Schlagwort: steuern


  • Was ändert sich 2017?

    Was ändert sich 2017?

    Vielleicht liegt es an den zahlreichen Krisen in der Welt, vielleicht auch an der großen Koalition, die sich häufig nur auf den kleinsten gemeinsamen Nenner einigen kann. Auffällig ist jedenfalls, dass sich die steuerlichen Änderungen in einem angemessenen Rahmen halten. Anstatt eine große Gesetzesreform nach der anderen durch den Bundestag zu jagen wie es noch vor ein paar Jahren der Fall war, werden eher punktuelle Änderungen an den Steuergesetzen vorgenommen. Für uns Steuerberater eine gute Sache, da uns etwas mehr Luft bleibt, die Änderungen zu verarbeiten. Was also ändert sich ab 2017?

    Verlustvorträge bei Kapitalgesellschaften

    VerlusteWenn bei Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG) 50% der Anteile den Besitzer wechseln führte dies bisher dazu, dass entstandene steuerliche Verlustvorträge vollständig untergehen. Insbesondere für Start-Ups stellt dies ein Problem dar, weil oftmals in den Anfangsjahren nur Verluste erzielt werden und Anteilseignerwechsel aber einen wesentlichen Bestandteil der Finanzierung ausmachen. Eine derzeit im Entwurf befindliche Gesetzesänderung soll die Fortführung der Verlustvorträge bei wesentlichen Änderungen im Gesellschafterbestand in Ausnahmen nun dennoch ermöglichen, so z.B. wenn das Geschäft drei Jahre unverändert fortgeführt wird und weitere steuerrechtliche Besonderheiten beachtet werden. Die Änderung soll bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 greifen.

    Erbschaftsteuerreform

    Das Bundesverfassungsgericht hatte mit dem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) die Regierung aufgefordert, Änderungen am Erbschaftsteuergesetz vorzunehmen, um dessen Verfassungsmäßigkeit herzustellen. Kurz vor knapp konnte man sich dann politisch auf neue Lösungen einigen, die rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 gelten sollen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Verschenkung oder Vererbung von Unternehmen (Betriebsvermögen). Diese Vermögensübertragungen können zwar weiterhin vollständig oder zu 85 % ohne Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer erfolgen, die Voraussetzungen hierfür wurden aber enger gefasst. Beispielsweise war es bisher unschädlich, wenn das Unternehmen bis zu 50 % nicht unternehmensnotwendiges Verwaltungsvermögen besaß. Somit konnte nicht begünstigtes Vermögen über den Umweg einer Unternehmensübertragung von der Erbschaftsteuer freigehalten werden. Diese Grenze wurde nunmehr auf 20% herabgesetzt.

    Auslandskonten

    Für 2016 werden ausländische Banken den deutschen Finanzämtern erstmals jährliche Meldungen über Kapitalerträge für in Deutschland ansässige Personen erteilen. Übermittelt werden:

    • Kapitalerträge
    • Veräußerungserlöse
    • Konto- und Depotbestand zum Jahresende

    Datenaustausch

    Jahressteuerbescheinigung über Kapitalerträge

    Ab dem Jahr 2017 müssen die Steuerbescheinigungen der Banken über die Kapitalerträge nicht mehr im Original bei dem Finanzamt eingereicht werden, sondern nur in Ausnahmefällen, wenn das Finanzamt die Vorlage der Originalbescheinigung verlangt. Dementsprechend ist es vorerst auch ausreichend, wenn die Banken die Bescheinigung dem Kunden nur elektronisch zur Verfügung stellen.

    Elektronische Registrierkassen

    Ab dem 1. Januar 2017 müssen elektronische Registrierkassen die Einzelumsätze („Journaldaten“) elektronisch speichern können. Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2020 werden zusätzlich elektronische und zertifizierte Sicherungseinrichtungen verpflichtend. Erfüllt die Kasse die Anforderungen nicht, drohen neuerdings Bußgelder bis zu einem Betrag von EUR 25.000,00.

    Elektroautos

    eautoElektroautos sind seit dem 1. Januar 2016 für fünf Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Für alle bis zum 31. Dezember 2020 erworbenen Elektroautos wird die Kfz-Steuerbefreiung auf zehn Jahre verlängert.


