Schlagwort: steuerrecht


  • Was ändert sich 2017?

    Was ändert sich 2017?

    Vielleicht liegt es an den zahlreichen Krisen in der Welt, vielleicht auch an der großen Koalition, die sich häufig nur auf den kleinsten gemeinsamen Nenner einigen kann. Auffällig ist jedenfalls, dass sich die steuerlichen Änderungen in einem angemessenen Rahmen halten. Anstatt eine große Gesetzesreform nach der anderen durch den Bundestag zu jagen wie es noch vor ein paar Jahren der Fall war, werden eher punktuelle Änderungen an den Steuergesetzen vorgenommen. Für uns Steuerberater eine gute Sache, da uns etwas mehr Luft bleibt, die Änderungen zu verarbeiten. Was also ändert sich ab 2017?

    Verlustvorträge bei Kapitalgesellschaften

    VerlusteWenn bei Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG) 50% der Anteile den Besitzer wechseln führte dies bisher dazu, dass entstandene steuerliche Verlustvorträge vollständig untergehen. Insbesondere für Start-Ups stellt dies ein Problem dar, weil oftmals in den Anfangsjahren nur Verluste erzielt werden und Anteilseignerwechsel aber einen wesentlichen Bestandteil der Finanzierung ausmachen. Eine derzeit im Entwurf befindliche Gesetzesänderung soll die Fortführung der Verlustvorträge bei wesentlichen Änderungen im Gesellschafterbestand in Ausnahmen nun dennoch ermöglichen, so z.B. wenn das Geschäft drei Jahre unverändert fortgeführt wird und weitere steuerrechtliche Besonderheiten beachtet werden. Die Änderung soll bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 greifen.

    Erbschaftsteuerreform

    Das Bundesverfassungsgericht hatte mit dem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) die Regierung aufgefordert, Änderungen am Erbschaftsteuergesetz vorzunehmen, um dessen Verfassungsmäßigkeit herzustellen. Kurz vor knapp konnte man sich dann politisch auf neue Lösungen einigen, die rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 gelten sollen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Verschenkung oder Vererbung von Unternehmen (Betriebsvermögen). Diese Vermögensübertragungen können zwar weiterhin vollständig oder zu 85 % ohne Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer erfolgen, die Voraussetzungen hierfür wurden aber enger gefasst. Beispielsweise war es bisher unschädlich, wenn das Unternehmen bis zu 50 % nicht unternehmensnotwendiges Verwaltungsvermögen besaß. Somit konnte nicht begünstigtes Vermögen über den Umweg einer Unternehmensübertragung von der Erbschaftsteuer freigehalten werden. Diese Grenze wurde nunmehr auf 20% herabgesetzt.

    Auslandskonten

    Für 2016 werden ausländische Banken den deutschen Finanzämtern erstmals jährliche Meldungen über Kapitalerträge für in Deutschland ansässige Personen erteilen. Übermittelt werden:

    • Kapitalerträge
    • Veräußerungserlöse
    • Konto- und Depotbestand zum Jahresende

    Datenaustausch

    Jahressteuerbescheinigung über Kapitalerträge

    Ab dem Jahr 2017 müssen die Steuerbescheinigungen der Banken über die Kapitalerträge nicht mehr im Original bei dem Finanzamt eingereicht werden, sondern nur in Ausnahmefällen, wenn das Finanzamt die Vorlage der Originalbescheinigung verlangt. Dementsprechend ist es vorerst auch ausreichend, wenn die Banken die Bescheinigung dem Kunden nur elektronisch zur Verfügung stellen.

    Elektronische Registrierkassen

    Ab dem 1. Januar 2017 müssen elektronische Registrierkassen die Einzelumsätze („Journaldaten“) elektronisch speichern können. Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2020 werden zusätzlich elektronische und zertifizierte Sicherungseinrichtungen verpflichtend. Erfüllt die Kasse die Anforderungen nicht, drohen neuerdings Bußgelder bis zu einem Betrag von EUR 25.000,00.

    Elektroautos

    eautoElektroautos sind seit dem 1. Januar 2016 für fünf Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Für alle bis zum 31. Dezember 2020 erworbenen Elektroautos wird die Kfz-Steuerbefreiung auf zehn Jahre verlängert.


