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  • Urteil: Als Programmierer im Ausland

    Urteil: Als Programmierer im Ausland

    Neue Arbeitswelt, CoWorking, über den Globus verteilte Teams, digitalen Nomaden – gearbeitet wird längst nicht mehr nur „im Büro“. Wer kann, darf oder möchte arbeitet gerne auch mal dort, wo es ihm gefällt. Die Betahäuser dieser Welt machen es möglich. Waren es anfangs vor allem die „Klick-Worker“ dessen Berufe hierfür prädestiniert sind, so trifft man vermehrt auch andere Berufe in CoWorking-Spaces wie z.B. dem SurfOffice auf Gran Canaria.

    Dieses ortsunabhängige Arbeiten stellt das Steuerrecht vor eine neue Herausforderung, da es in der Regel ortsbezogene Anknüpfungspunkte sind, die darüber entscheiden, ob ein Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf. Die Entscheidung des Finanzgerichtes Düsseldorf vom 19. Januar 2016 (Az. 13 K 952/14 E) betrifft nun einen derartigen Fall.

    Als Programmierer in den Niederlanden

    Ein selbständiger Programmierer mit Wohnsitz in Deutschland war von einem niederländischen Unternehmen beauftragt worden, deren IT-Systeme zu integrieren und eine Datenmigration durchzuführen. Hierfür stellte man ihm ein Besprechungszimmer zur Verfügung – am Sitz der Firma in den Niederlanden. Und da nach der Auffassung des ITlers das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte den Niederlanden zustehe, hatte er die zugehörigen Einnahmen nicht der deutschen Besteuerung unterworfen.

    Die Betriebsprüfung kam fünf Jahre später zu einem anderen Ergebnis. Die Einnahmen aus der Tätigkeit für die niederländische Firma in Höhe von rd. EUR 175.000,00 seien in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    „Ständige Einrichtung“ Ja oder Nein

    Es folgte ein ausgiebiger Streit mit dem Finanzamt. Der Programmierer trug unter anderem vor, dass nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden derjenige Staat besteuern darf, in welchem der Steuerpflichtige eine „ständige Einrichtung“ unterhalte. Eine solche Einrichtung sei der Arbeitsraum am Sitz der Firma, da dieser speziell für ihn eingerichtet sei und er zeitweise exklusiven Zugang zu diesem Raum hatte. Ferner sei es im Übrigen nicht erforderlich, dass er diesen Raum auch dauerhaft genutzt habe. Schon allein die Tatsache, dass ihm dieser Raum für gewöhnlich zur Verfügung stehe führe dazu, dass den Niederlanden das Besteuerungsrecht zustehe.

    Das Finanzamt überzeugte die Darstellung nicht, der Fall ging zu Gericht.

    Keine Verfügungsmacht

    Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die Voraussetzungen für eine ständige Einrichtung nicht erfüllt seien. In der Begründung stellte das Gericht die Verfügungsmacht in den Mittelpunkt der Entscheidung:

    „Nach herrschender Auffassung ist eine ständige Einrichtung in diesem Sinne nur dann anzunehmen, wenn sie u.a. von einer gewissen Dauer ist und der Steuerpflichtige über sie nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat.“

    … und weiter …

    „Nach der Ansicht des BFH liegt eine Verfügungsmacht in diesem Sinne jedenfalls nur dann vor, wenn dem Nutzenden eine Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen werden kann. (…) Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen sowie die bloße tatsächliche Mitbenutzung eines Raumes begründeten für sich genommen noch keine Betriebsstätte (…). Auch das bloße Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners genüge für sich genommen nicht, um die erforderliche Verfügungsmacht zu begründen. Das gelte selbst dann, wenn die Tätigkeit zeitlich wiederholt oder sogar dauerhaft erbracht werde.“

    Das Finanzgericht ließ ferner die „besonderen Umstände“ wie das exklusive Nutzungsrecht und die auf den Programmierer zugeschnittene Einrichtung des Arbeitsraumes nicht gelten:

    „Die Behauptung des Klägers, dass es für die Erfüllung seiner Leistung gerade der Überlassung des von ihm genutzten Raumes bedurft hätte, hat sich durch die Vernehmung des Zeugen D nicht bestätigt. Der Raum war nach dessen Aussage wie ein normaler Büroraum ausgestattet. Den für die Arbeit erforderlichen Computer hat der Kläger selbst mitgebracht und nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder mitgenommen. Wie der Zeuge D gleichfalls glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt hat, befand sich in dem betreffenden Raum keine besondere Zugriffsmöglichkeit auf das Computersystem der Fa. C . Der Zugriff erfolgte vielmehr über einen Kabelanschluss, wie er sich auch in anderen Büroräumen befand.“

