Schlagwort: einkommensteuer


  • Urteil: Als Programmierer im Ausland

    Urteil: Als Programmierer im Ausland

    Neue Arbeitswelt, CoWorking, über den Globus verteilte Teams, digitalen Nomaden – gearbeitet wird längst nicht mehr nur „im Büro“. Wer kann, darf oder möchte arbeitet gerne auch mal dort, wo es ihm gefällt. Die Betahäuser dieser Welt machen es möglich. Waren es anfangs vor allem die „Klick-Worker“ dessen Berufe hierfür prädestiniert sind, so trifft man vermehrt auch andere Berufe in CoWorking-Spaces wie z.B. dem SurfOffice auf Gran Canaria.

    Dieses ortsunabhängige Arbeiten stellt das Steuerrecht vor eine neue Herausforderung, da es in der Regel ortsbezogene Anknüpfungspunkte sind, die darüber entscheiden, ob ein Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf. Die Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 19. Januar 2016 (Az. 13 K 952/14 E) betrifft nun einen derartigen Fall.

    Als Programmierer in den Niederlanden

    Ein selbständiger Programmierer mit Wohnsitz in Deutschland war von einem niederländischen Unternehmen beauftragt worden, deren IT-Systeme zu integrieren und eine Datenmigration durchzuführen. Hierfür stellte man ihm ein Besprechungszimmer zur Verfügung – am Sitz der Firma in den Niederlanden. Und da nach der Auffassung des ITlers das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte den Niederlanden zustehe, hatte er die zugehörigen Einnahmen nicht der deutschen Besteuerung unterworfen.

    Die Betriebsprüfung kam fünf Jahre später zu einem anderen Ergebnis. Die Einnahmen aus der Tätigkeit für die niederländische Firma in Höhe von rd. EUR 175.000,00 seien in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    „Ständige Einrichtung“ Ja oder Nein

    Es folgte ein ausgiebiger Streit mit dem Finanzamt. Der Programmierer trug unter anderem vor, dass nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden derjenige Staat besteuern darf, in welchem der Steuerpflichtige eine „ständige Einrichtung“ unterhalte. Eine solche Einrichtung sei der Arbeitsraum am Sitz der Firma, da dieser speziell für ihn eingerichtet sei und er zeitweise exklusiven Zugang zu diesem Raum hatte. Ferner sei es im Übrigen nicht erforderlich, dass er diesen Raum auch dauerhaft genutzt habe. Schon allein die Tatsache, dass ihm dieser Raum für gewöhnlich zur Verfügung stehe führe dazu, dass den Niederlanden das Besteuerungsrecht zustehe.

    Das Finanzamt überzeugte die Darstellung nicht, der Fall ging zu Gericht.

    Keine Verfügungsmacht

    Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die Voraussetzungen für eine ständige Einrichtung nicht erfüllt seien. In der Begründung stellte das Gericht die Verfügungsmacht in den Mittelpunkt der Entscheidung:

    „Nach herrschender Auffassung ist eine ständige Einrichtung in diesem Sinne nur dann anzunehmen, wenn sie u.a. von einer gewissen Dauer ist und der Steuerpflichtige über sie nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.“

    … und weiter …

    „Nach der Ansicht des BFH liegt eine Verfügungsmacht in diesem Sinne jedenfalls nur dann vor, wenn dem Nutzenden eine Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen werden kann. (…) Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen sowie die bloße tatsächliche Mitbenutzung eines Raumes begründeten für sich genommen noch keine Betriebsstätte (…). Auch das bloße Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners genüge für sich genommen nicht, um die erforderliche Verfügungsmacht zu begründen. Das gelte selbst dann, wenn die Tätigkeit zeitlich wiederholt oder sogar dauerhaft erbracht werde.“

    Das Finanzgericht ließ ferner die „besonderen Umstände“ wie das exklusive Nutzungsrecht und die auf den Programmierer zugeschnittene Einrichtung des Arbeitsraumes nicht gelten:

