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  • Zeitpunkt des Vorsteuerabzug

    Zeitpunkt des Vorsteuerabzug

    Der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer kann im Regelfall aus den ihm erteilten Rechnungen die offen ausgewiesene Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer abziehen. Dieser Vorsteuerabzug wird im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung durchgeführt.

    In der Praxis wird regelmäßig die Frage aufgeworfen, in welchem Voranmeldungszeitraum der Vorsteuerabzug aus der jeweiligen Rechnung in Anspruch genommen werden kann.

    Regelfall

    Nach dem Prinzip des Sofortabzugs entsteht das Recht auf den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezug, d.h. mit Ausführung der bezogenen Lieferung oder sonstigen Leistung. Daneben ist jedoch weitere Anspruchsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).

    Der Vorsteuerabzug ist daher in dem Voranmeldungszeitraum geltend zu machen, in dem sowohl die Eingangsleistung ausgeführt wurde und der Unternehmer im Besitz der für die Eingangsleistung ausgestellten Rechnung ist. Eine erstmalige Rechnungserteilung wirkt aber nicht auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs zurück (BFH-Beschluss vom 20.07.2012, V B 82/11).

    Beispiel: Unternehmer U wird im Mai 2013 mit Waren beliefert. Hierfür erhält er im Juni 2013 eine ordnungsgemäße Rechnung in der Umsatzsteuer i.H.v. 190 € offen ausgewiesen wird. Da die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (kumulativ Leistungsbezug + Rechnung) erst im Juni 2013 vorliegen, kann U die Vorsteuern i.H.v. 190 € erst mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Juni 2013 geltend machen.

    Unterlassener Vorsteuerabzug

    Wie ist aber zu verfahren, wenn U den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Juni 2013 vergessen hat? Für diesen Fall gibt es mehrere Lösungsmöglichkeiten:

    1.) U kann eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Juni 2013 beim Finanzamt einreichen und so den Vorsteuerabzug noch nachholen. Dies ist aber nur solange noch möglich, wie noch keine Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung für 2013 erfolgte.

    2.) U kann den unterlassenen Vorsteuerabzug aber auch noch im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2013 geltend machen, da der Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen ist, in dem die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entstanden ist und der Besteuerungszeitraum das jeweilige Kalenderjahr ist (§ 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 UStG).

    3.) Meines Erachtens kann U aber aus Vereinfachungsgründen den unterlassenen Vorsteuerabzug auch in jedem Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum, der dem Voranmeldungszeitraum der Entstehung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug folgt, noch geltend machen. Erlangt U beispielsweise im August 2013 Kenntnis von der Unterlassung des Vorsteuerabzugs, dürfte er den unterlassenen Vorsteuerabzug auch noch mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den August 2013 geltend machen.

    Wenn der Vorsteuerabzug aber nur in dem Besteuerungszeitraum zu berücksichtigen ist, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, kann U den im Jahr 2013 unterlassenen Vorsteuerabzug weder in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung des Jahres 2014 noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2014 geltend machen (vgl. BFH-Urteil vom 13.02.2014, V R 8/13).


  • Steuernummern – Welche und wofür?

    Steuernummern – Welche und wofür?

    Vorbei sind die Zeiten in denen es „die eine Steuernummer“ gab. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Nummern innerhalb und außerhalb des Steuerrechts, die unterschiedlichen Zwecken dienen – und dass trotz der zahlreichen Steuervereinfachungs- und Bürokratieabbaugesetzen! Eine Übersicht:

    Die Steuernummer (der Klassiker)

    Die Steuernummer wird von den Finanzämter an die Steuerpflichtigen vergeben und ist aus Sicht der Verwaltung (noch) das zentrale Aktenzeichen, unter der ein Steuerpflichtiger geführt wird. Dies führt dazu, dass leider bei einem Wechsel des Finanzamtes stets eine neue Steuernummer vergeben, wie z.B. im Falle des Umzuges oder bei Sitzverlegung in einen neuen Verwaltungsbezirk. Ein Steuerpflichtiger kann außerdem auch mehrere Steuernummern zugewiesen bekommen, z.B. jeweils eine für die Einkommen- und Umsatzsteuer. Die Steuernummer ist ferner auf Rechnungen anzugeben, sofern nicht eine Umsatzsteuer-ID-Nummer vorliegt und genannt wird.

    Die Steueridentifikationsnummer

    Die steuerliche Identifikationsnummer oder „Steueridentifikationsnummer“ wurde im Jahr 2007 eingeführt und wird an jeden in Deutschland gemeldeten Bürger vergeben. Sie gilt nur für natürliche Personen und ändert sich im Gegensatz zur Steuernummer nicht. Oftmals ist die Mitteilung der Steueridentifikationsnummer eines der ersten behördlichen Schreiben, welches den Eltern nach der Geburt eines Kindes zugeht. Mittelfristig soll sie die Steuernummer sowie die eTIN ablösen und damit die Verwaltung vereinfachen und entlasten. Die Nummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und dient auch dazu, den Steuerpflichtigen eindeutig zu identifizieren sowie einen Datenaustausch zwischen verschiedenen Institutionen zu ermöglichen.

    Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder auch „USt-ID-Nummer“ bzw. „VAT-Number“ wird für den Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union benötigt und wird auf Antrag an Unternehmen oder unternehmerisch tätige Personen vergeben. Die zuständige Behörde ist auch hier das Bundeszentralamt für Steuern. Beispielsweise kann eine Warenlieferung in ein anderes EU-Land u.a. nur dann als umsatzsteuerfrei behandelt werden, wenn der Lieferant eine gültige USt-ID-Nummer von seinem Kunden mitgeteilt bekommen hat. Die Gültigkeit kann kostenfrei und online überprüft werden (Link). Außerdem kann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anstatt der Steuernummer auf Rechnungen angegeben werden. Dies empfiehlt sich gerade deshalb, weil die USt-ID-Nummer weniger Missbrauchsmöglichkeiten bietet.

    Die eTIN

    Die eTIN wurde im Rahmen der Einführung der elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerdaten eingeführt und ist aufgrund der mittlerweile vorliegenden Steueridentifikationsnummer überflüssig geworden. Gleichwohl existieren beide Nummern derzeit parallel, so dass sich die eTIN nach wie vor z.B. auf der elektronischen Lohnsteuerjahresbescheinigung wiederfindet.

    Die Betriebsnummer

    Die Betriebsnummer ist eine nicht steuerliche Nummer und wird von der Bundesagentur für Arbeit vergeben. Ihr Zweck ist die Identifizierung einer Person oder eines Unternehmens als Arbeitgeber und findet im Bereich der Sozialversicherung Verwendung. Sie ist also notwendig, sobald Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Vergabe erfolgt auf Antrag.