  • 5 heiße Tipps für die Buchhaltung des Selbständigen

    5 heiße Tipps für die Buchhaltung des Selbständigen

    Anlässlich des anstehenden Workshops „Buchhaltung & Steuern“ im Rahmen der Betahaus Academy in Hamburg wurde ich gebeten, im Vorwege einmal meine „fünf heißen Tipps für die Buchhaltung  des Selbständigen“ darzulegen. Hier sind sie:

    Get organized!

    Wenn man gut organisiert ist, ist die halbe Arbeit schon getan. Anstatt deine Belege, Quittungen, Rechnungen und was sonst noch für Buchhaltung und Steuern notwendig ist überall rumfliegen zu lassen, legst du am besten ein Ort fest, wo du die Unterlagen immer sofort ablegen kannst. Dann ist es am Monats-, Quartals- oder Jahresende deutlich leichter, die Buchhaltung zu erstellen und der Grund, weshalb die allermeisten die Sache ewig vor sich herschieben, entfällt.

    Also, lege deine Steuer-INBOX fest und – ProTipp – unterteile sie am besten gleich in „Einnahmen“, „Ausgaben“, „Kontoauszüge“ und „Sonstiges“.

    Suche dir ein Buchhaltungs-Tool, dass zu dir passt

    Mittlerweile gibt es unzählige Online- und Offline-Tools, mit den kleine bis mittelgroße Buchhaltungen gemacht werden können. Die gute alte Excel-Buchhaltung ist aus der Mode gekommen und entspricht auch nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung. Tools wie LexOffice oder Debitoor haben außerdem den Vorteil, dass die Umsatzsteuervoranmeldung mit wenigen Klicks erledigt werden kann, sobald die Belege erfasst sind.

    Also, schau und höre dich ein wenig um und entscheide dich für ein Buchhaltungs-Tool. ProTipp: Spreche dich diesbezüglich mit deinem Steuerberater ab, damit dieser mit den Buchhaltungsdaten später auch arbeiten kann. Und damit wären wir auch schon beim Tipp Nr. 3…

    Verbünde dich mit einem Steuerberater

    Selbst wer hoch motiviert ist, das Thema Steuern und Buchhaltung alleine in den Griff zu bekommen, sollte sich einen Steuerberater ins Team holen. Moderne Berater bieten mittlerweile verschiedene Kooperationsmodelle an, vom „Rundum-Sorglos-Paket“ oder dem ausschließlichen Experten-Rat in schwierigen Fällen ist alles möglich. Aber bei der Abwicklung von Auslandsumsätzen oder anderen Fragen solltest du dich keinesfalls auf das gefährliche Halbwissen im Netz verlassen. Und ganz nebenbei hast du mit einem Steuerberater für die Abgabe der Steuererklärungen auch gleich 7 Monate mehr Zeit!

    Halte dich an die Fristen

    Wer regelmäßig Steuererklärungen und Voranmeldungen verspätet einreicht oder Zahlungen verspätet leistet, erhöht die Chancen auf eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt deutlich. Also: Be in time!

    Lege dir ein Geschäftskonto an

    Als Freiberufler ist man nicht verpflichtet, ein eigenes Bankkonto für die selbständige Tätigkeit anzulegen. Ich empfehle aber dennoch in der Buchhaltung Privates und Berufliches zu trennen. Zum einen macht es einem die Buchhaltungsarbeit leichter und übersichtlicher, zum anderen kann das Finanzamt im Falle einer Prüfung Einsicht in alle geschäftlich genutzten Konten verlangen. Und wer möchte schon sein gesamten Privatausgaben vor dem Finanzamt ausbreiten?


  • SpeedUp! Europe in Hamburg – Steuerliche Einordnung

    SpeedUp! Europe in Hamburg – Steuerliche Einordnung

    SpeedUp! Europe gehört zum 7. EU-Forschungsrahmenprogramm (kurz: FRP) und unterstützt derzeit in Hamburg 100 Teams bei der Entwicklung und Umsetzung einer Geschäftsidee. Neben zahlreichen nicht monetären Fördermaßnahmen kann dabei jedes Team bis zu EUR 50.000,00 an Fördergeldern abrufen. Unklar scheint allerdings, wie diese Förderung steuerlich zu beurteilen ist. Ein Erklärungsversuch!