  • Richtig Rechnungen schreiben

    Richtig Rechnungen schreiben

    Man sollte meinen das Thema „Wie schreibe ich richtig eine Rechnung“ ist kalter Kaffee. Gleichwohl tauchen falsche oder nicht vollständige Rechnungen immer noch regelmäßig auf. Bestenfalls bemerkt es noch der Buchhalter, im schlechteren Fall freut sich der Prüfer vom Finanzamt über ein „steuerliches Mehrergebnis“. Die häufigsten Fehlerquellen sind nach meiner Erfahrung:

    1. Unwissenheit über die gesetzlichen Anforderungen
    2. „Ich hab das nur schnell mal gegoogelt.“

    Das Problem: Bei einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung darf der Rechnungsempfänger nicht die Vorsteuer (also die Umsatzsteuer) aus der Rechnung geltend machen. Dabei ist das Erstellen einer ordnungsgemäßen Rechnung gar nicht so schwer. Die folgende Checkliste listet auf, welche Angaben eine Rechnung unbedingt enthalten muss.

    Checkliste Rechnungsangaben

    [  ] Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden

    Wahlweise kann die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-ID-Nummer angegebene werden. Sofern eine Umsatzsteuer-ID-Nummer vorhanden ist, empfiehlt es sich immer, diese auf Rechnungen zu verwenden.

    [  ] Name und Anschrift des Leistungsempfängers
    [  ] Fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer
    [  ] Rechnungsdatum
    [  ] Leistungsdatum

    Auf der Rechnung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung anzugeben. Die Angabe des Monats ist ausreichend.

    [  ] Leistungsbeschreibung

    Beschreibung der erbrachten Dienstleistung oder Angabe von Art und Menge der gelieferten Waren.

    [  ] Nettorechnungsbetrag

    Sofern auf einer Rechnungen Positionen vorhanden sind, die umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandeln sind (Steuerbefreiungen, unterschiedliche Steuersätze) sind die Nettosummen getrennt anzugeben.

    [  ] Steuersatz (7 % oder 19%) und Steuerbetrag
    [  ] Gesamtrechnungsbetrag (Brutto-Summe)
    [  ] Gegebenenfalls besondere Hinweise

    Kleinunternehmer müssen auf der Rechnung z.B. den Hinweis platzieren „Kein Ausweis der Umsatzsteuer wg. § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung)“. Bei steuerfreien Umsätzen ist außerdem die entsprechende Vorschrift anzugeben. Wer Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringt muss ferner einen Hinweis auf die 2-jährige Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers geben.

    Mustervorlagen / Downloads

    • Checkliste Rechnungsangaben (pdf)
    • Rechnung Kleinunternehmer (pdf / word)
    • Rechnung nicht Kleinunternehmer (pdf / word)

    Besonderheiten bei Leistungen über die Grenze

    Bei Lieferungen oder Leistungen über die Landesgrenze hinweg gibt es verschiedenste Besonderheiten zu beachten und es empfiehlt sich hier immer, den Steuerberater zu konsultieren. Zwei Fälle aus dem Bereich der Dienstleistungen sollen dennoch kurz dargestellt werden.

    Fall 1 – Dienstleistungen an einen Kunden im EU-Ausland

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    Wer eine Dienstleistungen an einen Kunden im europäischen Ausland erbringt, kann (und sollte) diese Leistung ohne Umsatzsteuer abrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde ein Unternehmer und damit keine Privatperson ist. Der Rechnungsaussteller muss dies im Zweifel auch nachweisen können. Der Nachweis erfolgt über die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Kunden, welche er sich von dem Kunden einmal mitteilen lassen sollte. Beim Bundeszentralamt für Steuern kann die Nummer sodann online kostenfrei auf Richtigkeit und Aktualität geprüft werden.

    Ist die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Kunden vorhanden und geprüft, sollte die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Auf der Rechnung ist dann Folgendes zusätzlich anzugeben:

    • Die Umsatzsteuer-ID-Nummer des Kunden
    • Hinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge“

    Fall 2 – Dienstleistung an einen Kunden im nicht europäischen Ausland

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    Bei einer Dienstleistungen gegenüber einem Kunden im nicht europäischen Ausland (sogenanntes „Drittland“) kann ebenfalls auf die Berechnung von Umsatzsteuer verzichtet werden, sofern es sich nachweislich um einen Unternehmer handelt, für den die Leistung erbracht wird. Als Nicht-EU-Unternehmer wird er allerdings keine Umsatzsteuer-ID-Nummer haben, sodass dieser Teil abweichend von Fall 1 entfällt. Auf der Rechnung ist allerdings der Hinweis anzuführen: „nicht im Inland steuerbare Leistung“.

