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  • Richtig Rechnungen schreiben

    Richtig Rechnungen schreiben

    Man sollte meinen das Thema „Wie schreibe ich richtig eine Rechnung“ ist kalter Kaffee. Gleichwohl tauchen falsche oder nicht vollständige Rechnungen immer noch regelmäßig auf. Bestenfalls bemerkt es noch der Buchhalter, im schlechteren Fall freut sich der Prüfer vom Finanzamt über ein „steuerliches Mehrergebnis“. Die häufigsten Fehlerquellen sind nach meiner Erfahrung:

    1. Unwissenheit über die gesetzlichen Anforderungen
    2. „Ich hab das nur schnell mal gegoogelt.“

    Das Problem: Bei einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung darf der Rechnungsempfänger nicht die Vorsteuer (also die Umsatzsteuer) aus der Rechnung geltend machen. Dabei ist das Erstellen einer ordnungsgemäßen Rechnung gar nicht so schwer. Die folgende Checkliste listet auf, welche Angaben eine Rechnung unbedingt enthalten muss.

    Checkliste Rechnungsangaben

    [  ] Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden

    Wahlweise kann die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-ID-Nummer angegebene werden. Sofern eine Umsatzsteuer-ID-Nummer vorhanden ist, empfiehlt es sich immer, diese auf Rechnungen zu verwenden.

    [  ] Name und Anschrift des Leistungsempfängers
    [  ] Fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer
    [  ] Rechnungsdatum
    [  ] Leistungsdatum

    Auf der Rechnung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung anzugeben. Die Angabe des Monats ist ausreichend.

    [  ] Leistungsbeschreibung

    Beschreibung der erbrachten Dienstleistung oder Angabe von Art und Menge der gelieferten Waren.

    [  ] Nettorechnungsbetrag

    Sofern auf einer Rechnungen Positionen vorhanden sind, die umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandeln sind (Steuerbefreiungen, unterschiedliche Steuersätze) sind die Nettosummen getrennt anzugeben.

    [  ] Steuersatz (7 % oder 19%) und Steuerbetrag
    [  ] Gesamtrechnungsbetrag (Brutto-Summe)
    [  ] Gegebenenfalls besondere Hinweise

    Kleinunternehmer müssen auf der Rechnung z.B. den Hinweis platzieren „Kein Ausweis der Umsatzsteuer wg. § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)“. Bei steuerfreien Umsätzen ist außerdem die entsprechende Vorschrift anzugeben. Wer Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringt muss ferner einen Hinweis auf die 2-jährige Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers geben.

    Mustervorlagen / Downloads

    • Checkliste Rechnungsangaben (pdf)
    • Rechnung Kleinunternehmer (pdf / word)
    • Rechnung nicht Kleinunternehmer (pdf / word)

    Besonderheiten bei Leistungen über die Grenze

    Bei Lieferungen oder Leistungen über die Landesgrenze hinweg gibt es verschiedenste Besonderheiten zu beachten und es empfiehlt sich hier immer, den Steuerberater zu konsultieren. Zwei Fälle aus dem Bereich der Dienstleistungen sollen dennoch kurz dargestellt werden.

    Fall 1 – Dienstleistungen an einen Kunden im EU-Ausland

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    Wer eine Dienstleistungen an einen Kunden im europäischen Ausland erbringt, kann (und sollte) diese Leistung ohne Umsatzsteuer abrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde ein Unternehmer und damit keine Privatperson ist. Der Rechnungsaussteller muss dies im Zweifel auch nachweisen können. Der Nachweis erfolgt über die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Kunden, welche er sich von dem Kunden einmal mitteilen lassen sollte. Beim Bundeszentralamt für Steuern kann die Nummer sodann online kostenfrei auf Richtigkeit und Aktualität geprüft werden.