    „Die Behauptung des Klägers, dass es für die Erfüllung seiner Leistung gerade der Überlassung des von ihm genutzten Raumes bedurft hätte, hat sich durch die Vernehmung des Zeugen D nicht bestätigt. Der Raum war nach dessen Aussage wie ein normaler Büroraum ausgestattet. Den für die Arbeit erforderlichen Computer hat der Kläger selbst mitgebracht und nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder mitgenommen. Wie der Zeuge D gleichfalls glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt hat, befand sich in dem betreffenden Raum keine besondere Zugriffsmöglichkeit auf das Computersystem der Fa. C . Der Zugriff erfolgte vielmehr über einen Kabelanschluss, wie er sich auch in anderen Büroräumen befand.“

    Zusammenfassung

    Ein Programmierer mit Wohnsitz in Deutschland sah für seine Einnahmen aus der Tätigkeit für ein niederländisches Unternehmen das Besteuerungsrecht bei den Niederlanden, da er seine Tätigkeit am Sitz des Unternehmens ausübte. Das Unternehme stellte ihm hierfür einen Arbeitsraum zur Verfügung, sodass er dort folglich eine „ständige Einrichtung“ im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unterhalte. Finanzamt und Finanzgericht folgten dieser Auffassung nicht. Da er keine eigene Verfügungsmacht über den Raum hatte sei eine „ständige Einrichtung“ nicht gegeben. Das Besteuerungsrecht Deutschlands, welches aufgrund seines inländischen Wohnsitzes besteht, werde daher nicht durch das DBA eingeschränkt. Die Einnahmen sind in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    Finanzgericht Düsseldorf, 13 K 952/14 E


  • Studienkosten steuerlich berücksichtigen

    Studienkosten steuerlich berücksichtigen

    Aufwendungen für ein Studium oder eine Ausbildung können steuerlich geltend gemacht werden. Über Detailfragen wurde hierzu in den vergangenen Jahren häufig gestritten – vor den Gerichten, in der Verwaltung und in der Literatur. Der Bundesfinanzhof hatte nicht selten zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden, aber der Gesetzgeber hat durch Gesetzesänderungen immer wieder gegengesteuert, zuletzt mit einer Neuregelung zum 1. Januar 2015. Dieser Artikel stellt die derzeitigen Abzugsmöglichkeiten zusammenfassend dar.

    Welche Kosten sind zu berücksichtigen?

    Abzugsfähig sind im Grunde sämtliche Aufwendungen, die im Rahmen des Studiums entstehen, hierzu gehören typischerweise

    • Studiengebühren
    • Studienbeiträge (Semesterticket, etc.)
    • Arbeitsmittel
    • Fachbücher, Fachzeitungen
    • Fahrtkosten zur Uni
    • ggf. ein häusliches Arbeitszimmer

    Gibt es einen Höchstbetrag?

    Der Abzug kann auf einen Höchstbetrag von derzeit EUR 6.000,00 pro Jahr beschränkt sein. Dies ist aber nur der Fall, wenn es sich um eine Erstausbildung oder ein Erststudium handelt, also nicht bereits ein zu einem Beruf qualifizierender Abschluss erworben wurde. Bisher reichte hierfür eine kurze Ausbildung, beispielsweise als Rettungssanitäter oder Flugbegleiter. Ab 2015 muss aufgrund einer gesetzlichen Überarbeitung allerdings eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung vorliegen.

    Die Unterscheidung zwischen Erststudium bzw. Erstausbildung und weiteren Fortbildungen ist steuerlich aus einem weiteren Grund von besonderer Bedeutung. Da Aufwendungen für ein Erststudium steuertechnisch als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, ist der Abzug nicht nur auf EUR 6.000,00 beschränkt, die Aufwendungen können auch nicht in das kommende Jahr vorgetragen werden, wenn im aktuellen Jahr keine Einkünfte zur Verrechnung zur Verfügung stehen. Mit anderen Worten: Wenn sich die Aufwendungen im aktuellen Jahr nicht auswirken, verfällt der „Steuerbonus“.