    ACHTUNG: Sowohl im Fall 1 als auch im Fall 2 kann es Ausnahmen geben, die zu einer anderen Lösung führen. Bei Auslandsumsätzen empfiehlt sich daher immer die Rücksprache mit dem Steuerberater.


  • Bundesfinanzhof: „Nö“ zur Arbeitsecke

    Bundesfinanzhof: „Nö“ zur Arbeitsecke

    Auf die Klärung dieser Frage mussten wir lange warten: Kann ein Raum, der nur teilweise für berufliche Zwecke genutzt wird, anteilig als Arbeitszimmer geltend gemacht werden? Der Große Senat im Bundesfinanzhof hat mit dem Beschluss v. 27.7.2015 (Az. GrS 1/14) entschieden:

    Nö…

    Der Weg zu dieser Entscheidung war lang. Die beiden Vorinstanzen, das Finanzgericht sowie der IX. Senat am Bundesfinanzhof, waren der Auffassung, ein Arbeitszimmer setze keine ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung voraus. Man berief sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Großen Senats zur Aufteilung bei sowohl privat als auch beruflich veranlassten Reisekosten (die möglich ist).

    Umso größer war die Überraschung über den anders lautenden Beschluss. Gleichwohl tätigte der Große Senat ein paar nennenswerte Aussagen zu dem Themenkomplex:

    …aber:

    1. „Untypisches“ Arbeitszimmer ist voll abzugsfähig

    Ein Arbeitszimmer im Sinne des Steuerrechtes ist

    • „seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten“ und ist
    • „typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist“.

    Damit können untypische Arbeitsräume weiterhin uneingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Der Senat nennt beispielhaft ein häusliches Tonstudio oder ein Warenlager.

    2. Arbeitszimmer muss „nahezu“ ausschließlich beruflich genutzt sein

    Nach den Feststellungen des Senats muss ein Arbeitszimmer „nahezu“ ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt werden. Damit scheidet die Arbeitsecke aus, da es sich hier um einen Raum handelt, der dauerhaft auch privaten Zwecken dient. Eine Aufteilung der Raumfläche sei nicht zulässig. Herr Dr. Dürr schließt daraus in der Urteilsbesprechung bei Haufe, dass es unschädlich sein dürfte, „wenn in dem Arbeitszimmer gelegentlich privater Schriftverkehr erledigt wird oder wenn dort ausnahmsweise einmal ein Gast übernachtet“.


  • Digitalisierung im Besteuerungsverfahren

    Digitalisierung im Besteuerungsverfahren

    Mit der elektronischen Abgabe von Steuererklärungen, dem Online-Abruf von Steuerkonten oder auch dem Start der „vorausgefüllten Steuererklärung“ wurde das Besteuerungsverfahren in den vergangenen Jahren bereits deutlich auf den Kopf gestellt. Aber damit noch nicht genug, Bund und Länder setzen sich ununterbrochen dafür ein, den sooft besungenen „Sprung in das digitale Zeitalter“ in der Steuerverwaltung weiter voranzutreiben. Warum auch nicht, die Amerikaner haben doch erst kürzlich wieder große Erfolge damit verzeichnen können, vgl. SPON vom 4. Juni 2015:

    Bei einem großen Angriff auf die amerikanische Steuerbehörde sind Cyberkriminelle nicht nur an die Daten Zehntausender Steuerzahler gelangt. Die Täter ergaunerten auch jede Menge Geld.

    (…)

    Die spektakuläre Cyberattacke auf die Computersysteme der amerikanischen Steuerbehörde IRS war gravierender als bisher angenommen: Zwischen Februar und Mai 2015 gelangten die Angreifer nicht nur an die Daten von an die Hunderttausend Steuerzahlern, sondern stahlen dabei Millionen Dollar.

    Und das, obwohl laut dem Artikel die IT-Sicherheitssysteme der Steuerbehörde „im jährlichen Turnus“ überprüft werden.

    Bund und Länder haben sich jedenfalls kürzlich auf ein Maßnahmenpaket geeinigt, dass den Titel „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ trägt. Das 93 Seiten umfassende Dokument stellt das Bundesfinanzministerium zur Ansicht bereit. Manch ein Politiker lässt sich bereits zu großen Versprechungen hinreißen, Markus Söder in einer Pressemitteilung der Bayrischen Finanzverwaltung vom 29. Mai 2015:

    Für Millionen von Steuerzahler naht das Ende der Zettelwirtschaft.