    Ist die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Kunden vorhanden und geprüft, sollte die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Auf der Rechnung ist dann Folgendes zusätzlich anzugeben:

    • Die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Kunden
    • Hinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge“

    Fall 2 – Dienstleistung an einen Kunden im nicht europäischen Ausland

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    Bei einer Dienstleistungen gegenüber einem Kunden im nicht europäischen Ausland (sogenanntes „Drittland“) kann ebenfalls auf die Berechnung von Umsatzsteuer verzichtet werden, sofern es sich nachweislich um einen Unternehmer handelt, für den die Leistung erbracht wird. Als Nicht-EU-Unternehmer wird er allerdings keine Umsatzsteuer-ID-Nummer haben, sodass dieser Teil abweichend von Fall 1 entfällt. Auf der Rechnung ist allerdings der Hinweis anzuführen: „nicht im Inland steuerbare Leistung“.

    ACHTUNG: Sowohl im Fall 1 als auch im Fall 2 kann es Ausnahmen geben, die zu einer anderen Lösung führen. Bei Auslandsumsätzen empfiehlt sich daher immer die Rücksprache mit dem Steuerberater.


  • SpeedUp! Europe in Hamburg – Steuerliche Einordnung

    SpeedUp! Europe in Hamburg – Steuerliche Einordnung

    SpeedUp! Europe gehört zum 7. EU-Forschungsrahmenprogramm (kurz: FRP) und unterstützt derzeit in Hamburg 100 Teams bei der Entwicklung und Umsetzung einer Geschäftsidee. Neben zahlreichen nicht monetären Fördermaßnahmen kann dabei jedes Team bis zu EUR 50.000,00 an Fördergeldern abrufen. Unklar scheint allerdings, wie diese Förderung steuerlich zu beurteilen ist. Ein Erklärungsversuch!

    Einkommensteuer bzw. Ertragsteuer: Steuerfreier Zuschuss?

    In Bezug auf die Einkommensteuer bzw. die weiteren Ertragsteuern ist zuerst zu prüfen, ob es sich um steuerfreie oder steuerpflichtige Einnahmen handelt. Steuerfrei sind die Fördergelder, wenn es eine gesetzliche Grundlage dafür gibt. In Frage kämen hierfür drei Vorschriften:

    • § 3 Nr. 2 EStG (u.a. Gründungszuschuss)
    • § 3 Nr. 11 EStG (Bezüge aus öffentlichen Mitteln)
    • § 3 Nr. 44 EStG (Stipendien)

    § 3 Nr. 2 EStG befreit unter Progressionsvorbehalt u.a. den Gründungszuschuss der Arbeitsagentur sowie „vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (…) haben.“ Der Gründungszuschuss soll die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit fördern und dient unabhängig von etwaigen Ausgaben oder Einnahmen der Sicherstellung des Lebensunterhaltes in der Anfangsphase. Die Mittel von SpeedUp! Europe hingegen werden für „software and equipment, travel expenses, rent of facilities and accommodation costs“ gewährt und werden nur für nachweisbar getätigte Ausgaben ausgezahlt. Das 7. FRP hat ferner das übergeordnete Ziel, Forschung und Entwicklung in der Union zu fördern. Meines Erachtens sind die Leistungen damit nicht vergleichbar, die Vorschrift kann auf den Fall nicht angewendet werden.

    § 3 Nr. 11 EStG befreit „Bezüge aus öffentlichen Mitteln (…) die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.“ Nach der Gesetzeskommentierung werden aber nur Leistungen erfasst, die „haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt sind“, mithin unter „deutsche haushaltsrechtliche Vorschriften“ fallen. (Ross, in Frotscher/Geurts, EStG, § 3 Nr. 44 EStG Rz. 4). Abgeleitet wird dies vermutlich aus einem Urteil des Bundesfinanzhof, der im Jahr 2002 entschied, dass Existenzgründerförderungen aus dem Europäischen Sozialfonds nicht steuerfrei seien (BFH v. 26.06.2002 – IV R 39/01). Die Entscheidung erging allerdings zu § 3 Nr. 2 EStG, nicht zu Nr. 11. An anderer Stelle findet sich jedoch ebenfalls der Hinweis, dass die Vorschrift sich insbesondere auf Leistungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden Anwendung finden soll (Erhard in Blümich, EStG, § 3 Nr. 11 EStG Rn. 2). Da es sich vorliegend um EU-Gelder handelt, ist anzunehmen, dass SpeedUp! Europe nicht von der Regelung erfasst wird.

