Schlagwort: werbungskosten


  • Zur Abzugsfähigkeit von Eintrittsgeldern

    Zur Abzugsfähigkeit von Eintrittsgeldern

    Für die kreativen Berufe stellt sich häufig die Frage, ob Eintrittsgelder steuerlich geltend gemacht werden können. Wer kreativ tätig ist, benötigt schließlich Inspiration. Häufig ist „Kunst“ die Weiterentwicklung, Ergänzung oder Zusammenführung bereits vorhandener Ideen und Kreationen. Aus Blues wurde Jazz oder

    „Fake it till you make it!“

    Lässt sich daraus nun ableiten, dass Musiker und Songwriter Konzerttickets als Betriebsausgabe geltend machen können? Können Dramaturgen und Regisseure Theaterkarten absetzen? Was ist mit den Eintrittsgeldern für Museen und Ausstellungen im Falle von Schriftstellern oder Designern? Wie immer kommt es hier auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, es lassen sich allerdings die im Folgenden dargestellten Fallgruppen bilden.

    1. Enger, beruflicher Bezug

    Immer dann, wenn der Aufwand in direktem und engen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit oder zu einem beruflichen Projekt steht müssen diese Kosten abzugsfähig sein. Folgende Beispiele sind denkbar:

    • Ein Theaterregisseur besucht die Inszenierung eines Stückes, welches er später selber inszenieren wird.
    • Ein Schriftsteller oder Journalist besucht eine Ausstellung zu einem Thema, über welches er später berichten oder ein Buch verfassen will.
    2. Private Veranlassung

    Erfolgt der Besuch einer Ausstellung oder eines Konzertes vordergründig aus privaten Gründen, ist ein Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen. Aus der Tatsache, dass jemand Berufsmusiker ist, kann also nicht folgen, dass sämtliche Konzerttickets abgesetzt werden können. Ebenso kann auch der Filmregisseur nicht jeden Kinobesuch geltend machen.

    3. Grenzfälle

    Schwierig wird es, wenn berufliche und private Gründe zusammentreffen. Steuerrechtlich spricht man in solchen Fällen von den „gemischten Aufwendungen“. Diese sind grundsätzlich erst einmal nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der private und berufliche Anteil anhand eines geeigneten und nachvollziehbaren Aufteilungsmaßstabes trennbar ist.

    4. Aktuelle Entscheidung

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat kürzlich mit dem Urteil vom 19.2.2016 (Az 13 K 2981/13) über einen entsprechenden Fall entschieden. Die Klägerin begehrte als Kunstlehrerin und freiberufliche Kunstmalerin (Letzteres als „Liebhaberei“) den Abzug von 50% der Kosten für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

    Das Finanzgericht ließ eine steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten nicht gelten. Zwar bestehe nach neuester Rechtsprechung kein generelles Aufteilungsverbot mehr (siehe oben „3. Grenzfälle“), eine Aufteilung komme hier aber nicht in Betracht, weil die

    „beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Aufteilungskriterien fehlt.“

    … und weiter…

    „Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und in einen privaten Teil nicht möglich. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, nach welchen objektiven Kriterien die Aufteilung erfolgen sollte. Im vorliegenden Fall handelte es sich jeweils um einheitliche Veranstaltungen, die insgesamt sowohl aus beruflichem als auch privatem Interesse besucht wurden. Anders als etwa bei einer mehrtägigen Reise ist daher insbesondere keine Aufteilung nach privatem und beruflichem Zeitumfang möglich. Jeder prozentuale Aufteilungsmaßstab wäre willkürlich.“

    FG Baden-Württemberg Urteil vom 19.2.2016, 13 K 2981/13

     


  • Studienkosten steuerlich berücksichtigen

    Studienkosten steuerlich berücksichtigen

    Aufwendungen für ein Studium oder eine Ausbildung können steuerlich geltend gemacht werden. Über Detailfragen wurde hierzu in den vergangenen Jahren häufig gestritten – vor den Gerichten, in der Verwaltung und in der Literatur. Der Bundesfinanzhof hatte nicht selten zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden, aber der Gesetzgeber hat durch Gesetzesänderungen immer wieder gegengesteuert, zuletzt mit einer Neuregelung zum 1. Januar 2015. Dieser Artikel stellt die derzeitigen Abzugsmöglichkeiten zusammenfassend dar.

    Welche Kosten sind zu berücksichtigen?

    Abzugsfähig sind im Grunde sämtliche Aufwendungen, die im Rahmen des Studiums entstehen, hierzu gehören typischerweise

    • Studiengebühren
    • Studienbeiträge (Semesterticket, etc.)
    • Arbeitsmittel
    • Fachbücher, Fachzeitungen
    • Fahrtkosten zur Uni
    • ggf. ein häusliches Arbeitszimmer

    Gibt es einen Höchstbetrag?

    Der Abzug kann auf einen Höchstbetrag von derzeit EUR 6.000,00 pro Jahr beschränkt sein. Dies ist aber nur der Fall, wenn es sich um eine Erstausbildung oder ein Erststudium handelt, also nicht bereits ein zu einem Beruf qualifizierender Abschluss erworben wurde. Bisher reichte hierfür eine kurze Ausbildung, beispielsweise als Rettungssanitäter oder Flugbegleiter. Ab 2015 muss aufgrund einer gesetzlichen Überarbeitung allerdings eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung vorliegen.

    Die Unterscheidung zwischen Erststudium bzw. Erstausbildung und weiteren Fortbildungen ist steuerlich aus einem weiteren Grund von besonderer Bedeutung. Da Aufwendungen für ein Erststudium steuertechnisch als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, ist der Abzug nicht nur auf EUR 6.000,00 beschränkt, die Aufwendungen können auch nicht in das kommende Jahr vorgetragen werden, wenn im aktuellen Jahr keine Einkünfte zur Verrechnung zur Verfügung stehen. Mit anderen Worten: Wenn sich die Aufwendungen im aktuellen Jahr nicht auswirken, verfällt der „Steuerbonus“.

    Dies ist anders, sofern bereits eine erste Ausbildung vorliegt. Die Aufwendungen für alle weiteren Studien oder Ausbildungen stellen dann Werbungskosten dar und können – sofern keine Einkünfte im laufenden Jahr vorliegen – in den kommenden Jahren mit allen anderen Einkünften verrechnet werden.

    Zusammenfassung

    Studienkosten