Aufwendungen für ein Studium oder eine Ausbildung können steuerlich geltend gemacht werden. Über Detailfragen wurde hierzu in den vergangenen Jahren häufig gestritten – vor den Gerichten, in der Verwaltung und in der Literatur. Der Bundesfinanzhof hatte nicht selten zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden, aber der Gesetzgeber hat durch Gesetzesänderungen immer wieder gegengesteuert, zuletzt mit einer Neuregelung zum 1. Januar 2015. Dieser Artikel stellt die derzeitigen Abzugsmöglichkeiten zusammenfassend dar.
Welche Kosten sind zu berücksichtigen?
Abzugsfähig sind im Grunde sämtliche Aufwendungen, die im Rahmen des Studiums entstehen, hierzu gehören typischerweise
- Studiengebühren
- Studienbeiträge (Semesterticket, etc.)
- Arbeitsmittel
- Fachbücher, Fachzeitungen
- Fahrtkosten zur Uni
- ggf. ein häusliches Arbeitszimmer
Gibt es einen Höchstbetrag?
Der Abzug kann auf einen Höchstbetrag von derzeit EUR 6.000,00 pro Jahr beschränkt sein. Dies ist aber nur der Fall, wenn es sich um eine Erstausbildung oder ein Erststudium handelt, also nicht bereits ein zu einem Beruf qualifizierender Abschluss erworben wurde. Bisher reichte hierfür eine kurze Ausbildung, beispielsweise als Rettungssanitäter oder Flugbegleiter. Ab 2015 muss aufgrund einer gesetzlichen Überarbeitung allerdings eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung vorliegen.
Die Unterscheidung zwischen Erststudium bzw. Erstausbildung und weiteren Fortbildungen ist steuerlich aus einem weiteren Grund von besonderer Bedeutung. Da Aufwendungen für ein Erststudium steuertechnisch als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, ist der Abzug nicht nur auf EUR 6.000,00 beschränkt, die Aufwendungen können auch nicht in das kommende Jahr vorgetragen werden, wenn im aktuellen Jahr keine Einkünfte zur Verrechnung zur Verfügung stehen. Mit anderen Worten: Wenn sich die Aufwendungen im aktuellen Jahr nicht auswirken, verfällt der „Steuerbonus“.
Dies ist anders, sofern bereits eine erste Ausbildung vorliegt. Die Aufwendungen für alle weiteren Studien oder Ausbildungen stellen dann Werbungskosten dar und können – sofern keine Einkünfte im laufenden Jahr vorliegen – in den kommenden Jahren mit allen anderen Einkünften verrechnet werden.