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  • Abschreibung: Begriff, Methoden und Besonderheiten

    Abschreibung: Begriff, Methoden und Besonderheiten

    Nicht alle Betriebsausgaben dürfen sofort gewinnmindernd geltend gemacht werden. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die in der Regel länger als ein Jahr genutzt werden können, ist der Aufwand über mehrere Jahre zu verteilen. Mit anderen Worten: Die Minderung des zu versteuernden Gewinns tritt erst nach und nach ein. Man spricht in diesem Fall von Abschreibungen, und darum geht es in diesem Blogbeitrag.

    Welche Wirtschaftsgüter

    Abschreibungen (kurz: AfA – Abschreibung für Abnutzungen) sind grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter vorzunehmen …

    • … die überhaupt abnutzbar sind, also erst durch Zeitablauf oder Nutzung an Wert verlieren,
    • … die in der Regel länger als ein Jahr genutzt werden können.

    Beispiele: technischen Ausstattungen (Computer,  Notebooks, Drucker, Kameras und sonstige Hardware sowie Maschinen), Büromöbel und andere Betriebseinrichtungen, der betriebliche PKW, Betriebsgebäude. Nicht abnutzbar hingegen sind z.B. Grundstücke oder Beteiligungen.

    Wer muss die Abschreibungen beachten

    Die Grundsätze der Abschreibung gelten für sämtlich Einkünfte. Ob gewerblich oder freiberuflich,  als Angestellter oder Vermieter – die Vorgaben gelten für alle Steuerpflichtigen. Die Gewinnermittlungsmethode macht ebenfalls keinen Unterschied, sowohl der Bilanzierende als auch der Einnahme-Überschuss-Rechner muss „abschreiben“.

    Abschreibungsmethoden

    AfADie Abschreibungen werden in den allermeisten Fällen linear, also in gleichbleibenden Beträgen vorgenommen. Dabei werden die Anschaffungskosten schlichtweg über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt.

    Beispiel: Jens ist Berater und erwirbt für seinen Betrieb einen Beamer im Wert von EUR 800,00. Die gewöhnliche Nutzungsdauer hierfür beträgt nach amtlicher Tabelle als „Präsentationsgerät“ 8 Jahre. Anstatt also im Jahr der Anschaffung den vollen Betrag als Betriebsausgabe abzusetzen, darf jährlich nur ein Betrag von EUR 100,00 berücksichtigt werden.

    Darüberhinaus gibt es noch die degressive AfA oder die Leistungsabschreibung.

    Bei der degressiven Abschreibung wird der Wert nach einem festgelegten Prozentsatz bemessen, der auf den jeweiligen Restwert angewendet wird.

    In dem obigen Beispiel würde sich die degressive Abschreibung bei einem Satz von 20 % wie folgt darstellen:

    • Jahr 1 – EUR 160,00 (20 % von EUR 800,00)
    • Jahr 2 – EUR 128,00 (20 % von EUR 640,00)
    • Jahr 3 – EUR 102,40 (20 % von EUR 512,00)
    • usw.

    Die degressive Abschreibung ist steuerlich zur Zeit aber nicht zulässig.

    Besonderheit: Geringwertige Wirtschaftsgüter

    Für bestimmte Wirtschaftsgüter gibt es Sondervorschriften, die eine Abweichung vom Prinzip der Abschreibung gestatten. So dürfen so genannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“ sofort im Jahr der Anschaffung als Aufwand geltend gemacht werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter…

    • … deren Anschaffungskosten nicht mehr als EUR 410,00 betragen,
    • … die selbständig nutzbar sind.

    Hinweis: Die Grenze von EUR 410,00 betrifft den Nettobetrag, also ohne Umsatzsteuer, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. Für Kleinunternehmer hingegen gilt der Bruttobetrag.

    „Selbständig nutzbar“ bedeutet, dass das Wirtschaftsgut auch ohne andere Wirtschaftsgüter, also alleine genutzt werden kann. Ein gutes Beispiel liefert hierfür der Drucker. Wenn dieser nur Drucken kann, benötigt man zusätzlich z.B. ein Notebook. Der Drucker ist also nicht selbständig nutzbar. Eine Kombi-Gerät hingegen, das auch eine Kopierfunktion bietet, ist ohne ein weiteres Gerät nutzbar und damit ein geringwertiges Wirtschaftsgut.

    Nützlich: Die amtlichen AfA-Tabellen


  • Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

    Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

    In dem Artikel „How to: Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ wurde das Thema der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben bereits angesprochen. Zwar sind alle Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, per Definition Betriebsausgabe, der Gesetzgeber lässt aber bestimmte Kosten nicht zum Abzug zu – es gibt somit nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Frage, ob Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind, beantwortet sich daher in zwei Schritten:

    1. Liegt überhaupt eine Betriebsausgabe vor? Ist der Aufwand durch den Betrieb oder das Unternehmen veranlasst?
    2. Falls ja, ist diese Betriebsausgabe vom Abzug (gesetzlich) ausgeschlossen?


