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  • Die Künstlersozialabgabe

    Die Künstlersozialabgabe

    Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz – die deutsche Sprache ist immer noch für Überraschungen gut. Unternehmen und Selbständige sollten dieser Wortkreation und dem, was sich dahinter verbirgt, ein paar Minuten Aufmerksamkeit schenken. Die wichtigsten Fragen zur Künstlersozialabgabe behandelt daher dieser Artikel.

    Was ist die Künstlersozialabgabe?

    Die Künstlersozialabgabe ist ein Baustein zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Wie ein Arbeitgeber übernimmt diese die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für freie Künstler und Publizisten. KSK-Versicherte zahlen also nur den halben Beitrag, weitere 20 % stammen aus einem Bundeszuschuss und die verbleibenden 30 % sollen durch die Künstlersozialabgabe gedeckt werden.

    KSK Abgabe

    Wer ist abgabepflichtig?

    Jedes Unternehmen und jeder Selbständige hat die Abgabe zu entrichten, sobald künstlerische Leistungen nicht nur einmalig in Anspruch genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beauftragte in der Künstlersozialkasse versichert ist oder nicht.

    Welche Leistungen sind abgabepflichtig?

    Der Künstlersozialabgabe unterliegen nach § 25 KSVG „Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen“. Darunter fallen z.B. die Leistungen der folgenden Personen:

    • Fotografen
    • Grafiker
    • Journalisten und Texter
    • Webdesigner
    • Musiker

    Abgabepflichtige Leistungen liegen im übrigen auch dann vor, wenn sie durch Personengesellschaften (GbRs, OHGs, KGs) erbracht werden. Leistungen von Kapitalgesellschaften (GmbHs oder Aktiengesellschaften) hingegen sind unbeachtlich.

    Wie hoch ist die Abgabe?

    Der Prozentsatz wird jährlich neu festgesetzt. Für 2015 und 2016 beträgt er 5,2% der aufgewendeten Netto-Beträge.

    Wie läuft das ab?

    Für das laufende Kalenderjahr sind gleichbleibende, monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Bis zum 31. März des Folgejahres ist dann mit einem Formular über die tatsächlich zu leistende Abgabe abzurechnen. Der Prozess ähnelt also dem einer Steuererklärung.

    Wer prüft das?

    Bis vor einiger Zeit wurde die Abgabe wenig geprüft, dies ändert sich mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz. Ziel ist es, die Zahl der jährlichen Prüfungen von 70.000 auf 400.000 zu erhöhen. Neben der Deutschen Rentenversicherung darf nunmehr auch die KSK selber eine Prüfung vornehmen.

    Was droht bei Nicht-Meldung?

    Die Nachforderung der Beträge, Säumniszuschläge und auch ein Bußgeld kann bis zu einer Höhe von EUR 50.000,00 festgesetzt werden.


  • Änderungen bei der Künstlersozialabgabe

    Änderungen bei der Künstlersozialabgabe

    Der Bundestag hat am 3. Juli 2014 einer Gesetzesänderung für die Künstlersozialabgabe zugestimmt.

    Grundsätzlich sind Unternehmer, die typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, verpflichtet, für diese eine besondere Abgabe an die Künstlersozialkasse abzuführen. Bisher wurde die Einhaltung dieser Verpflichtung allerdings wenig kontrolliert, sodass nur wenige Unternehmen ihrer Verpflichtung nachgekommen sind. Die Gesetzesänderung soll dem nun mit folgenden Maßnahmen entgegenwirken:

    • Fortan sind die Träger der Deutschen Rentenversicherung damit beauftragt, die Einhaltung der Künstlersozialabgaben zu prüfen.
    • Die Prüfungen sollen im Jahr 2015 insofern „massiv“ ausgeweitet werden.
    • Eine Geringfügigkeitsgrenze von EUR 450,00 entlastet kleinere Unternehmen.

    Quelle: NWB News