    Sicherlich. Was jedenfalls auf die Verwaltung, die steuerberatenden Berufe und nicht zuletzt auch auf den Steuerzahler zukommt, wird im Folgenden zusammenfassend dargestellt.

    1. Weniger einzureichende Belege

    Auf die Einreichung von Belegen soll zukünftig weitgehend verzichtet werden. Nur bei Bedarf sollen die Finanzämter zur abschließenden Klärung einzelner Sachverhalte Nachweise nachträglich anfordern. Damit entfalle die generelle Pflicht, bestimmte Belege wie z.B. Handwerkerrechnungen oder Spendenbescheinigungen nach der elektronischen Übermittlung oder der Übersendung der Steuererklärung vorzulegen.

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    2. Elektronische Übermittlung von Dokumenten

    Für den Fall, dass das Finanzamt dennoch Belege einfordert oder der Steuerpflichtige solche von vornherein dem Finanzamt vorlegen möchte, soll die Möglichkeit geschaffen werden, diese elektronisch zu übermitteln. Ein guter Vorschlag, insbesondere für diejenigen, die schon jetzt im Privat- und Geschäftsbereich ein „papierloses Büro“ führen und sämtliche Dokumente digital erfassen. Allerdings: Viele Finanzämter akzeptieren bereits Nachweise in Form von per E-Mail zugesandten pdf-Dateien.

    3. Ausbau der vorausgefüllten Steuererklärung

    In Schweden kann ein Angestellter seine Einkommensteuererklärung bereits per SMS bestätigen – das schwedische Finanzamt hat nämlich bereits alle notwendigen Informationen. Mit der so genannten vorausgefüllten Steuererklärung wird in Deutschland ähnliches versucht: Der Steuerpflichtige oder sein Steuerberater können solche Daten, die bereits dem Finanzamt vorliegen (Lohnsteuerdaten, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Riester-Vorsorgeaufwendungen) elektronisch abrufen und in die Steuerformulare übernehmen. Im Rahmen der Modernisierung soll überprüft werden, inwiefern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden können (Kirchensteuer, Zinsen auf Steuererstattungen, Grad der Behinderung).

    2015-06-15 vaStE

    4. Kommunikation

    Schriftverkehr mit den Finanzämtern, Steuerbescheide, Prüfungsanordnungen – all dies soll in der Zukunft unter Verzicht auf die Papierform übermittelt werden können. So sieht der Entwurf vor, dass im ELSTER-Portal eine Möglichkeit für die elektronische Übermittlung von strukturierten und frei formulierten Nachrichten sowohl von den Steuerpflichtigen an das  Finanzamt (Änderungsanträge, Einsprüche, Anträge auf Aussetzung der Vollziehung) als auch von den Finanzämtern an die Steuerpflichtigen geschaffen werden. Für den Steuerberater wird sogar in Erwägung gezogen, diesen Kommunikationsweg gesetzlich vorzuschreiben.

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    5. Verfahrensbeschleunigung

    Durch den Ausbau IT-gestützter Risikomanagementsysteme soll auf Seiten der Verwaltung die Möglichkeit geschaffen werden, dass Steuererklärungen vermehrt automatisch bearbeitet werden. Ein Eingreifen des Sachbearbeiters wäre dann nur noch bei Besonderheiten, Auffälligkeiten oder unstimmigen Angaben erforderlich. Zwar würde das Veranlagungsverfahren auf diese Weise deutlich beschleunigt werden, der Wegfall einer Prüfung durch einen Steuerbeamten wird aber durchaus kritisch gesehen. Faktisch würde dieser Schritt eine Systemumstellung hin zur Selbstveranlagung bedeuten, die auch für den Steuerpflichtigen mit besonderen Risiken verbunden sein kann.

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    Zu guter Letzt: Marketing

    Um die Begeisterung bei den Betroffenen zu schüren, wurde bereits die richtige Wortwahl gefunden:

    Ein stärkerer Einsatz von IT in der Verwaltung soll den Service für die Steuerpflichtigen verbessern, die Steuererklärung einfacher gestalten und Verfahren beschleunigen. (…) Das Modernisierungskonzept berücksichtigt eine stärkere Serviceorientierung der Steuerverwaltung.