    Beispiel 1: Freiberufler Frank kauft sich eine neue Kaffeemaschine. Diese stellt er aber nicht in seinem Büro auf, sondern nutzt sie ausschließlich in der privaten Wohnung. Somit ist der Erwerb der Kaffeemaschine nicht betrieblich veranlasst und darf in seiner Gewinnermittlung nicht auftauchen.

    Beispiel 2: Frank schenkt seinem besten Kunden zu Weihnachten eine Flasche Wein im Wert von EUR 89,00. Das Geschenk dient damit der Pflege von Kundenbeziehungen und ist folglich betrieblich veranlasst. Da der Wert des Geschenkes aber den Betrag von EUR 35,00 überschreitet, ist der Abzug gesetzlich ausgeschlossen. Wenn Frank also den Aufwand in seiner Gewinnermittlung verbucht hat, muss er spätestens bei Erstellung der Steuererklärung den Betrag von EUR 89,00 seinem Gewinn als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe wieder hinzurechnen.

    Nachfolgend werden nun einige der wichtigsten Abzugsverbote kurz dargestellt.

    Geschenke im Wert von über EUR 35,00

    Geschenke an Geschäftsfreunde im Wert von über EUR 35,00 dürfen den Gewinn nicht mindern. Die Grenze gilt pro Empfänger und pro Kalenderjahr. Wenn also dieselbe Person in einem Wirtschaftsjahr zwei Zuwendungen in Höhe von je EUR 20,00 erhält, ist der gesamte Aufwand (EUR 40,00) nicht abzugsfähig. Bewirtungen von Geschäftsfreunden, Draufgaben oder kostenfreie Zugaben zu Bestellungen sowie kleinere Aufmerksamkeiten sind allerdings keine Geschenke in diesem Sinne.

    Hinweis: Die Grenze von EUR 35,00 gilt für Umsatzsteuerzahler übrigens „netto“, für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) „brutto“.

    Bewirtungen

    bewirtungDie Bewirtung von Geschäftsfreunden, Kunden oder anderen Partnern des Betriebes unterliegt einem eingeschränktem Betriebsausgabenabzug. Zunächst einmal sind nur die Aufwendungen abzugsfähig, die nach der Verkehrsanschauung als angemessen gelten. Von den angemessenen Aufwendungen dürfen dann nur 70 % den Gewinn mindern, 30 % sind nicht abzugsfähig.

    Hinweis: Trotz der Abzugsbeschränkung ist die Vorsteuer vollständig anrechenbar!

    Eine Bewirtung liegt überhaupt erst vor, wenn der Verzehr von Speisen und/oder Getränken dabei im Vordergrund steht. Damit ist die Bewirtung im Rahmen einer grundsätzlich privaten Veranstaltung (z.B. bei einem Konzertbesuch) insgesamt nicht abzugsfähig. Hingegen stellen Aufmerksamkeiten wie Kaffee und Kekse im Rahmen einer Besprechung keine Bewirtungen dar und mindern den Gewinn uneingeschränkt. Dasselbe gilt für kleinere Verköstigungen im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung.

    Hinweis: Die Bewirtungsaufwendungen schließen Trinkgelder, Garderoben oder Fahrtkosten aus Anlass der Bewirtung mit ein.

    Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeiten

    auslandsteuerEs ist durchaus denkbar, dass bei einer Tätigkeit fernab der regelmäßigen Arbeitsstätte ein Mehraufwand für die eigene Verpflegung entsteht, da vermehrt Gaststätten, Bistros oder andere Gastronomiebetriebe aufgesucht werden müssen. Dieser Mehraufwand ist grundsätzlich nicht abzugsfähig. Die Berücksichtigung erfolgt über festgelegte Verpflegungspauschalen, abhängig von Ort und Dauer der auswärtigen Tätigkeit.

    Das häusliche Arbeitszimmer

    Die Abzugsbeschränkung des häuslichen Arbeitszimmers hat der Gesetzgeber in drei Stufen konstruiert:

    1. Steht für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist das Arbeitszimmer überhaupt nicht abzugsfähig.
    2. Steht für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist das Arbeitszimmer bis zu einem Jahreshöchstbetrag von EUR 1.250,00 abzugsfähig.
    3. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, ist es voll abzugsfähig.
    Strafen, Ordnungsgelder oder Geldbußen

    Ordnungsgelder oder Geldbußen unterliegen einem Abzugsverbot, selbst wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit zur fristgerechten Abgabe einer betrieblichen Steuererklärung überschritten und vor dem Finanzamt auch noch im Halteverbot geparkt werden musste. Geldstrafen dürfen den Gewinn ebenfalls nicht mindern, da sie regelmäßig nicht einmal Betriebsausgabe sind.

     Weitere nichtabzugsfähige Betriebsausgaben in Stichworten
    • Gewerbesteuerzahlungen
    • Schmiergelder und Bestechungen
    • Zinsen auf hinterzogene Steuern
    • Aufwendungen für ein Erststudium (vorweggenommene Betriebsausgaben)