Schlagwort: umsatzsteuer


  • Vorsteuerfalle bei Bestellungen über Amazon

    Vorsteuerfalle bei Bestellungen über Amazon

    Vor zwei Jahren berichteten Medien wie SPON , dass der Versandhändler Amazon seine Partner zunehmend dazu dränge, den Versand der Waren über ein Waren- und Paketzentrum in Polen abzuwickeln, und zwar selbst dann, wenn die Ware im Grunde „von Deutschland nach Deutschland“ versendet wird. Auch in Deutschland ansässige Vertriebspartner sollten also möglichst den Amazon-Standort Polen nutzen, selbst wenn der Warenempfänger ebenfalls in Deutschland sitzt.

    Was die Unternehmer aber meist nicht wissen: Wenn man nicht aufpasst, geht durch diese Vertriebstaktik der Vorsteuerabzug bei Bestellungen über Amazon verloren.

    Kein Vorsteuerabzug

    Bei einer Warenlieferung von Polen nach Deutschland zwischen zwei Unternehmern liegt umsatzsteuerlich eine so genannte innergemeinschaftliche Lieferung und zugleich ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Mit anderen Worten: Die Lieferung ist umsatzsteuerfrei und der Erwerber hat die Transaktion als „Reverse Charge“ bei der Umsatzsteuer anzugeben. Gleichwohl wird aber auf der Rechnung meist die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen und der Käufer macht diese im guten Glauben in seiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend.

    Da es sich steuerrechtlich aber wie dargestellt um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, ist der Umsatzsteuerausweis falsch. Folge: Diese unrechtmäßig ausgewiesene Umsatzsteuer ist nicht abzugsfähig!

    Kennzeichen „PL“

    Erkennen sich lassen sich derartige Rechnung an den Buchstaben „PL“, die sich in der Rechnungsnummer verstecken. Für einen Betriebsprüfer wäre es damit ein Leichtes, sämtliche Amazon-Rechnungen auf diesen Hinweis zu durchsuchen und den Vorsteuerabzug zu streichen.

    Problemlösung

    Um dieses Risiko nun aus der Welt zu schaffen gibt es eine recht einfache Lösung. Es empfiehlt sich, für das Unternehmen oder den betrieblichen Bereich einen eigenes Amazon Benutzerkonto zu erstellen und dort die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Damit sollte auf den besagten Rechnungen der unrechtmäßige Ausweis deutscher Umsatzsteuer verschwinden. Zugleich muss natürlich der Kauf in der Buchhaltung als innergemeinschaftlicher Erwerb erfasst werden.

     


  • Abrechnungen von Auslagen

    Abrechnungen von Auslagen

    Für die Abrechnung von Auslagen gegenüber Kunden haben sich in der Praxis zwei Methoden durchgesetzt. Entweder werden die Auslagen in der Rechnung als eigene Rechnungsposition aufgenommen und weiterberechnet, oder der Kunde bekommt die Originalbelege (Taxi, Bahnfahrten, usw.) und wird um Erstattung der Beträge gebeten. Genauer wurden die beiden Wege bereits in diesem Artikel auf der Steuerwelle erläutert.

    Streng genommen gibt es nach der Auffassung der Finanzverwaltung allerdings oftmals nur eine Möglichkeit, wie Auslagen abzurechnen sind. Nach Ansicht der Finanzverwaltung setzt die Behandlung als durchlaufenden Posten (Weitergabe der Originalbelege an den Kunden) voraus, dass Leistungsempfänger (im Bild „K“ – Kunde) und Leistender (im Bild „DB“ – z.B. Deutsche Bahn) sich kennen. Diese Voraussetzung ist häufig nicht erfüllt, denn woher soll der Taxifahrer oder die Deutsche Bahn wissen, dass die Leistungen tatsächlich nicht für den Fahrgast erbracht wurden, sondern dieser nur im Auftrag von dessen Kunden gefahren wurde.

    Die Finanzverwaltung beschreibt sagt dazu Folgendes (Abschnitt 10.4 UStAE):

    „Durchlaufende Posten (…) liegen vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet zu sein. (…) Es ist (…) erforderlich, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (…).“

    … und weiter …

    „Unmittelbare Rechtsbeziehungen setzen voraus, dass der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrags erfahren (…).“

    Damit ist bei der Weiterberechnung von Auslagen grundsätzlich zu empfehlen, die Kosten nach Möglichkeit dem Kunden als eigene Kostenposition in Rechnung zu stellen und auf die Weitergabe der Originalbelege („durchlaufende Posten“) zu verzichten. Sofern der Kunde auf einen Nachweis der Aufwendungen besteht, können Kopien der entsprechenden Belege als Anlage der Rechnung beigefügt werden.


