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  • Urteil: Als Programmierer im Ausland

    Urteil: Als Programmierer im Ausland

    Neue Arbeitswelt, CoWorking, über den Globus verteilte Teams, digitalen Nomaden – gearbeitet wird längst nicht mehr nur „im Büro“. Wer kann, darf oder möchte arbeitet gerne auch mal dort, wo es ihm gefällt. Die Betahäuser dieser Welt machen es möglich. Waren es anfangs vor allem die „Klick-Worker“ dessen Berufe hierfür prädestiniert sind, so trifft man vermehrt auch andere Berufe in CoWorking-Spaces wie z.B. dem SurfOffice auf Gran Canaria.

    Dieses ortsunabhängige Arbeiten stellt das Steuerrecht vor eine neue Herausforderung, da es in der Regel ortsbezogene Anknüpfungspunkte sind, die darüber entscheiden, ob ein Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf. Die Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 19. Januar 2016 (Az. 13 K 952/14 E) betrifft nun einen derartigen Fall.

    Als Programmierer in den Niederlanden

    Ein selbständiger Programmierer mit Wohnsitz in Deutschland war von einem niederländischen Unternehmen beauftragt worden, deren IT-Systeme zu integrieren und eine Datenmigration durchzuführen. Hierfür stellte man ihm ein Besprechungszimmer zur Verfügung – am Sitz der Firma in den Niederlanden. Und da nach der Auffassung des ITlers das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte den Niederlanden zustehe, hatte er die zugehörigen Einnahmen nicht der deutschen Besteuerung unterworfen.

    Die Betriebsprüfung kam fünf Jahre später zu einem anderen Ergebnis. Die Einnahmen aus der Tätigkeit für die niederländische Firma in Höhe von rd. EUR 175.000,00 seien in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    „Ständige Einrichtung“ Ja oder Nein

    Es folgte ein ausgiebiger Streit mit dem Finanzamt. Der Programmierer trug unter anderem vor, dass nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden derjenige Staat besteuern darf, in welchem der Steuerpflichtige eine „ständige Einrichtung“ unterhalte. Eine solche Einrichtung sei der Arbeitsraum am Sitz der Firma, da dieser speziell für ihn eingerichtet sei und er zeitweise exklusiven Zugang zu diesem Raum hatte. Ferner sei es im Übrigen nicht erforderlich, dass er diesen Raum auch dauerhaft genutzt habe. Schon allein die Tatsache, dass ihm dieser Raum für gewöhnlich zur Verfügung stehe führe dazu, dass den Niederlanden das Besteuerungsrecht zustehe.

    Das Finanzamt überzeugte die Darstellung nicht, der Fall ging zu Gericht.

    Keine Verfügungsmacht

    Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die Voraussetzungen für eine ständige Einrichtung nicht erfüllt seien. In der Begründung stellte das Gericht die Verfügungsmacht in den Mittelpunkt der Entscheidung:

    „Nach herrschender Auffassung ist eine ständige Einrichtung in diesem Sinne nur dann anzunehmen, wenn sie u.a. von einer gewissen Dauer ist und der Steuerpflichtige über sie nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.“

    … und weiter …

    „Nach der Ansicht des BFH liegt eine Verfügungsmacht in diesem Sinne jedenfalls nur dann vor, wenn dem Nutzenden eine Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen werden kann. (…) Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen sowie die bloße tatsächliche Mitbenutzung eines Raumes begründeten für sich genommen noch keine Betriebsstätte (…). Auch das bloße Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners genüge für sich genommen nicht, um die erforderliche Verfügungsmacht zu begründen. Das gelte selbst dann, wenn die Tätigkeit zeitlich wiederholt oder sogar dauerhaft erbracht werde.“

    Das Finanzgericht ließ ferner die „besonderen Umstände“ wie das exklusive Nutzungsrecht und die auf den Programmierer zugeschnittene Einrichtung des Arbeitsraumes nicht gelten:

    „Die Behauptung des Klägers, dass es für die Erfüllung seiner Leistung gerade der Überlassung des von ihm genutzten Raumes bedurft hätte, hat sich durch die Vernehmung des Zeugen D nicht bestätigt. Der Raum war nach dessen Aussage wie ein normaler Büroraum ausgestattet. Den für die Arbeit erforderlichen Computer hat der Kläger selbst mitgebracht und nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder mitgenommen. Wie der Zeuge D gleichfalls glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt hat, befand sich in dem betreffenden Raum keine besondere Zugriffsmöglichkeit auf das Computersystem der Fa. C . Der Zugriff erfolgte vielmehr über einen Kabelanschluss, wie er sich auch in anderen Büroräumen befand.“

    Zusammenfassung

    Ein Programmierer mit Wohnsitz in Deutschland sah für seine Einnahmen aus der Tätigkeit für ein niederländisches Unternehmen das Besteuerungsrecht bei den Niederlanden, da er seine Tätigkeit am Sitz des Unternehmens ausübte. Das Unternehme stellte ihm hierfür einen Arbeitsraum zur Verfügung, sodass er dort folglich eine „ständige Einrichtung“ im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unterhalte. Finanzamt und Finanzgericht folgten dieser Auffassung nicht. Da er keine eigene Verfügungsmacht über den Raum hatte sei eine „ständige Einrichtung“ nicht gegeben. Das Besteuerungsrecht Deutschlands, welches aufgrund seines inländischen Wohnsitzes besteht, werde daher nicht durch das DBA eingeschränkt. Die Einnahmen sind in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    Finanzgericht Düsseldorf, 13 K 952/14 E