    Dies ist anders, sofern bereits eine erste Ausbildung vorliegt. Die Aufwendungen für alle weiteren Studien oder Ausbildungen stellen dann Werbungskosten dar und können – sofern keine Einkünfte im laufenden Jahr vorliegen – in den kommenden Jahren mit allen anderen Einkünften verrechnet werden.

    Zusammenfassung

    Studienkosten


  • Bewirtungsaufwendungen

    Bewirtungsaufwendungen

    Der Lunch-Termin zur Auftragsakquisition, die Projektbesprechung im Café um die Ecke oder die Einladung eines Kunden zum Abendessen – Bewirtungen von Geschäftsfreunden und Kunden sind steuerlich absetzbar, gehören aber zu den beschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben. Was das bedeutet und unter welchen Voraussetzungen Bewirtungsaufwendungen abgezogen werden können, darum geht es in diesem Artikel.

    Begriff

    Der Begriff der Bewirtungsaufwendungen umfasst im Steuerrecht zunächst ausschließlich Aufwendungen, die für die Bewirtung von Kunden, Zulieferern, Dienstleistern oder anderen Geschäftspartnern und Geschäftsfreunden anfallen. Derartige Aufwendungen für Arbeitnehmer fallen also nicht hierunter.

    Eine Bewirtung liegt vor, wenn der Verzehr von Speisen und/oder Getränken dabei im Vordergrund steht. Kleine Aufmerksamkeiten wie Kaffee und Kekse im Rahmen einer Besprechung in eigenen Räumen gehören nicht zu den Bewirtungsaufwendungen sondern mindern den Gewinn (z.B. als Repräsentationskosten) uneingeschränkt. Dasselbe gilt für kleinere Verköstigungen im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung.

    Der Bewirtungsbeleg – formale Anforderungen

    Damit Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe anerkannt werden, müssen bestimmte, formale Anforderungen erfüllt sein. Gemeint ist das Vorliegen eines ordnungsmäßigen Bewirtungsbeleges. Dieser muss stets folgende Angaben enthalten:

    • Bewirtete Personen
    • Anlass der Bewirtung (möglichst konkret!)
    • Datum und Ort
    • Höhe der Aufwendungen (inkl. Trinkgeld)

    Die Angaben müssen nicht zwingend auf dem Restaurantbeleg erfolgen sondern können auf einem Zusatzblatt vorgenommen werden, welches der Rechnung beigelegt wird.

    Beschränkter Abzug

    Das Gesetz gestattet nicht den vollen Abzug der Bewirtungsaufwendungen. Im Einkommensteuergesetz heißt es dazu:

    „Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern: (…) 3. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.“ (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG).

    Das bedeutet, dass im Regelfall – also wenn die Aufwendungen das Angemessene nicht übersteigen – nur 70 % der Kosten abzugsfähig sind. Rein formal wäre folgender Rechenweg angebracht:

    1. Schritt: Abzug der vollen Bewirtungsaufwendungen (gewinnmindernd)
    2. Schritt: Hinzurechnung in Höhe von 30 % der Bewirtungsaufwendungen (gewinnerhöhend) als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe
    Voller Vorsteuerabzug

    Die vorgenannte Abzugsbeschränkung gilt im Übrigen nur für die Einkommensteuer bzw. die Gewinnermittlung. Die Vorsteuer kann kann uneingeschränkt geltend gemacht werden.


  • Umzugskosten richtig absetzen

    Umzugskosten richtig absetzen

    „Heute hier, morgen dort…“, berufliche Veränderungen finden sich mittlerweile regelmäßig in fast allen Lebensläufen. Häufig geht mit einem neuen Job auch ein Ortswechsel einher. Was viele dabei nicht wissen oder in dem Trubel einfach vergessen, ist, dass die Aufwendungen  für einen beruflich bedingten Ortswechsel von der Steuer abgezogen werden können. Die steuerliche Behandlung von Umzugskosten – darum geht es in diesem Artikel.

