muss die neu beantragt werden?

    Es besteht die Möglichkeit, für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine so genannte Dauerfristverlängerung zu beantragen. Gegen Zahlung einer Sondervorauszahlung verlängert sich dann die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat. Die Sondervorauszahlungen wird am Jahresende, bei der letzten Umsatzsteuervoranmeldung, angerechnet.

    Sofern das Finanzamt die Dauerfristverlängerung einmal genehmigt hat, gilt diese unbegrenzt fort, also auch für die folgenden Kalenderjahre. Aber: Unternehmer, die ihre Voranmeldungen monatliche einreichen, müssen am Anfang des Jahres die Sondervorauszahlung neu leisten bzw. anpassen. Hiefür gibt es einen amtlichen Vordruck (ein Formular), welches z.B. über das Elster-Portal ausgefüllt und übermittelt werden kann.

    Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung für das abgelaufene Jahr

    Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen erbringen (Leistungsempfänger ist also ein im EU-Ausland ansässiger Unternehmer), sind grundsätzlich zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) verpflichtet. Sofern diese Meldepflicht nicht bereits laufend aufgrund einer monatlich oder vierteljährlich eingereichten ZM erfüllt wurde, sind die innergemeinschaftlichen Umsätze in der Umsatzsteuerjahreserklärung anzugeben und in einer ZM für das Kalenderjahr bis spätestens zum 25. Januar zu melden.