    Einkommensteuer bzw. Ertragsteuer: Steuerfreier Zuschuss?

    In Bezug auf die Einkommensteuer bzw. die weiteren Ertragsteuern ist zuerst zu prüfen, ob es sich um steuerfreie oder steuerpflichtige Einnahmen handelt. Steuerfrei sind die Fördergelder, wenn es eine gesetzliche Grundlage dafür gibt. In Frage kämen hierfür drei Vorschriften:

    • § 3 Nr. 2 EStG (u.a. Gründungszuschuss)
    • § 3 Nr. 11 EStG (Bezüge aus öffentlichen Mitteln)
    • § 3 Nr. 44 EStG (Stipendien)

    § 3 Nr. 2 EStG befreit unter Progressionsvorbehalt u.a. den Gründungszuschuss der Arbeitsagentur sowie „vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (…) haben.“ Der Gründungszuschuss soll die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit fördern und dient unabhängig von etwaigen Ausgaben oder Einnahmen der Sicherstellung des Lebensunterhaltes in der Anfangsphase. Die Mittel von SpeedUp! Europe hingegen werden für „software and equipment, travel expenses, rent of facilities and accommodation costs“ gewährt und werden nur für nachweisbar getätigte Ausgaben ausgezahlt. Das 7. FRP hat ferner das übergeordnete Ziel, Forschung und Entwicklung in der Union zu fördern. Meines Erachtens sind die Leistungen damit nicht vergleichbar, die Vorschrift kann auf den Fall nicht angewendet werden.

    § 3 Nr. 11 EStG befreit „Bezüge aus öffentlichen Mitteln (…) die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.“ Nach der Gesetzeskommentierung werden aber nur Leistungen erfasst, die „haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt sind“, mithin unter „deutsche haushaltsrechtliche Vorschriften“ fallen. (Ross, in Frotscher/Geurts, EStG, § 3 Nr. 44 EStG Rz. 4). Abgeleitet wird dies vermutlich aus einem Urteil des Bundesfinanzhof, der im Jahr 2002 entschied, dass Existenzgründerförderungen aus dem Europäischen Sozialfonds nicht steuerfrei seien (BFH v. 26.06.2002 – IV R 39/01). Die Entscheidung erging allerdings zu § 3 Nr. 2 EStG, nicht zu Nr. 11. An anderer Stelle findet sich jedoch ebenfalls der Hinweis, dass die Vorschrift sich insbesondere auf Leistungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden Anwendung finden soll (Erhard in Blümich, EStG, § 3 Nr. 11 EStG Rn. 2). Da es sich vorliegend um EU-Gelder handelt, ist anzunehmen, dass SpeedUp! Europe nicht von der Regelung erfasst wird.

    § 3 Nr. 44 EStG überschneidet sich im Anwendungsbereich zum Teil mit § 3 Nr. 11 EStG und kommt insbesondere in Frage, da auch Förderungen erfasst sind, die „aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört“ stammen und „zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.“ Steuerfrei sind allerdings nur Stipendien, also laufende, finanzielle Studienbeihilfen an Studierende, Doktoranden oder ähnliche Wissenschaftler. Damit ist auch diese Regelung auf SpeedUp! Europe nicht anwendbar.

    Zwischenergebnis: Für die Steuerfreiheit der Fördermittel fehlt es an der gesetzlichen Grundlage, es muss sich folglich um steuerpflichtige Leistungen handeln.

    Investitionszuschuss oder Aufwands- bzw. Ertragszuschuss

    Bei den steuerpflichtigen Zuschüssen ist zu unterscheiden zwischen einem Aufwands- bzw. Ertragszuschuss oder einem Investitionszuschuss. Letzterer liegt vor, sofern die Förderung der Anschaffung oder Herstellung einer Investition dient (z.B. Beschaffung von Wirtschaftsgütern, die für den Auf- oder Ausbau des Betriebes notwendig sind). Steuerlich unterscheiden sich die beiden Varianten wie folgt:

    • Der Aufwands- oder Ertragszuschuss ist in der Gewinnermittlung direkt als Einnahme zu erfassen (= erfolgswirksam).
    • Für den Investionszuschuss besteht ein Wahlrecht (R 6.5. Abs. 2 EStR): Die Gelder können als Einnahme erfasst werden (= erfolgswirksam) oder mindern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, für die der Zuschuss gewährt wurde (=erfolgsneutral).