    § 3 Nr. 44 EStG überschneidet sich im Anwendungsbereich zum Teil mit § 3 Nr. 11 EStG und kommt insbesondere in Frage, da auch Förderungen erfasst sind, die „aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört“ stammen und „zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.“ Steuerfrei sind allerdings nur Stipendien, also laufende, finanzielle Studienbeihilfen an Studierende, Doktoranden oder ähnliche Wissenschaftler. Damit ist auch diese Regelung auf SpeedUp! Europe nicht anwendbar.

    Zwischenergebnis: Für die Steuerfreiheit der Fördermittel fehlt es an der gesetzlichen Grundlage, es muss sich folglich um steuerpflichtige Leistungen handeln.

    Investitionszuschuss oder Aufwands- bzw. Ertragszuschuss

    Bei den steuerpflichtigen Zuschüssen ist zu unterscheiden zwischen einem Aufwands- bzw. Ertragszuschuss oder einem Investitionszuschuss. Letzterer liegt vor, sofern die Förderung der Anschaffung oder Herstellung einer Investition dient (z.B. Beschaffung von Wirtschaftsgütern, die für den Auf- oder Ausbau des Betriebes notwendig sind). Steuerlich unterscheiden sich die beiden Varianten wie folgt:

    • Der Aufwands- oder Ertragszuschuss ist in der Gewinnermittlung direkt als Einnahme zu erfassen (= erfolgswirksam).
    • Für den Investionszuschuss besteht ein Wahlrecht (R 6.5. Abs. 2 EStR): Die Gelder können als Einnahme erfasst werden (= erfolgswirksam) oder mindern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, für die der Zuschuss gewährt wurde (=erfolgsneutral).

    Da die Mittel von SpeedUp! Europe sowohl für „software and equipment“ als auch für „travel expenses, rent of facilities and accommodation costs“ abgerufen werden können, liegt meines Erachtens beides vor, je nach Verwendung. Dass es ferner auch möglich sein soll, einen bestimmten Betrag im Monat für die private Lebensführung zu verwenden, lässt die Sache allerdings noch einmal komplizierter erscheinen. Mangels Steuerbefreiung wären diese Beträge als erfolgswirksame Einnahme zu erfassen. Eine Aufteilung in der Gewinnermittlung bzw. in der Buchhaltung scheint daher geboten, da eine einheitliche Regelung fehlt.

    Umsatzsteuer

    Der Umsatzsteuer unterliegen bis auf wenige Ausnahmen nur Vorgänge, bei denen die Parteien Leistungen gegeneinander austauschen. In Bezug auf SpeedUp! Europe muss daher die Frage beantwortet werden, ob ein so genannter „echter Zuschuss“ vorliegt. Dies wäre der Fall, wenn die Mittel nicht in Erwartung einer bestimmten Gegenleistung gewährt werden. Wie eingangs beschrieben fördert das Programm die Entwicklung und Umsetzung einer Geschäftsidee, dem Fördermittelgeber wird kein bestimmter (Leistungs-)Erfolg geschuldet. Damit unterliegen die Leistungen meines Erachtens nicht der Umsatzsteuer.

    FAZIT

    Leider fehlt es an einer eindeutigen, gesetzlichen Regelung zur steuerlichen Behandlung der Fördermittel aus dem Programm SpeedUp! Europe. In Bezug auf die Einkommensteuer lässt sich keine der in Frage kommenden Befreiungsvorschriften anwenden, sodass es sich vorliegend um steuerpflichtige Zuschüsse handeln muss, und zwar je nach Verwendung um Aufwands- bzw. Ertragszuschüsse oder Investitionszuschüsse.

    Umsatzsteuerlich hingegen ist die Rechtslage eindeutiger: Mangels Leistungsaustausch liegen so genannte „echte Zuschüsse“ vor, die Fördergelder unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

    Abschließender Hinweis: Gegendarstellungen, Anmerkungen und Ergänzungen werden gerne entgegen genommen!

    LH(at)hamburg-tax.de