    Zusammenfassung

    Ein Programmierer mit Wohnsitz in Deutschland sah für seine Einnahmen aus der Tätigkeit für ein niederländisches Unternehmen das Besteuerungsrecht bei den Niederlanden, da er seine Tätigkeit am Sitz des Unternehmens ausübte. Das Unternehme stellte ihm hierfür einen Arbeitsraum zur Verfügung, sodass er dort folglich eine „ständige Einrichtung“ im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unterhalte. Finanzamt und Finanzgericht folgten dieser Auffassung nicht. Da er keine eigene Verfügungsmacht über den Raum hatte sei eine „ständige Einrichtung“ nicht gegeben. Das Besteuerungsrecht Deutschlands, welches aufgrund seines inländischen Wohnsitzes besteht, werde daher nicht durch das DBA eingeschränkt. Die Einnahmen sind in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig.

    Finanzgericht Düsseldorf, 13 K 952/14 E


  • Zur Abzugsfähigkeit von Eintrittsgeldern

    Zur Abzugsfähigkeit von Eintrittsgeldern

    Für die kreativen Berufe stellt sich häufig die Frage, ob Eintrittsgelder steuerlich geltend gemacht werden können. Wer kreativ tätig ist, benötigt schließlich Inspiration. Häufig ist „Kunst“ die Weiterentwicklung, Ergänzung oder Zusammenführung bereits vorhandener Ideen und Kreationen. Aus Blues wurde Jazz oder

    „Fake it till you make it!“

    Lässt sich daraus nun ableiten, dass Musiker und Songwriter Konzerttickets als Betriebsausgabe geltend machen können? Können Dramaturgen und Regisseure Theaterkarten absetzen? Was ist mit den Eintrittsgeldern für Museen und Ausstellungen im Falle von Schriftstellern oder Designern? Wie immer kommt es hier auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, es lassen sich allerdings die im Folgenden dargestellten Fallgruppen bilden.

    1. Enger, beruflicher Bezug

    Immer dann, wenn der Aufwand in direktem und engen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit oder zu einem beruflichen Projekt steht müssen diese Kosten abzugsfähig sein. Folgende Beispiele sind denkbar:

    • Ein Theaterregisseur besucht die Inszenierung eines Stückes, welches er später selber inszenieren wird.
    • Ein Schriftsteller oder Journalist besucht eine Ausstellung zu einem Thema, über welches er später berichten oder ein Buch verfassen will.
    2. Private Veranlassung

    Erfolgt der Besuch einer Ausstellung oder eines Konzertes vordergründig aus privaten Gründen, ist ein Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen. Aus der Tatsache, dass jemand Berufsmusiker ist, kann also nicht folgen, dass sämtliche Konzerttickets abgesetzt werden können. Ebenso kann auch der Filmregisseur nicht jeden Kinobesuch geltend machen.

    3. Grenzfälle

    Schwierig wird es, wenn berufliche und private Gründe zusammentreffen. Steuerrechtlich spricht man in solchen Fällen von den „gemischten Aufwendungen“. Diese sind grundsätzlich erst einmal nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der private und berufliche Anteil anhand eines geeigneten und nachvollziehbaren Aufteilungsmaßstabes trennbar ist.

    4. Aktuelle Entscheidung

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat kürzlich mit dem Urteil vom 19.2.2016 (Az 13 K 2981/13) über einen entsprechenden Fall entschieden. Die Klägerin begehrte als Kunstlehrerin und freiberufliche Kunstmalerin (Letzteres als „Liebhaberei“) den Abzug von 50% der Kosten für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

    Das Finanzgericht ließ eine steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten nicht gelten. Zwar bestehe nach neuester Rechtsprechung kein generelles Aufteilungsverbot mehr (siehe oben „3. Grenzfälle“), eine Aufteilung komme hier aber nicht in Betracht, weil die

    „beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Aufteilungskriterien fehlt.“

    … und weiter…

    „Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und in einen privaten Teil nicht möglich. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, nach welchen objektiven Kriterien die Aufteilung erfolgen sollte. Im vorliegenden Fall handelte es sich jeweils um einheitliche Veranstaltungen, die insgesamt sowohl aus beruflichem als auch privatem Interesse besucht wurden. Anders als etwa bei einer mehrtägigen Reise ist daher insbesondere keine Aufteilung nach privatem und beruflichem Zeitumfang möglich. Jeder prozentuale Aufteilungsmaßstab wäre willkürlich.“

    FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.2.2016, 13 K 2981/13

     


  • Studienkosten steuerlich berücksichtigen

    Studienkosten steuerlich berücksichtigen

    Aufwendungen für ein Studium oder eine Ausbildung können steuerlich geltend gemacht werden. Über Detailfragen wurde hierzu in den vergangenen Jahren häufig gestritten – vor den Gerichten, in der Verwaltung und in der Literatur. Der Bundesfinanzhof hatte nicht selten zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden, aber der Gesetzgeber hat durch Gesetzesänderungen immer wieder gegengesteuert, zuletzt mit einer Neuregelung zum 1. Januar 2015. Dieser Artikel stellt die derzeitigen Abzugsmöglichkeiten zusammenfassend dar.

    Welche Kosten sind zu berücksichtigen?

    Abzugsfähig sind im Grunde sämtliche Aufwendungen, die im Rahmen des Studiums entstehen, hierzu gehören typischerweise

    • Studiengebühren
    • Studienbeiträge (Semesterticket, etc.)
    • Arbeitsmittel
    • Fachbücher, Fachzeitungen
    • Fahrtkosten zur Uni
    • ggf. ein häusliches Arbeitszimmer

    Gibt es einen Höchstbetrag?

    Der Abzug kann auf einen Höchstbetrag von derzeit EUR 6.000,00 pro Jahr beschränkt sein. Dies ist aber nur der Fall, wenn es sich um eine Erstausbildung oder ein Erststudium handelt, also nicht bereits ein zu einem Beruf qualifizierender Abschluss erworben wurde. Bisher reichte hierfür eine kurze Ausbildung, beispielsweise als Rettungssanitäter oder Flugbegleiter. Ab 2015 muss aufgrund einer gesetzlichen Überarbeitung allerdings eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung vorliegen.

    Die Unterscheidung zwischen Erststudium bzw. Erstausbildung und weiteren Fortbildungen ist steuerlich aus einem weiteren Grund von besonderer Bedeutung. Da Aufwendungen für ein Erststudium steuertechnisch als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, ist der Abzug nicht nur auf EUR 6.000,00 beschränkt, die Aufwendungen können auch nicht in das kommende Jahr vorgetragen werden, wenn im aktuellen Jahr keine Einkünfte zur Verrechnung zur Verfügung stehen. Mit anderen Worten: Wenn sich die Aufwendungen im aktuellen Jahr nicht auswirken, verfällt der „Steuerbonus“.

    Dies ist anders, sofern bereits eine erste Ausbildung vorliegt. Die Aufwendungen für alle weiteren Studien oder Ausbildungen stellen dann Werbungskosten dar und können – sofern keine Einkünfte im laufenden Jahr vorliegen – in den kommenden Jahren mit allen anderen Einkünften verrechnet werden.

    Zusammenfassung

    Studienkosten


  • Umzugskosten richtig absetzen

    Umzugskosten richtig absetzen

    „Heute hier, morgen dort…“, berufliche Veränderungen finden sich mittlerweile regelmäßig in fast allen Lebensläufen. Häufig geht mit einem neuen Job auch ein Ortswechsel einher. Was viele dabei nicht wissen oder in dem Trubel einfach vergessen, ist, dass die Aufwendungen  für einen beruflich bedingten Ortswechsel von der Steuer abgezogen werden können. Die steuerliche Behandlung von Umzugskosten – darum geht es in diesem Artikel.

    Wann sind Umzugskosten abzugsfähig?

    Wenn der Umzug beruflich veranlasst ist! Z.B. durch

    • Jobwechsel
    • Versetzung
    • erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit 

    Darüber hinaus werden auch Fälle anerkannt, in denen der Wohnort näher an einen bestehenden Arbeitsort verlegt wird. In diesem Fall muss die ersparte Fahrtzeit allerdings mehr als eine Stunde betragen.

    Welche Kosten können abgesetzt werden?

