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  • SpeedUp! Europe in Hamburg – Steuerliche Einordnung

    SpeedUp! Europe in Hamburg – Steuerliche Einordnung

    SpeedUp! Europe gehört zum 7. EU-Forschungsrahmenprogramm (kurz: FRP) und unterstützt derzeit in Hamburg 100 Teams bei der Entwicklung und Umsetzung einer Geschäftsidee. Neben zahlreichen nicht monetären Fördermaßnahmen kann dabei jedes Team bis zu EUR 50.000,00 an Fördergeldern abrufen. Unklar scheint allerdings, wie diese Förderung steuerlich zu beurteilen ist. Ein Erklärungsversuch!

    Einkommensteuer bzw. Ertragsteuer: Steuerfreier Zuschuss?

    In Bezug auf die Einkommensteuer bzw. die weiteren Ertragsteuern ist zuerst zu prüfen, ob es sich um steuerfreie oder steuerpflichtige Einnahmen handelt. Steuerfrei sind die Fördergelder, wenn es eine gesetzliche Grundlage dafür gibt. In Frage kämen hierfür drei Vorschriften:

    • § 3 Nr. 2 EStG (u.a. Gründungszuschuss)
    • § 3 Nr. 11 EStG (Bezüge aus öffentlichen Mitteln)
    • § 3 Nr. 44 EStG (Stipendien)

    § 3 Nr. 2 EStG befreit unter Progressionsvorbehalt u.a. den Gründungszuschuss der Arbeitsagentur sowie „vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (…) haben.“ Der Gründungszuschuss soll die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit fördern und dient unabhängig von etwaigen Ausgaben oder Einnahmen der Sicherstellung des Lebensunterhaltes in der Anfangsphase. Die Mittel von SpeedUp! Europe hingegen werden für „software and equipment, travel expenses, rent of facilities and accommodation costs“ gewährt und werden nur für nachweisbar getätigte Ausgaben ausgezahlt. Das 7. FRP hat ferner das übergeordnete Ziel, Forschung und Entwicklung in der Union zu fördern. Meines Erachtens sind die Leistungen damit nicht vergleichbar, die Vorschrift kann auf den Fall nicht angewendet werden.

    § 3 Nr. 11 EStG befreit „Bezüge aus öffentlichen Mitteln (…) die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.“ Nach der Gesetzeskommentierung werden aber nur Leistungen erfasst, die „haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt sind“, mithin unter „deutsche haushaltsrechtliche Vorschriften“ fallen. (Ross, in Frotscher/Geurts, EStG, § 3 Nr. 44 EStG Rz. 4). Abgeleitet wird dies vermutlich aus einem Urteil des Bundesfinanzhof, der im Jahr 2002 entschied, dass Existenzgründerförderungen aus dem Europäischen Sozialfonds nicht steuerfrei seien (BFH v. 26.06.2002 – IV R 39/01). Die Entscheidung erging allerdings zu § 3 Nr. 2 EStG, nicht zu Nr. 11. An anderer Stelle findet sich jedoch ebenfalls der Hinweis, dass die Vorschrift sich insbesondere auf Leistungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden Anwendung finden soll (Erhard in Blümich, EStG, § 3 Nr. 11 EStG Rn. 2). Da es sich vorliegend um EU-Gelder handelt, ist anzunehmen, dass SpeedUp! Europe nicht von der Regelung erfasst wird.

    § 3 Nr. 44 EStG überschneidet sich im Anwendungsbereich zum Teil mit § 3 Nr. 11 EStG und kommt insbesondere in Frage, da auch Förderungen erfasst sind, die „aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört“ stammen und „zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.“ Steuerfrei sind allerdings nur Stipendien, also laufende, finanzielle Studienbeihilfen an Studierende, Doktoranden oder ähnliche Wissenschaftler. Damit ist auch diese Regelung auf SpeedUp! Europe nicht anwendbar.

    Zwischenergebnis: Für die Steuerfreiheit der Fördermittel fehlt es an der gesetzlichen Grundlage, es muss sich folglich um steuerpflichtige Leistungen handeln.

    Investitionszuschuss oder Aufwands- bzw. Ertragszuschuss

    Bei den steuerpflichtigen Zuschüssen ist zu unterscheiden zwischen einem Aufwands- bzw. Ertragszuschuss oder einem Investitionszuschuss. Letzterer liegt vor, sofern die Förderung der Anschaffung oder Herstellung einer Investition dient (z.B. Beschaffung von Wirtschaftsgütern, die für den Auf- oder Ausbau des Betriebes notwendig sind). Steuerlich unterscheiden sich die beiden Varianten wie folgt:

    • Der Aufwands- oder Ertragszuschuss ist in der Gewinnermittlung direkt als Einnahme zu erfassen (= erfolgswirksam).
    • Für den Investionszuschuss besteht ein Wahlrecht (R 6.5. Abs. 2 EStR): Die Gelder können als Einnahme erfasst werden (= erfolgswirksam) oder mindern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, für die der Zuschuss gewährt wurde (=erfolgsneutral).

    Da die Mittel von SpeedUp! Europe sowohl für „software and equipment“ als auch für „travel expenses, rent of facilities and accommodation costs“ abgerufen werden können, liegt meines Erachtens beides vor, je nach Verwendung. Dass es ferner auch möglich sein soll, einen bestimmten Betrag im Monat für die private Lebensführung zu verwenden, lässt die Sache allerdings noch einmal komplizierter erscheinen. Mangels Steuerbefreiung wären diese Beträge als erfolgswirksame Einnahme zu erfassen. Eine Aufteilung in der Gewinnermittlung bzw. in der Buchhaltung scheint daher geboten, da eine einheitliche Regelung fehlt.

    Umsatzsteuer

    Der Umsatzsteuer unterliegen bis auf wenige Ausnahmen nur Vorgänge, bei denen die Parteien Leistungen gegeneinander austauschen. In Bezug auf SpeedUp! Europe muss daher die Frage beantwortet werden, ob ein so genannter „echter Zuschuss“ vorliegt. Dies wäre der Fall, wenn die Mittel nicht in Erwartung einer bestimmten Gegenleistung gewährt werden. Wie eingangs beschrieben fördert das Programm die Entwicklung und Umsetzung einer Geschäftsidee, dem Fördermittelgeber wird kein bestimmter (Leistungs-)Erfolg geschuldet. Damit unterliegen die Leistungen meines Erachtens nicht der Umsatzsteuer.

    FAZIT

    Leider fehlt es an einer eindeutigen, gesetzlichen Regelung zur steuerlichen Behandlung der Fördermittel aus dem Programm SpeedUp! Europe. In Bezug auf die Einkommensteuer lässt sich keine der in Frage kommenden Befreiungsvorschriften anwenden, sodass es sich vorliegend um steuerpflichtige Zuschüsse handeln muss, und zwar je nach Verwendung um Aufwands- bzw. Ertragszuschüsse oder Investitionszuschüsse.

    Umsatzsteuerlich hingegen ist die Rechtslage eindeutiger: Mangels Leistungsaustausch liegen so genannte „echte Zuschüsse“ vor, die Fördergelder unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

    Abschließender Hinweis: Gegendarstellungen, Anmerkungen und Ergänzungen werden gerne entgegen genommen!

    LH(at)hamburg-tax.de