    Wann sind Umzugskosten abzugsfähig?

    Wenn der Umzug beruflich veranlasst ist! Z.B. durch

    • Jobwechsel
    • Versetzung
    • erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit 

    Darüber hinaus werden auch Fälle anerkannt, in denen der Wohnort näher an einen bestehenden Arbeitsort verlegt wird. In diesem Fall muss die ersparte Fahrtzeit allerdings mehr als eine Stunde betragen.

    Welche Kosten können abgesetzt werden?

    Zu den möglichen Kostenpositionen gehören vordergründig:

    • sämtliche, durch den Umzug bedingte Fahrten (Wohnungsbesichtigungen, Unterzeichnung Mietvertrag, Maklertreffen, Transporte)
    • doppelte Mietzahlungen wegen nicht rechtzeitig kündbarer Wohnung bis maximal 6 Monate
    • Maklergebühren oder ähnliche Vertragsabschlusskosten
    • sonstige Umzugskosten wie Wohnungsanzeigen, Umzugshelfer und Möbeltransport, Aufwendungen für den Auf- und Abbau von eingebautem Mobiliar, Renovierungskosten für die verlassene Wohnung, Umschreibung von Personalausweis und/oder Kfz

    Die Aufwendungen müssen anhand von Belegen nachweisbar sein. Ohne Nachweis können allerdings Pauschalbeträge geltend gemacht werden. Diese betragen seit dem 1. August 2013:

    • EUR 687,00 für Ledige
    • EUR 1.374,00 für Ehepaare
    • EUR 303,00 für jede weitere, im Haushalt lebende Person

    Im Übrigen können Umzugskosten vom Arbeitgeber auch im Rahmen von Höchstbeträgen steuerfrei ersetzt werden. Diese Erstattung ist gegebenenfalls auf die tatsächlichen Umzugskosten anzurechnen.

    Wie werden Umzugskosten geltend gemacht?

    Die Umzugskosten können in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten  angegeben werden.


  • Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

    Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

    In dem Artikel „How to: Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ wurde das Thema der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben bereits angesprochen. Zwar sind alle Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, per Definition Betriebsausgabe, der Gesetzgeber lässt aber bestimmte Kosten nicht zum Abzug zu – es gibt somit nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Frage, ob Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind, beantwortet sich daher in zwei Schritten:

    1. Liegt überhaupt eine Betriebsausgabe vor? Ist der Aufwand durch den Betrieb oder das Unternehmen veranlasst?
    2. Falls ja, ist diese Betriebsausgabe vom Abzug (gesetzlich) ausgeschlossen?


    Beispiel 1: Freiberufler Frank kauft sich eine neue Kaffeemaschine. Diese stellt er aber nicht in seinem Büro auf, sondern nutzt sie ausschließlich in der privaten Wohnung. Somit ist der Erwerb der Kaffeemaschine nicht betrieblich veranlasst und darf in seiner Gewinnermittlung nicht auftauchen.

    Beispiel 2: Frank schenkt seinem besten Kunden zu Weihnachten eine Flasche Wein im Wert von EUR 89,00. Das Geschenk dient damit der Pflege von Kundenbeziehungen und ist folglich betrieblich veranlasst. Da der Wert des Geschenkes aber den Betrag von EUR 35,00 überschreitet, ist der Abzug gesetzlich ausgeschlossen. Wenn Frank also den Aufwand in seiner Gewinnermittlung verbucht hat, muss er spätestens bei Erstellung der Steuererklärung den Betrag von EUR 89,00 seinem Gewinn als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe wieder hinzurechnen.

    Nachfolgend werden nun einige der wichtigsten Abzugsverbote kurz dargestellt.