    Zu den möglichen Kostenpositionen gehören vordergründig:

    • sämtliche, durch den Umzug bedingte Fahrten (Wohnungsbesichtigungen, Unterzeichnung Mietvertrag, Maklertreffen, Transporte)
    • doppelte Mietzahlungen wegen nicht rechtzeitig kündbarer Wohnung bis maximal 6 Monate
    • Maklergebühren oder ähnliche Vertragsabschlusskosten
    • sonstige Umzugskosten wie Wohnungsanzeigen, Umzugshelfer und Möbeltransport, Aufwendungen für den Auf- und Abbau von eingebautem Mobiliar, Renovierungskosten für die verlassene Wohnung, Umschreibung von Personalausweis und/oder Kfz

    Die Aufwendungen müssen anhand von Belegen nachweisbar sein. Ohne Nachweis können allerdings Pauschalbeträge geltend gemacht werden. Diese betragen seit dem 1. August 2013:

    • EUR 687,00 für Ledige
    • EUR 1.374,00 für Ehepaare
    • EUR 303,00 für jede weitere, im Haushalt lebende Person

    Im Übrigen können Umzugskosten vom Arbeitgeber auch im Rahmen von Höchstbeträgen steuerfrei ersetzt werden. Diese Erstattung ist gegebenenfalls auf die tatsächlichen Umzugskosten anzurechnen.

    Wie werden Umzugskosten geltend gemacht?

    Die Umzugskosten können in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten  angegeben werden.


  • Steuernummern – Welche und wofür?

    Steuernummern – Welche und wofür?

    Vorbei sind die Zeiten in denen es „die eine Steuernummer“ gab. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Nummern innerhalb und außerhalb des Steuerrechts, die unterschiedlichen Zwecken dienen – und dass trotz der zahlreichen Steuervereinfachungs- und Bürokratieabbaugesetzen! Eine Übersicht:

    Die Steuernummer (der Klassiker)

    Die Steuernummer wird von den Finanzämter an die Steuerpflichtigen vergeben und ist aus Sicht der Verwaltung (noch) das zentrale Aktenzeichen, unter der ein Steuerpflichtiger geführt wird. Dies führt dazu, dass leider bei einem Wechsel des Finanzamtes stets eine neue Steuernummer vergeben, wie z.B. im Falle des Umzuges oder bei Sitzverlegung in einen neuen Verwaltungsbezirk. Ein Steuerpflichtiger kann außerdem auch mehrere Steuernummern zugewiesen bekommen, z.B. jeweils eine für die Einkommen- und Umsatzsteuer. Die Steuernummer ist ferner auf Rechnungen anzugeben, sofern nicht eine Umsatzsteuer-ID-Nummer vorliegt und genannt wird.

    Die Steueridentifikationsnummer

    Die steuerliche Identifikationsnummer oder „Steueridentifikationsnummer“ wurde im Jahr 2007 eingeführt und wird an jeden in Deutschland gemeldeten Bürger vergeben. Sie gilt nur für natürliche Personen und ändert sich im Gegensatz zur Steuernummer nicht. Oftmals ist die Mitteilung der Steueridentifikationsnummer eines der ersten behördlichen Schreiben, welches den Eltern nach der Geburt eines Kindes zugeht. Mittelfristig soll sie die Steuernummer sowie die eTIN ablösen und damit die Verwaltung vereinfachen und entlasten. Die Nummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und dient auch dazu, den Steuerpflichtigen eindeutig zu identifizieren sowie einen Datenaustausch zwischen verschiedenen Institutionen zu ermöglichen.

    Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder auch „USt-ID-Nummer“ bzw. „VAT-Number“ wird für den Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union benötigt und wird auf Antrag an Unternehmen oder unternehmerisch tätige Personen vergeben. Die zuständige Behörde ist auch hier das Bundeszentralamt für Steuern. Beispielsweise kann eine Warenlieferung in ein anderes EU-Land u.a. nur dann als umsatzsteuerfrei behandelt werden, wenn der Lieferant eine gültige USt-ID-Nummer von seinem Kunden mitgeteilt bekommen hat. Die Gültigkeit kann kostenfrei und online überprüft werden (Link). Außerdem kann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anstatt der Steuernummer auf Rechnungen angegeben werden. Dies empfiehlt sich gerade deshalb, weil die USt-ID-Nummer weniger Missbrauchsmöglichkeiten bietet.

    Die eTIN

    Die eTIN wurde im Rahmen der Einführung der elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerdaten eingeführt und ist aufgrund der mittlerweile vorliegenden Steueridentifikationsnummer überflüssig geworden. Gleichwohl existieren beide Nummern derzeit parallel, so dass sich die eTIN nach wie vor z.B. auf der elektronischen Lohnsteuerjahresbescheinigung wiederfindet.

    Die Betriebsnummer

    Die Betriebsnummer ist eine nicht steuerliche Nummer und wird von der Bundesagentur für Arbeit vergeben. Ihr Zweck ist die Identifizierung einer Person oder eines Unternehmens als Arbeitgeber und findet im Bereich der Sozialversicherung Verwendung. Sie ist also notwendig, sobald Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Vergabe erfolgt auf Antrag.