    Da die Mittel von SpeedUp! Europe sowohl für „software and equipment“ als auch für „travel expenses, rent of facilities and accommodation costs“ abgerufen werden können, liegt meines Erachtens beides vor, je nach Verwendung. Dass es ferner auch möglich sein soll, einen bestimmten Betrag im Monat für die private Lebensführung zu verwenden, lässt die Sache allerdings noch einmal komplizierter erscheinen. Mangels Steuerbefreiung wären diese Beträge als erfolgswirksame Einnahme zu erfassen. Eine Aufteilung in der Gewinnermittlung bzw. in der Buchhaltung scheint daher geboten, da eine einheitliche Regelung fehlt.

    Umsatzsteuer

    Der Umsatzsteuer unterliegen bis auf wenige Ausnahmen nur Vorgänge, bei denen die Parteien Leistungen gegeneinander austauschen. In Bezug auf SpeedUp! Europe muss daher die Frage beantwortet werden, ob ein so genannter „echter Zuschuss“ vorliegt. Dies wäre der Fall, wenn die Mittel nicht in Erwartung einer bestimmten Gegenleistung gewährt werden. Wie eingangs beschrieben fördert das Programm die Entwicklung und Umsetzung einer Geschäftsidee, dem Fördermittelgeber wird kein bestimmter (Leistungs-)Erfolg geschuldet. Damit unterliegen die Leistungen meines Erachtens nicht der Umsatzsteuer.

    FAZIT

    Leider fehlt es an einer eindeutigen, gesetzlichen Regelung zur steuerlichen Behandlung der Fördermittel aus dem Programm SpeedUp! Europe. In Bezug auf die Einkommensteuer lässt sich keine der in Frage kommenden Befreiungsvorschriften anwenden, sodass es sich vorliegend um steuerpflichtige Zuschüsse handeln muss, und zwar je nach Verwendung um Aufwands- bzw. Ertragszuschüsse oder Investitionszuschüsse.

    Umsatzsteuerlich hingegen ist die Rechtslage eindeutiger: Mangels Leistungsaustausch liegen so genannte „echte Zuschüsse“ vor, die Fördergelder unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

    Abschließender Hinweis: Gegendarstellungen, Anmerkungen und Ergänzungen werden gerne entgegen genommen!

    LH(at)hamburg-tax.de


  • Fahrten zu ständig wechselnden Betriebsstätten eines Musiklehrers

    Fahrten zu ständig wechselnden Betriebsstätten eines Musiklehrers

    Reisekosten oder Pendlerpauschale – die steuerliche Abgrenzung ist häufig nicht eindeutig und führt regelmäßig zu Streitigkeiten vor den Finanzgerichten. Die Frage ist insofern von Bedeutung, als dass bei Reisekosten stets die gesamte Strecke (Hin- und Rückfahrt) zu berücksichtigen ist. Für den Fall der „Pendlerpauschale“ (Fahrten zur regelmäßigen Betriebsstätte) ist hingegen nur die einfache Strecke (die Entfernungsstrecke) abzugsfähig.

    Mit der Abgrenzung hatte sich kürzlich wieder der Bundesfinanzhof auseinanderzusetzen. Eine selbständige Musiklehrerin hatte ihre Fahrten zu verschiedenen Schulen und Kindergärten als Reisekosten geltend gemacht – setzte also EUR 0,30 pro gefahrenen Kilometer als Betriebsausgabe ab. Das Finanzamt hingegen sah in der Unterrichtsorten Betriebsstätten, und ließ nur die Entfernungspauschale zum Abzug zu. Hiergegen klagte die Musiklehrerin – mit Erfolg!

    Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Unterrichtsorte keine regelmäßigen Betriebsstätten darstellen, sondern vielmehr „ständig wechselnde Tätigkeitsorte“ vorliegen. Dabei könne keinem Ort eine zentrale Bedeutung beigemessen werden, sodass die tatsächlichen Kosten für die Fahrten als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind.