    Geschenke im Wert von über EUR 35,00

    Geschenke an Geschäftsfreunde im Wert von über EUR 35,00 dürfen den Gewinn nicht mindern. Die Grenze gilt pro Empfänger und pro Kalenderjahr. Wenn also dieselbe Person in einem Wirtschaftsjahr zwei Zuwendungen in Höhe von je EUR 20,00 erhält, ist der gesamte Aufwand (EUR 40,00) nicht abzugsfähig. Bewirtungen von Geschäftsfreunden, Draufgaben oder kostenfreie Zugaben zu Bestellungen sowie kleinere Aufmerksamkeiten sind allerdings keine Geschenke in diesem Sinne.

    Hinweis: Die Grenze von EUR 35,00 gilt für Umsatzsteuerzahler übrigens „netto“, für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) „brutto“.

    Bewirtungen

    bewirtungDie Bewirtung von Geschäftsfreunden, Kunden oder anderen Partnern des Betriebes unterliegt einem eingeschränktem Betriebsausgabenabzug. Zunächst einmal sind nur die Aufwendungen abzugsfähig, die nach der Verkehrsanschauung als angemessen gelten. Von den angemessenen Aufwendungen dürfen dann nur 70 % den Gewinn mindern, 30 % sind nicht abzugsfähig.

    Hinweis: Trotz der Abzugsbeschränkung ist die Vorsteuer vollständig anrechenbar!

    Eine Bewirtung liegt überhaupt erst vor, wenn der Verzehr von Speisen und/oder Getränken dabei im Vordergrund steht. Damit ist die Bewirtung im Rahmen einer grundsätzlich privaten Veranstaltung (z.B. bei einem Konzertbesuch) insgesamt nicht abzugsfähig. Hingegen stellen Aufmerksamkeiten wie Kaffee und Kekse im Rahmen einer Besprechung keine Bewirtungen dar und mindern den Gewinn uneingeschränkt. Dasselbe gilt für kleinere Verköstigungen im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung.

    Hinweis: Die Bewirtungsaufwendungen schließen Trinkgelder, Garderoben oder Fahrtkosten aus Anlass der Bewirtung mit ein.

    Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeiten

    auslandsteuerEs ist durchaus denkbar, dass bei einer Tätigkeit fernab der regelmäßigen Arbeitsstätte ein Mehraufwand für die eigene Verpflegung entsteht, da vermehrt Gaststätten, Bistros oder andere Gastronomiebetriebe aufgesucht werden müssen. Dieser Mehraufwand ist grundsätzlich nicht abzugsfähig. Die Berücksichtigung erfolgt über festgelegte Verpflegungspauschalen, abhängig von Ort und Dauer der auswärtigen Tätigkeit.

    Das häusliche Arbeitszimmer

    Die Abzugsbeschränkung des häuslichen Arbeitszimmers hat der Gesetzgeber in drei Stufen konstruiert:

    1. Steht für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist das Arbeitszimmer überhaupt nicht abzugsfähig.
    2. Steht für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist das Arbeitszimmer bis zu einem Jahreshöchstbetrag von EUR 1.250,00 abzugsfähig.
    3. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, ist es voll abzugsfähig.
    Strafen, Ordnungsgelder oder Geldbußen

    Ordnungsgelder oder Geldbußen unterliegen einem Abzugsverbot, selbst wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit zur fristgerechten Abgabe einer betrieblichen Steuererklärung überschritten und vor dem Finanzamt auch noch im Halteverbot geparkt werden musste. Geldstrafen dürfen den Gewinn ebenfalls nicht mindern, da sie regelmäßig nicht einmal Betriebsausgabe sind.

     Weitere nichtabzugsfähige Betriebsausgaben in Stichworten
    • Gewerbesteuerzahlungen
    • Schmiergelder und Bestechungen
    • Zinsen auf hinterzogene Steuern
    • Aufwendungen für ein Erststudium (vorweggenommene Betriebsausgaben)