  • Umsatzsteuer-Checkup 2016

    Umsatzsteuer-Checkup 2016

    Zu Jahresbeginn sollte jeder Selbständige überprüfen, ob sich durch den Jahreswechsel im Bereich der Umsatzsteuer Änderungen ergeben haben. Im Fokus stehen insbesondere die Folgenden Aspekte:

    • Kleinunternehmerregelung
    • Voranmeldezeitraum (monatlich, vierteljährlich, gar nicht)
    • Zusammenfassende Meldung

    Wer außerdem die Dauerfristverlängerung in Anspruch nimmt, muss diese eventuell anpassen. Die folgenden Fragen und Erläuterungen sollen dabei helfen.

    Kann ich die Kleinunternehmerregelung weiterhin in Anspruch nehmen?

    Wer bereits „mit Umsatzsteuer arbeitet“, kann diesen Absatz überspringen. Unternehmer, die aber bisher als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer berechnet haben, sollten unbedingt prüfen, ob im Vorjahr die maßgebenden Umsätze (nicht der Gewinn) den Betrag von EUR 17.500,00 überschritten haben. In diesem Fall darf die Kleinunternehmerregelung nicht weiter in Anspruch genommen werden. Für alle Leistungen, die im neuen Jahr erbracht werden, ist dann Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

    Hinweis: Für die Berechnung, ob die Grenze von EUR 17.500,00 überschritten wurde, sind nur die Umsätze zu berücksichtigen, die grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig wären. Nach § 4 Nr. 8 i, Nr. 9 b und Nr. 11 bis 28 UStG umsatzsteuerfreie Umsätze, wie z.B. bestimmte Schul- und Bildungsleistungen, sind nicht zu berücksichtigen.

    Monatlich, vierteljährlich, jährlich – welcher Voranmeldezeitraum gilt für mich?

    Umsatzsteuervoranmeldungen sind monatlich oder vierteljährlich einzureichen. Es gibt kein Wahlrecht, die Zahlen des Vorjahres bestimmen den Modus. Die folgende Übersicht zeigt, welcher Voranmeldezeitraum wann gilt:

    • Abgeführte Umsatzsteuer im Vorjahr > EUR 7.500,00 = monatliche Voranmeldung
    • Abgeführte Umsatzsteuer im Vorjahr < EUR 7.500,00 = vierteljährliche Anmeldung
    • Abgeführte Umsatzsteuer im Vorjahr < EUR 1.000,00 = Befreiung von der Anmeldung

    Hinweis: Unternehmer, die ihre Tätigkeit erst begonnen haben, sind in den ersten beiden Jahren immer verpflichtet, monatliche Voranmeldungen einzureichen.

    Dauerfristverlängerung – muss die neu beantragt werden?

    Es besteht die Möglichkeit, für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine so genannte Dauerfristverlängerung zu beantragen. Gegen Zahlung einer Sondervorauszahlung verlängert sich dann die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat. Die Sondervorauszahlungen wird am Jahresende, bei der letzten Umsatzsteuervoranmeldung, angerechnet.

    Sofern das Finanzamt die Dauerfristverlängerung einmal genehmigt hat, gilt diese unbegrenzt fort, also auch für die folgenden Kalenderjahre. Aber: Unternehmer, die ihre Voranmeldungen monatliche einreichen, müssen am Anfang des Jahres die Sondervorauszahlung neu leisten bzw. anpassen. Hiefür gibt es einen amtlichen Vordruck (ein Formular), welches z.B. über das Elster-Portal ausgefüllt und übermittelt werden kann.

    Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung für das abgelaufene Jahr

    Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Leistungen erbringen (Leistungsempfänger ist also ein im EU-Ausland ansässiger Unternehmer), sind grundsätzlich zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) verpflichtet. Sofern diese Meldepflicht nicht bereits laufend aufgrund einer monatlich oder vierteljährlich eingereichten ZM erfüllt wurde, sind die innergemeinschaftlichen Umsätze in der Umsatzsteuerjahreserklärung anzugeben und in einer ZM für das Kalenderjahr bis spätestens zum 25. Januar zu melden.


  • Die Umsatzsteuerbefreiung für Privatlehrer

    Die Umsatzsteuerbefreiung für Privatlehrer

    Die Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer können unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein. Wie der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr allerdings in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen V R 3/13 entschieden hat, hat der deutsche Gesetzgeber die Grenzen hierfür zu eng gesteckt und damit das Europarecht nicht ausreichend umgesetzt. Folge: Deutlich mehr Privatlehrer können ihre Leistungen unter Berufung auf die europäische Regelung umsatzsteuerfrei anbieten.

    Nationale Regelung

    Entsprechend § 4 Nr. 21 UStG sind Unterrichtsleistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese an folgenden Schulen erbracht werden:

    • Hochschulen und Universitäten
    • öffentlichen, allgemein- oder berufsbildenden Schulen
    • Privatschulen, die von der zuständigen Landesbehörde eine entsprechende Anerkennungsbescheinigung erhalten haben

    USt Lehrer 01

    Ferner können Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei sein, wenn der Lehrer selber eine Anerkennungsbescheinigung bei der Landesbehörde beantragt und erhalten hat.

    USt Lehrer 02

    Wichtig: Eine Umsatzsteuerbefreiung ist nach der nationalen Vorschrift nur zulässig, wenn die Bescheinigung bestätigt, dass die Unterrichtsleistungen auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vor einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung vorbereiten.