    BFH Urteil vom 23.10.2014, III R 19/13


  • Abschreibung: Begriff, Methoden und Besonderheiten

    Abschreibung: Begriff, Methoden und Besonderheiten

    Nicht alle Betriebsausgaben dürfen sofort gewinnmindernd geltend gemacht werden. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die in der Regel länger als ein Jahr genutzt werden können, ist der Aufwand über mehrere Jahre zu verteilen. Mit anderen Worten: Die Minderung des zu versteuernden Gewinns tritt erst nach und nach ein. Man spricht in diesem Fall von Abschreibungen, und darum geht es in diesem Blogbeitrag.

    Welche Wirtschaftsgüter

    Abschreibungen (kurz: AfA – Abschreibung für Abnutzungen) sind grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter vorzunehmen …

    • … die überhaupt abnutzbar sind, also erst durch Zeitablauf oder Nutzung an Wert verlieren,
    • … die in der Regel länger als ein Jahr genutzt werden können.

    Beispiele: technischen Ausstattungen (Computer,  Notebooks, Drucker, Kameras und sonstige Hardware sowie Maschinen), Büromöbel und andere Betriebseinrichtungen, der betriebliche PKW, Betriebsgebäude. Nicht abnutzbar hingegen sind z.B. Grundstücke oder Beteiligungen.

    Wer muss die Abschreibungen beachten

    Die Grundsätze der Abschreibung gelten für sämtlich Einkünfte. Ob gewerblich oder freiberuflich,  als Angestellter oder Vermieter – die Vorgaben gelten für alle Steuerpflichtigen. Die Gewinnermittlungsmethode macht ebenfalls keinen Unterschied, sowohl der Bilanzierende als auch der Einnahme-Überschuss-Rechner muss „abschreiben“.

    Abschreibungsmethoden

    AfADie Abschreibungen werden in den allermeisten Fällen linear, also in gleichbleibenden Beträgen vorgenommen. Dabei werden die Anschaffungskosten schlichtweg über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt.

    Beispiel: Jens ist Berater und erwirbt für seinen Betrieb einen Beamer im Wert von EUR 800,00. Die gewöhnliche Nutzungsdauer hierfür beträgt nach amtlicher Tabelle als „Präsentationsgerät“ 8 Jahre. Anstatt also im Jahr der Anschaffung den vollen Betrag als Betriebsausgabe abzusetzen, darf jährlich nur ein Betrag von EUR 100,00 berücksichtigt werden.

    Darüberhinaus gibt es noch die degressive AfA oder die Leistungsabschreibung.

    Bei der degressiven Abschreibung wird der Wert nach einem festgelegten Prozentsatz bemessen, der auf den jeweiligen Restwert angewendet wird.

    In dem obigen Beispiel würde sich die degressive Abschreibung bei einem Satz von 20 % wie folgt darstellen:

    • Jahr 1 – EUR 160,00 (20 % von EUR 800,00)
    • Jahr 2 – EUR 128,00 (20 % von EUR 640,00)
    • Jahr 3 – EUR 102,40 (20 % von EUR 512,00)
    • usw.

    Die degressive Abschreibung ist steuerlich zur Zeit aber nicht zulässig.

    Besonderheit: Geringwertige Wirtschaftsgüter

    Für bestimmte Wirtschaftsgüter gibt es Sondervorschriften, die eine Abweichung vom Prinzip der Abschreibung gestatten. So dürfen so genannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“ sofort im Jahr der Anschaffung als Aufwand geltend gemacht werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter…

    • … deren Anschaffungskosten nicht mehr als EUR 410,00 betragen,
    • … die selbständig nutzbar sind.

    Hinweis: Die Grenze von EUR 410,00 betrifft den Nettobetrag, also ohne Umsatzsteuer, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. Für Kleinunternehmer hingegen gilt der Bruttobetrag.

    „Selbständig nutzbar“ bedeutet, dass das Wirtschaftsgut auch ohne andere Wirtschaftsgüter, also alleine genutzt werden kann. Ein gutes Beispiel liefert hierfür der Drucker. Wenn dieser nur Drucken kann, benötigt man zusätzlich z.B. ein Notebook. Der Drucker ist also nicht selbständig nutzbar. Eine Kombi-Gerät hingegen, das auch eine Kopierfunktion bietet, ist ohne ein weiteres Gerät nutzbar und damit ein geringwertiges Wirtschaftsgut.

    Nützlich: Die amtlichen AfA-Tabellen