    BFH-Entscheidung und Europäisches Recht

    Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil fest, dass diese Regelung zu kurz greift. Die selbständigen Lehrer können sich daher direkt auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen. Artikel 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG*:

    Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer: (…) von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht;

    Unter Bezugnahme auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kommt der BFH insofern zu den folgenden Feststellungen:

    1. Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts beschränkt sich nicht auf Unterricht, der zu einer qualifizierenden Abschlussprüfung führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt.
    2. Es ist nicht zwischen dem Unterricht, der Schülern oder Studierenden erteilt wird, die an einer erstmaligen Schul- oder Hochschulausbildung teilnehmen, und dem Unterricht zu unterscheiden, der Personen erteilt wird, die bereits über einen Schul- oder Hochschulabschluss verfügen und die aufgrund dieses Abschlusses ihre Berufsausbildung betreiben.
    3. Folglich können auch Unterrichtseinheiten umsatzsteuerfrei sein, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen.
    4. Es ist außerdem unerheblich, ob der Privatlehrer an einer Schule oder Hochschule tätig ist, sich an Schüler oder Hochschüler wendet oder ob es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt.

    Einzig ausgenommen von der Umsatzsteuerbefreiung seien Unterrichtsleistungen, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen.

    Gretchen-Frage: Was ist mit dem privaten Musikunterricht?

    Privater Musikunterricht kann unterschiedlich motiviert sein. Er kann einer Karriere als Berufsmusiker dienen, als Zusatzunterricht eine musikalische Ausbildung unterstützen oder reines Privatvergnügen darstellen (Freizeitbeschäftigung). Ist der private Musikunterricht folglich umsatzsteuerfrei, umsatzsteuerpflichtig oder ist etwa für jeden Schüler eine eigene Beurteilung erforderlich? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kam hier am 26. März 2013 zu einem eindeutigen Ergebnis (Az. 7 V 7361/12):

    Bei summarischer Prüfung hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der von der Antragstellerin erteilte Unterricht geeignet ist, die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler zu entwickeln. Denn Musikunterricht gehört zu den klassischen Schulfächern und kann letztlich Grundlage für eine Berufsausbildung als Musiker oder Musiklehrer sein. Es kommt nicht darauf an, ob Schüler der Antragstellerin die letztgenannten Ziele tatsächlich verfolgen (…). Daher stellt der Musikunterricht auch keine bloße Freizeitgestaltung dar. Dem entsprechend hat auch der BFH Musikschulunterricht als Schulunterricht angesehen (BFH, Urteil vom 20.08.2009 V R 25/08, BFHE 226, 479, BStBl II 2010, 15).

    Das Finanzgericht geht sogar noch einen Schritt weiter:

    Der Begriff des Privatlehrers setzt keinen bestimmten Ausbildungsgang voraus.

    Demnach könnte auch der private Musikunterricht des nicht studierten Musikpädagogen umsatzsteuerfrei sein, sofern dieser die Qualifikation auf andere Weise darlegen kann.

     

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    * Der Bundesfinanzhof urteilte noch zu der vorherigen Fassung, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG, die allerdings insoweit mit der aktuellen Richtlinie identisch ist.


  • Umsatzsteuersatz für Graphik-Designer – 7% oder 19%

    Umsatzsteuersatz für Graphik-Designer – 7% oder 19%

    Bei den Leistungen der Graphik-Designer ist es häufig schwer zu beurteilen, ob diese mit 7% oder 19% Umsatzsteuer abzurechnen sind. Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Satz von 7 % auf Umsätze anzuwenden, bei denen dem Vertragspartner Urheberrechte eingeräumt werden. Allerdings ist nicht immer eindeutig, ob durch die kreativen Leistungen überhaupt Urheberrechte entstanden sind. Bei Gebrauchswerken oder Auftragsleistungen kann es hierfür durchaus an der eigenen und ausreichenden Gestaltungshöhe fehlen. Wenn keine Urheberrechte im Sinne des Urhebergesetzes vorliegen, sind in der Regel 19% Umsatzsteuer zu berechnen.

    Der Einfachheit halber wurde der Umsatzsteueranwendungserlass nunmehr geändert. Die Einräumung von Urheberrechten sei fortan anzunehmen, wenn

    1. die Vertragsparteien hiervon offensichtlich ausgehen und die zivilrechtlichen Vereinbarungen entsprechend formuliert bzw. ausgestaltet sind, und
    2. dies nicht offensichtlich zu unzutreffenden Ergebnissen führt.

    Mit anderen Worten: Sofern sich die Parteien einig sind, dass Urheberrechte eingeräumt werden und die hierfür nötige Beurteilung, es handele sich um urheberrechtlich geschützte Leistungen, nicht völlig realitätsfern ist, kann der Graphik-Designer seine Rechnung mit 7 % Umsatzsteuer stellen.

    Link: Umsatzsteueranwendungserlass Abschnitt 12.7